Diese sind die gewönlichsten Belonungen und Bestrafungen. Die übrigen, die selt- ner vorkommen, kann man aus den Gesezen kennen lernen.
Von dem Polizeygerichte.
Bisweilen wird auf den Landtagen ein Po- lizeygericht niedergesezt. Dieses ge- schieht, wenn Fälle vorkommen, die zu ent- scheiden unter der Würde der Republik wäre. Dieß Gericht besteht aus Zwölfen, die zum Volke gehören, und aus Einem Zünfter. Es ist gehalten, nach einer Vorschrift zu verfahren, die, den Zeitumständen gemäß, gelinder oder strenger eingerichtet wird. Zünf- te und Volk überlassen's gewönlich den Alder- männern die Vorschrift zu geben.
Vielleicht komt diese Nachricht von der Einrichtung der Republik einigen zu kurz vor. Da sie aber gleichwol vollständig ist; so kann uns unserm Bedünken nach der Vorwurf der Kürze nicht nachtheilig seyn. Den meisten Gelehrten ist diese Einrichtung ohne das schon
be-
Dieſe ſind die gewoͤnlichſten Belonungen und Beſtrafungen. Die uͤbrigen, die ſelt- ner vorkommen, kann man aus den Geſezen kennen lernen.
Von dem Polizeygerichte.
Bisweilen wird auf den Landtagen ein Po- lizeygericht niedergeſezt. Dieſes ge- ſchieht, wenn Faͤlle vorkommen, die zu ent- ſcheiden unter der Wuͤrde der Republik waͤre. Dieß Gericht beſteht aus Zwoͤlfen, die zum Volke gehoͤren, und aus Einem Zuͤnfter. Es iſt gehalten, nach einer Vorſchrift zu verfahren, die, den Zeitumſtaͤnden gemaͤß, gelinder oder ſtrenger eingerichtet wird. Zuͤnf- te und Volk uͤberlaſſen’s gewoͤnlich den Alder- maͤnnern die Vorſchrift zu geben.
Vielleicht komt dieſe Nachricht von der Einrichtung der Republik einigen zu kurz vor. Da ſie aber gleichwol vollſtaͤndig iſt; ſo kann uns unſerm Beduͤnken nach der Vorwurf der Kuͤrze nicht nachtheilig ſeyn. Den meiſten Gelehrten iſt dieſe Einrichtung ohne das ſchon
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Dieſe ſind die gewoͤnlichſten Belonungen
und Beſtrafungen. Die uͤbrigen, die ſelt-
ner vorkommen, kann man aus den Geſezen
kennen lernen.
Von dem Polizeygerichte.
Bisweilen wird auf den Landtagen ein Po-
lizeygericht niedergeſezt. Dieſes ge-
ſchieht, wenn Faͤlle vorkommen, die zu ent-
ſcheiden unter der Wuͤrde der Republik waͤre.
Dieß Gericht beſteht aus Zwoͤlfen, die zum
Volke gehoͤren, und aus Einem Zuͤnfter.
Es iſt gehalten, nach einer Vorſchrift zu
verfahren, die, den Zeitumſtaͤnden gemaͤß,
gelinder oder ſtrenger eingerichtet wird. Zuͤnf-
te und Volk uͤberlaſſen’s gewoͤnlich den Alder-
maͤnnern die Vorſchrift zu geben.
Vielleicht komt dieſe Nachricht von der
Einrichtung der Republik einigen zu kurz vor.
Da ſie aber gleichwol vollſtaͤndig iſt; ſo kann
uns unſerm Beduͤnken nach der Vorwurf der
Kuͤrze nicht nachtheilig ſeyn. Den meiſten
Gelehrten iſt dieſe Einrichtung ohne das ſchon
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Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/103>, abgerufen am 13.05.2024.
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