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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte.
Auffassung namentlich in der älteren Jurisprudenz andere Theo-
rien gegenüber, welche das geistige Eigenthum theils aus dem
Sacheigenthume, theils aus einem stillschweigenden Vertrage
zwischen dem Urheber und dem Publikum, theils endlich aus
dem Rechte der Persönlichkeit abzuleiten versuchen, während
noch andere jede doctrinelle Begründung des Rechtsschutzes der
geistigen Erzeugnisse verwerfen und diesem Schutze einen rein
polizeilichen Character beilegen. Jede dieser Ansichten hat bis
in die neuere Zeit Vertheidiger gefunden und jede ist im Laufe
der lange und lebhaft geführten Erörterungen über die Natur
des geistigen Eigenthumes zu irgend einer Zeit die herrschende
Meinung gewesen. Die älteste Auffassung stellte das Recht
des Urhebers an den geistigen Erzeugnissen dem Eigenthume
gleich 1). Als Object dieses Eigenthumes wurde die Materie
(Wernher) oder der gelehrte Grundstoff (Pütter) des Bu-
ches bezeichnet -- eine res incorporalis, an welcher im Gegen-
satze zu dem Eigenthume an einem Exemplare dem Verfasser
ein wahres und rechtes Eigenthum zukomme (Berger
a. a. O. S. 1099). Der Ursprung dieses Eigenthumes wird aus
der Erzeugung des Geistesproductes abgeleitet (Böhmer). Das
ausschliessliche Recht der Vervielfältigung wird als ein Ausfluss
dieses Eigenthumsrechtes und der Nachdruck als die wider-
rechtliche Benutzung fremden Eigenthumes, als ein furtum usus

1) Vergl. die oben S. 117 Anm. 1 angeführten Schriften, sowie ferner:
Kant, Von der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks. Berliner Mo-
natsschrift, Mai 1785. S. 403 ff. Metaphysische Anfangsgründe der
Rechtslehre 1797. Th I S. 128.
Fichte in der Berliner Monatsschrift, Mai 1792. S. 443 ff.
Krug, Kritische Bemerkungen über Schriftstellerei, Buchhandel und
Nachdruck.
Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger. Ein Versuch.
A. Schröder, Das Eigenthum im Allgemeinen und das geistige Ei-
genthum insbesondere.
A. Berger, Beiträge zur Lehre vom Büchernachdruck.
Renouard, Traite des droits d'auteurs dans la litterature. les sciences
et les beaux arts, tom. II, p. 10.
Wächter, Das Verlagsrecht. Bd. I S. 108.
Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechtes. 2. Aufl. §. 228.
Bluntschli, Deutsches Privatrecht. §. 47.
Koch, Lehrbuch des Preuss. gemeinen Privatrechts. 3. Aufl. Bd. I S. 676.
R. Schmid in der Kritischen Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 434 ff.

IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte.
Auffassung namentlich in der älteren Jurisprudenz andere Theo-
rien gegenüber, welche das geistige Eigenthum theils aus dem
Sacheigenthume, theils aus einem stillschweigenden Vertrage
zwischen dem Urheber und dem Publikum, theils endlich aus
dem Rechte der Persönlichkeit abzuleiten versuchen, während
noch andere jede doctrinelle Begründung des Rechtsschutzes der
geistigen Erzeugnisse verwerfen und diesem Schutze einen rein
polizeilichen Character beilegen. Jede dieser Ansichten hat bis
in die neuere Zeit Vertheidiger gefunden und jede ist im Laufe
der lange und lebhaft geführten Erörterungen über die Natur
des geistigen Eigenthumes zu irgend einer Zeit die herrschende
Meinung gewesen. Die älteste Auffassung stellte das Recht
des Urhebers an den geistigen Erzeugnissen dem Eigenthume
gleich 1). Als Object dieses Eigenthumes wurde die Materie
(Wernher) oder der gelehrte Grundstoff (Pütter) des Bu-
ches bezeichnet — eine res incorporalis, an welcher im Gegen-
satze zu dem Eigenthume an einem Exemplare dem Verfasser
ein wahres und rechtes Eigenthum zukomme (Berger
a. a. O. S. 1099). Der Ursprung dieses Eigenthumes wird aus
der Erzeugung des Geistesproductes abgeleitet (Böhmer). Das
ausschliessliche Recht der Vervielfältigung wird als ein Ausfluss
dieses Eigenthumsrechtes und der Nachdruck als die wider-
rechtliche Benutzung fremden Eigenthumes, als ein furtum usus

1) Vergl. die oben S. 117 Anm. 1 angeführten Schriften, sowie ferner:
Kant, Von der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks. Berliner Mo-
natsschrift, Mai 1785. S. 403 ff. Metaphysische Anfangsgründe der
Rechtslehre 1797. Th I S. 128.
Fichte in der Berliner Monatsschrift, Mai 1792. S. 443 ff.
Krug, Kritische Bemerkungen über Schriftstellerei, Buchhandel und
Nachdruck.
Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger. Ein Versuch.
A. Schröder, Das Eigenthum im Allgemeinen und das geistige Ei-
genthum insbesondere.
A. Berger, Beiträge zur Lehre vom Büchernachdruck.
Renouard, Traité des droits d’auteurs dans la littérature. les sciences
et les beaux arts, tom. II, p. 10.
Wächter, Das Verlagsrecht. Bd. I S. 108.
Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechtes. 2. Aufl. §. 228.
Bluntschli, Deutsches Privatrecht. §. 47.
Koch, Lehrbuch des Preuss. gemeinen Privatrechts. 3. Aufl. Bd. I S. 676.
R. Schmid in der Kritischen Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 434 ff.
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[120/0136] IV. Das geistige Eigenthum. §. 13. Dogmengeschichte. Auffassung namentlich in der älteren Jurisprudenz andere Theo- rien gegenüber, welche das geistige Eigenthum theils aus dem Sacheigenthume, theils aus einem stillschweigenden Vertrage zwischen dem Urheber und dem Publikum, theils endlich aus dem Rechte der Persönlichkeit abzuleiten versuchen, während noch andere jede doctrinelle Begründung des Rechtsschutzes der geistigen Erzeugnisse verwerfen und diesem Schutze einen rein polizeilichen Character beilegen. Jede dieser Ansichten hat bis in die neuere Zeit Vertheidiger gefunden und jede ist im Laufe der lange und lebhaft geführten Erörterungen über die Natur des geistigen Eigenthumes zu irgend einer Zeit die herrschende Meinung gewesen. Die älteste Auffassung stellte das Recht des Urhebers an den geistigen Erzeugnissen dem Eigenthume gleich 1). Als Object dieses Eigenthumes wurde die Materie (Wernher) oder der gelehrte Grundstoff (Pütter) des Bu- ches bezeichnet — eine res incorporalis, an welcher im Gegen- satze zu dem Eigenthume an einem Exemplare dem Verfasser ein wahres und rechtes Eigenthum zukomme (Berger a. a. O. S. 1099). Der Ursprung dieses Eigenthumes wird aus der Erzeugung des Geistesproductes abgeleitet (Böhmer). Das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung wird als ein Ausfluss dieses Eigenthumsrechtes und der Nachdruck als die wider- rechtliche Benutzung fremden Eigenthumes, als ein furtum usus 1) Vergl. die oben S. 117 Anm. 1 angeführten Schriften, sowie ferner: Kant, Von der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks. Berliner Mo- natsschrift, Mai 1785. S. 403 ff. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre 1797. Th I S. 128. Fichte in der Berliner Monatsschrift, Mai 1792. S. 443 ff. Krug, Kritische Bemerkungen über Schriftstellerei, Buchhandel und Nachdruck. Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger. Ein Versuch. A. Schröder, Das Eigenthum im Allgemeinen und das geistige Ei- genthum insbesondere. A. Berger, Beiträge zur Lehre vom Büchernachdruck. Renouard, Traité des droits d’auteurs dans la littérature. les sciences et les beaux arts, tom. II, p. 10. Wächter, Das Verlagsrecht. Bd. I S. 108. Beseler, System des gemeinen deutschen Privatrechtes. 2. Aufl. §. 228. Bluntschli, Deutsches Privatrecht. §. 47. Koch, Lehrbuch des Preuss. gemeinen Privatrechts. 3. Aufl. Bd. I S. 676. R. Schmid in der Kritischen Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 434 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/136>, abgerufen am 24.11.2024.