nicht auf einem geistigen Eigenthume an diesen Zeichen, viel- mehr lässt sich dieser ausschliessliche Gebrauch nur auf das Recht der Persönlichkeit zurückführen. Allein auch diese Ein- richtung hat ihrem Zwecke nach den Schutz der individuellen geistigen Arbeit zum Gegenstande. Sie steht mit der Gesetz- gebung über die Erfindungspatente und über den Musterschutz in einem nahen Zusammenhange und muss deshalb schon aus diesem äusseren Grunde in den Kreis dieser Darstellung ge- zogen werden.
Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken, ge- werblichen Erfindungen und Erzeugnissen ist seinem Inhalte nach an keinen Ort gebunden. Während das dingliche Recht an dem Orte wirksam wird, wo sich die Sache befindet und das Forderungsrecht da geltend gemacht wird, wo der Schuld- ner sich aufhält, liegt es in der Natur des geistigen Eigen- thumes, dass es überall da auf Geltung Anspruch macht, wo das an keinen Raum gebundene Object desselben wiederholt oder nachgeahmt wird. Ueberdies hat der Verkehr auf dem Gebiete der Literatur wie der Kunst und der gewerblichen Fabrication nach den verschiedensten Richtungen die Grenzen überschritten, welche die Staatenbildung für die Geltung des nationalen Rechtes gezogen hat. Die Grenzen des nationalen Rechtes sind also bei weitem zu eng für das Gebiet der Gel- tung, welches das geistige Eigenthum nach seiner Natur und nach der Entwickelung der Verkehrsverhältnisse beansprucht. Das geistige Eigenthum ist daher mehr als irgend ein anderes Rechtsverhältniss auf internationale Geltung angewiesen. Dieser Anspruch ist jedoch von der Gesetzgebung erst sehr spät und auch heute noch nicht in vollem Umfange anerkannt worden. Während längst dem Ausländer gestattet wurde, sein Eigenthum und seine Forderungsrechte im Inlande zu verfolgen, galt für das im Auslande erworbene geistige Eigenthum des Schriftstellers, Künstlers und Erfinders fast vollständige Recht- losigkeit. Der Grund dieser Erscheinung liegt offenbar darin, dass die Gegenseitigkeit der Verkehrsbeziehungen auf dem Ge- biete des geistigen Eigenthumes nicht so offen zu Tage lag, als auf andern Verkehrsgebieten. Das Eigenthum und die Schuldforderungen des Auslandes zu schützen, lehrte das eigene handgreifliche Interesse des inländischen Handels, weil ohne diese Bedingung ein Verkehr mit dem Auslande nicht möglich
Gegenstände. — Internationale Geltung.
nicht auf einem geistigen Eigenthume an diesen Zeichen, viel- mehr lässt sich dieser ausschliessliche Gebrauch nur auf das Recht der Persönlichkeit zurückführen. Allein auch diese Ein- richtung hat ihrem Zwecke nach den Schutz der individuellen geistigen Arbeit zum Gegenstande. Sie steht mit der Gesetz- gebung über die Erfindungspatente und über den Musterschutz in einem nahen Zusammenhange und muss deshalb schon aus diesem äusseren Grunde in den Kreis dieser Darstellung ge- zogen werden.
Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken, ge- werblichen Erfindungen und Erzeugnissen ist seinem Inhalte nach an keinen Ort gebunden. Während das dingliche Recht an dem Orte wirksam wird, wo sich die Sache befindet und das Forderungsrecht da geltend gemacht wird, wo der Schuld- ner sich aufhält, liegt es in der Natur des geistigen Eigen- thumes, dass es überall da auf Geltung Anspruch macht, wo das an keinen Raum gebundene Object desselben wiederholt oder nachgeahmt wird. Ueberdies hat der Verkehr auf dem Gebiete der Literatur wie der Kunst und der gewerblichen Fabrication nach den verschiedensten Richtungen die Grenzen überschritten, welche die Staatenbildung für die Geltung des nationalen Rechtes gezogen hat. Die Grenzen des nationalen Rechtes sind also bei weitem zu eng für das Gebiet der Gel- tung, welches das geistige Eigenthum nach seiner Natur und nach der Entwickelung der Verkehrsverhältnisse beansprucht. Das geistige Eigenthum ist daher mehr als irgend ein anderes Rechtsverhältniss auf internationale Geltung angewiesen. Dieser Anspruch ist jedoch von der Gesetzgebung erst sehr spät und auch heute noch nicht in vollem Umfange anerkannt worden. Während längst dem Ausländer gestattet wurde, sein Eigenthum und seine Forderungsrechte im Inlande zu verfolgen, galt für das im Auslande erworbene geistige Eigenthum des Schriftstellers, Künstlers und Erfinders fast vollständige Recht- losigkeit. Der Grund dieser Erscheinung liegt offenbar darin, dass die Gegenseitigkeit der Verkehrsbeziehungen auf dem Ge- biete des geistigen Eigenthumes nicht so offen zu Tage lag, als auf andern Verkehrsgebieten. Das Eigenthum und die Schuldforderungen des Auslandes zu schützen, lehrte das eigene handgreifliche Interesse des inländischen Handels, weil ohne diese Bedingung ein Verkehr mit dem Auslande nicht möglich
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[5/0021]
Gegenstände. — Internationale Geltung.
nicht auf einem geistigen Eigenthume an diesen Zeichen, viel-
mehr lässt sich dieser ausschliessliche Gebrauch nur auf das
Recht der Persönlichkeit zurückführen. Allein auch diese Ein-
richtung hat ihrem Zwecke nach den Schutz der individuellen
geistigen Arbeit zum Gegenstande. Sie steht mit der Gesetz-
gebung über die Erfindungspatente und über den Musterschutz
in einem nahen Zusammenhange und muss deshalb schon aus
diesem äusseren Grunde in den Kreis dieser Darstellung ge-
zogen werden.
Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken, ge-
werblichen Erfindungen und Erzeugnissen ist seinem Inhalte
nach an keinen Ort gebunden. Während das dingliche Recht
an dem Orte wirksam wird, wo sich die Sache befindet und
das Forderungsrecht da geltend gemacht wird, wo der Schuld-
ner sich aufhält, liegt es in der Natur des geistigen Eigen-
thumes, dass es überall da auf Geltung Anspruch macht, wo
das an keinen Raum gebundene Object desselben wiederholt
oder nachgeahmt wird. Ueberdies hat der Verkehr auf dem
Gebiete der Literatur wie der Kunst und der gewerblichen
Fabrication nach den verschiedensten Richtungen die Grenzen
überschritten, welche die Staatenbildung für die Geltung des
nationalen Rechtes gezogen hat. Die Grenzen des nationalen
Rechtes sind also bei weitem zu eng für das Gebiet der Gel-
tung, welches das geistige Eigenthum nach seiner Natur und
nach der Entwickelung der Verkehrsverhältnisse beansprucht.
Das geistige Eigenthum ist daher mehr als irgend ein anderes
Rechtsverhältniss auf internationale Geltung angewiesen.
Dieser Anspruch ist jedoch von der Gesetzgebung erst sehr
spät und auch heute noch nicht in vollem Umfange anerkannt
worden. Während längst dem Ausländer gestattet wurde, sein
Eigenthum und seine Forderungsrechte im Inlande zu verfolgen,
galt für das im Auslande erworbene geistige Eigenthum des
Schriftstellers, Künstlers und Erfinders fast vollständige Recht-
losigkeit. Der Grund dieser Erscheinung liegt offenbar darin,
dass die Gegenseitigkeit der Verkehrsbeziehungen auf dem Ge-
biete des geistigen Eigenthumes nicht so offen zu Tage lag,
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/21>, abgerufen am 21.11.2024.
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