Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig verworfen worden (Prot. S. 245).
§. 19. Gewerbliche Erfindungen.
Eintheilung. -- Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. -- Neue Waaren. -- Maschinen. -- Fabricationsmethoden. -- Watts Patent. -- Prinzipien Ideen.
Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma- terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge- brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel. Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach- dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor- richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re- geln besteht.
Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin- dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro- zesse oder Fabricationsmethoden lassen sich nun nicht mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk- zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son- dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er- sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech- nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies, oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni- scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden.
Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende
Photographische Aufnahmen.
Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig verworfen worden (Prot. S. 245).
§. 19. Gewerbliche Erfindungen.
Eintheilung. — Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. — Neue Waaren. — Maschinen. — Fabricationsmethoden. — Watts Patent. — Prinzipien Ideen.
Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma- terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge- brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel. Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach- dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor- richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re- geln besteht.
Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin- dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro- zesse oder Fabricationsmethoden lassen sich nun nicht mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk- zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son- dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er- sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech- nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies, oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni- scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden.
Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende
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[195/0211]
Photographische Aufnahmen.
Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach
dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig
verworfen worden (Prot. S. 245).
§. 19. Gewerbliche Erfindungen.
Eintheilung. — Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. — Neue
Waaren. — Maschinen. — Fabricationsmethoden. — Watts Patent.
— Prinzipien Ideen.
Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma-
terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel
entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge-
brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung
neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter
Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind
daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel.
Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach-
dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor-
richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re-
geln besteht.
Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin-
dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro-
zesse oder Fabricationsmethoden lassen sich nun nicht
mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der
Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk-
zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son-
dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine
patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er-
sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech-
nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies,
oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl
durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten
Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln
von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden
werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/211>, abgerufen am 24.11.2024.
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