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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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das sie jedermans dadurch / wie der Bapst zu Rom / mögen mechtig seyn.

Dz Concordibuch ist nit gemacht der Theologen Tyranney zu stercken.

Dessenhalben beruffen wir vns mit frölichem Gewissen auff vnsere liebe Obrigkeit vnd Herrschafften / welchen vnser thun vnd lassen bekandt / ob wir gemelts Buch / zu Sterckung einiger Tyranney / vnd Bepstischen gewalt brauchen oder nicht. Dann sie durch Gottes Gnade / also vnbedachtsam nicht sein / das sie jren Thologis den Zügel nicht so weit wöllen schiessen lassen als wir dann auch (Gott lob) nicht begeren / sondern Gott von Hertzen bitten / er wölle vns für solchem vnbillichen fürnemen gnediglich behüten. Haben sie darüber mit Priuat Personen / sie seyn wer sie wollen / was zuthun / derenthalben mögen sie dieselbige gebürlicher weise besprechen / vnsere Christliche Obrigkeit wird jnen das recht nicht versagen.

Im sechtzenden mus auch dieses auff die bahn gebracht werden / das alle Nachkomene / dieses Concordibuchs wegen verfortheilt seyn sollen / als die gleich zu dieser Bekrndtnüs gezwungen.

Newstedter Buch pag. 413.

Es bedarff aber dieser Calumnien gar nicht / dann erstlich niemand dazu gezwungen worden. Zum andern / was die löblichen Stende desfalls derselben Schulen vnd Kirchen halben gethan / dessen sindt sie befugt gewest / vnd haben sie vnser Gegentheil im geringsten nicht derenthalben zu rechtfertigen. Wo auch dieses gelten solte / köndten wir auch herwieder sagen / das sie mit jhrer Zwinglischen Lehre / der Posteritet fürgriffen / vnd gleich ein Bepstisch Joch auff den Hals luden / das eben jederman / er wölle oder wölle nicht / jhre Religion seyn müste. Ists nun jhnen recht / das sie sich auff jhre Confession gründen / so ists auch den löblichen Stenden nicht vnrecht / das sie jhre Christliche vnnd inn Gottes Wort gegründete Augspurgische Confession fortsetzen / vnd nicht gestatten / das widerwertige lehre inn jhren Kirchen vnd Schulen einreisse / vnd eingeführt werde.

das sie jedermans dadurch / wie der Bapst zu Rom / moͤgen mechtig seyn.

Dz Concordibuch ist nit gemacht der Theologen Tyranney zu stercken.

Dessenhalben beruffen wir vns mit froͤlichem Gewissen auff vnsere liebe Obrigkeit vnd Herrschafften / welchen vnser thun vnd lassen bekandt / ob wir gemelts Buch / zu Sterckung einiger Tyranney / vnd Bepstischen gewalt brauchen oder nicht. Dann sie durch Gottes Gnade / also vnbedachtsam nicht sein / das sie jren Thologis den Zuͤgel nicht so weit woͤllen schiessen lassen als wir dann auch (Gott lob) nicht begeren / sondern Gott von Hertzen bitten / er woͤlle vns fuͤr solchem vnbillichen fuͤrnemen gnediglich behuͤten. Haben sie daruͤber mit Priuat Personen / sie seyn wer sie wollen / was zuthun / derenthalben moͤgen sie dieselbige gebuͤrlicher weise besprechen / vnsere Christliche Obrigkeit wird jnen das recht nicht versagen.

Im sechtzenden mus auch dieses auff die bahn gebracht werden / das alle Nachkomene / dieses Concordibuchs wegen verfortheilt seyn sollen / als die gleich zu dieser Bekrndtnuͤs gezwungen.

Newstedter Buch pag. 413.

Es bedarff aber dieser Calumnien gar nicht / dann erstlich niemand dazu gezwungen worden. Zum andern / was die loͤblichen Stende desfalls derselben Schulen vnd Kirchen halben gethan / dessen sindt sie befugt gewest / vnd haben sie vnser Gegentheil im geringsten nicht derenthalben zu rechtfertigen. Wo auch dieses gelten solte / koͤndten wir auch herwieder sagen / das sie mit jhrer Zwinglischen Lehre / der Posteritet fuͤrgriffen / vnd gleich ein Bepstisch Joch auff den Hals luden / das eben jederman / er woͤlle oder woͤlle nicht / jhre Religion seyn muͤste. Ists nun jhnen recht / das sie sich auff jhre Confession gruͤnden / so ists auch den loͤblichen Stenden nicht vnrecht / das sie jhre Christliche vnnd inn Gottes Wort gegruͤndete Augspurgische Confession fortsetzen / vnd nicht gestatten / das widerwertige lehre inn jhren Kirchen vnd Schulen einreisse / vnd eingefuͤhrt werde.

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[0682] das sie jedermans dadurch / wie der Bapst zu Rom / moͤgen mechtig seyn. Dessenhalben beruffen wir vns mit froͤlichem Gewissen auff vnsere liebe Obrigkeit vnd Herrschafften / welchen vnser thun vnd lassen bekandt / ob wir gemelts Buch / zu Sterckung einiger Tyranney / vnd Bepstischen gewalt brauchen oder nicht. Dann sie durch Gottes Gnade / also vnbedachtsam nicht sein / das sie jren Thologis den Zuͤgel nicht so weit woͤllen schiessen lassen als wir dann auch (Gott lob) nicht begeren / sondern Gott von Hertzen bitten / er woͤlle vns fuͤr solchem vnbillichen fuͤrnemen gnediglich behuͤten. Haben sie daruͤber mit Priuat Personen / sie seyn wer sie wollen / was zuthun / derenthalben moͤgen sie dieselbige gebuͤrlicher weise besprechen / vnsere Christliche Obrigkeit wird jnen das recht nicht versagen. Im sechtzenden mus auch dieses auff die bahn gebracht werden / das alle Nachkomene / dieses Concordibuchs wegen verfortheilt seyn sollen / als die gleich zu dieser Bekrndtnuͤs gezwungen. Es bedarff aber dieser Calumnien gar nicht / dann erstlich niemand dazu gezwungen worden. Zum andern / was die loͤblichen Stende desfalls derselben Schulen vnd Kirchen halben gethan / dessen sindt sie befugt gewest / vnd haben sie vnser Gegentheil im geringsten nicht derenthalben zu rechtfertigen. Wo auch dieses gelten solte / koͤndten wir auch herwieder sagen / das sie mit jhrer Zwinglischen Lehre / der Posteritet fuͤrgriffen / vnd gleich ein Bepstisch Joch auff den Hals luden / das eben jederman / er woͤlle oder woͤlle nicht / jhre Religion seyn muͤste. Ists nun jhnen recht / das sie sich auff jhre Confession gruͤnden / so ists auch den loͤblichen Stenden nicht vnrecht / das sie jhre Christliche vnnd inn Gottes Wort gegruͤndete Augspurgische Confession fortsetzen / vnd nicht gestatten / das widerwertige lehre inn jhren Kirchen vnd Schulen einreisse / vnd eingefuͤhrt werde.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/682>, abgerufen am 17.05.2024.