Klingemann, Ernst August Friedrich: Nachtwachen. Penig, 1805.schlechterdings nichts mit der Moralität zu Ja, da nach Weber über Injurien im ſchlechterdings nichts mit der Moralitaͤt zu Ja, da nach Weber uͤber Injurien im <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0130" n="128"/> ſchlechterdings nichts mit der Moralitaͤt zu<lb/> ſchaffen habe, und daß nur eine die <hi rendition="#g">aͤußern</hi><lb/> Rechte verlezende Handlung als ein Verbre-<lb/> chen V. R. W. imputirt werden koͤnne. Nun<lb/> aber habe ich nur moraliſch injuriirt und ver-<lb/> wundet, und weiſe deshalb die Klage vor die-<lb/> ſem Gerichtshofe als unzulaͤnglich ab, indem<lb/> ich als moraliſche Perſon unter dem <hi rendition="#aq">foro pri-<lb/> vilegiato</hi> einer anderen Welt ſtehe.</p><lb/> <p>Ja, da nach <hi rendition="#g">Weber</hi> uͤber Injurien im<lb/> erſten Abſchnitte <hi rendition="#aq">pag. 29</hi> an denjenigen Perſo-<lb/> nen die auf das Recht auf Ehre Verzicht ge-<lb/> than haben, keine Injurie begangen werden<lb/> kann, ſo darf ich auch der Analogie gemaͤß<lb/> folgern daß ich ſie da ſie als <hi rendition="#aq">Icti</hi> und Ge-<lb/> richtsperſonen ſchlechthin von der Moralitaͤt<lb/> ſich losgeſagt haben, hier an offener Gerichts-<lb/> ſtaͤtte mit allen moͤglichen moraliſchen Injurien<lb/> uͤberhaͤufen darf; ja, wenn ich ſie kalte ge-<lb/> fuͤhlloſe unmoraliſche, obgleich wohlweiſe und<lb/> gerechte Herren zu nennen wage, ſo iſt das<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [128/0130]
ſchlechterdings nichts mit der Moralitaͤt zu
ſchaffen habe, und daß nur eine die aͤußern
Rechte verlezende Handlung als ein Verbre-
chen V. R. W. imputirt werden koͤnne. Nun
aber habe ich nur moraliſch injuriirt und ver-
wundet, und weiſe deshalb die Klage vor die-
ſem Gerichtshofe als unzulaͤnglich ab, indem
ich als moraliſche Perſon unter dem foro pri-
vilegiato einer anderen Welt ſtehe.
Ja, da nach Weber uͤber Injurien im
erſten Abſchnitte pag. 29 an denjenigen Perſo-
nen die auf das Recht auf Ehre Verzicht ge-
than haben, keine Injurie begangen werden
kann, ſo darf ich auch der Analogie gemaͤß
folgern daß ich ſie da ſie als Icti und Ge-
richtsperſonen ſchlechthin von der Moralitaͤt
ſich losgeſagt haben, hier an offener Gerichts-
ſtaͤtte mit allen moͤglichen moraliſchen Injurien
uͤberhaͤufen darf; ja, wenn ich ſie kalte ge-
fuͤhlloſe unmoraliſche, obgleich wohlweiſe und
gerechte Herren zu nennen wage, ſo iſt das
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