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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Reproduzirende Künste.

Uebereinstimmend mit der Preussischen Gesetzgebung be-
handelt auch das Englische Recht die Abbildungen von alten
und neuen Kunstwerken als selbständige Objecte des artisti-
schen Eigenthumes 1). Eine gleich scharfe Unterscheidung findet
sich in den übrigen Gesetzgebungen nicht ausgesprochen. Die
Oesterreichische 2) und die Französische 3) Gesetzgebung schützt
wörtlich nur die von dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern
veranstalteten Nachbildungen von Kunstwerken.

Allein die Jurisprudenz ist auch in diesen Ländern niemals
zweifelhaft gewesen, dass jede rechtmässige Nachbildung von
Originalwerken, auch wenn letztere selbst nicht mehr Gegen-
stand des artistischen Eigenthumes sind, gegen unbefugte Ver-
vielfältigung geschützt ist. In Frankreich ist dies namentlich
durch die Entscheidungen des Pariser Appellhofes vom 27.
September 1828 und vom 2. April 1833 ausgesprochen 4).

Nur in einem namhaften Falle ist durch gerichtliche Ent-
scheidung den Werken der reproduzirenden Kunst die Eigen-

durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck,
Uebertragung u. s w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des
Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner Rechtsnachfolger be-
wirkt wird.
§. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von
Sculpturen aller Art durch Abgüsse und Abformungen u. s. w. verboten.
§. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an-
deres als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B, durch
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 22) rechtmässig ange-
fertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder
seiner Rechtsnachfolger, durch ein rein mechanisches Verfahren verviel-
fältigt werden, so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst
welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hier-
bei kommt die Bestimmung des §. 23 zur Anwendung.
1) 7 George III c. 38. sec. II.
2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 3. -- Als Origi-
nalwerk wird ausser dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft
oder Kunst jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung
behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfol-
ger
zu Folge des ihnen zukommenden Autorrechtes veranstaltet hat.
3) Loi du 19. juillet 1793 Art. 1. -- les peintres et dessinateurs
qui feront graver des tableaux ou dessins jouiront durant leur vie en-
tiere du droit exclusif etc.
4) Volkmann, Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen
über Urheber und Verlagsrecht S. 79.
Reproduzirende Künste.

Uebereinstimmend mit der Preussischen Gesetzgebung be-
handelt auch das Englische Recht die Abbildungen von alten
und neuen Kunstwerken als selbständige Objecte des artisti-
schen Eigenthumes 1). Eine gleich scharfe Unterscheidung findet
sich in den übrigen Gesetzgebungen nicht ausgesprochen. Die
Oesterreichische 2) und die Französische 3) Gesetzgebung schützt
wörtlich nur die von dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern
veranstalteten Nachbildungen von Kunstwerken.

Allein die Jurisprudenz ist auch in diesen Ländern niemals
zweifelhaft gewesen, dass jede rechtmässige Nachbildung von
Originalwerken, auch wenn letztere selbst nicht mehr Gegen-
stand des artistischen Eigenthumes sind, gegen unbefugte Ver-
vielfältigung geschützt ist. In Frankreich ist dies namentlich
durch die Entscheidungen des Pariser Appellhofes vom 27.
September 1828 und vom 2. April 1833 ausgesprochen 4).

Nur in einem namhaften Falle ist durch gerichtliche Ent-
scheidung den Werken der reproduzirenden Kunst die Eigen-

durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck,
Uebertragung u. s w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des
Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner Rechtsnachfolger be-
wirkt wird.
§. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von
Sculpturen aller Art durch Abgüsse und Abformungen u. s. w. verboten.
§. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an-
deres als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B, durch
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 22) rechtmässig ange-
fertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder
seiner Rechtsnachfolger, durch ein rein mechanisches Verfahren verviel-
fältigt werden, so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst
welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hier-
bei kommt die Bestimmung des §. 23 zur Anwendung.
1) 7 George III c. 38. sec. II.
2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 3. — Als Origi-
nalwerk wird ausser dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft
oder Kunst jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung
behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfol-
ger
zu Folge des ihnen zukommenden Autorrechtes veranstaltet hat.
3) Loi du 19. juillet 1793 Art. 1. — les peintres et dessinateurs
qui feront graver des tableaux ou dessins jouiront durant leur vie en-
tière du droit exclusif etc.
4) Volkmann, Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen
über Urheber und Verlagsrecht S. 79.
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[181/0197] Reproduzirende Künste. Uebereinstimmend mit der Preussischen Gesetzgebung be- handelt auch das Englische Recht die Abbildungen von alten und neuen Kunstwerken als selbständige Objecte des artisti- schen Eigenthumes 1). Eine gleich scharfe Unterscheidung findet sich in den übrigen Gesetzgebungen nicht ausgesprochen. Die Oesterreichische 2) und die Französische 3) Gesetzgebung schützt wörtlich nur die von dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern veranstalteten Nachbildungen von Kunstwerken. Allein die Jurisprudenz ist auch in diesen Ländern niemals zweifelhaft gewesen, dass jede rechtmässige Nachbildung von Originalwerken, auch wenn letztere selbst nicht mehr Gegen- stand des artistischen Eigenthumes sind, gegen unbefugte Ver- vielfältigung geschützt ist. In Frankreich ist dies namentlich durch die Entscheidungen des Pariser Appellhofes vom 27. September 1828 und vom 2. April 1833 ausgesprochen 4). Nur in einem namhaften Falle ist durch gerichtliche Ent- scheidung den Werken der reproduzirenden Kunst die Eigen- 2) 1) 7 George III c. 38. sec. II. 2) Oesterreich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 3. — Als Origi- nalwerk wird ausser dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft oder Kunst jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfol- ger zu Folge des ihnen zukommenden Autorrechtes veranstaltet hat. 3) Loi du 19. juillet 1793 Art. 1. — les peintres et dessinateurs qui feront graver des tableaux ou dessins jouiront durant leur vie en- tière du droit exclusif etc. 4) Volkmann, Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über Urheber und Verlagsrecht S. 79. 2) durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farbendruck, Uebertragung u. s w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Originalkunstwerkes oder seiner Rechtsnachfolger be- wirkt wird. §. 22. Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von Sculpturen aller Art durch Abgüsse und Abformungen u. s. w. verboten. §. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein an- deres als bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B, durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 22) rechtmässig ange- fertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Rechtsnachfolger, durch ein rein mechanisches Verfahren verviel- fältigt werden, so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hier- bei kommt die Bestimmung des §. 23 zur Anwendung.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/197>, abgerufen am 21.11.2024.