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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Neue Waaren.

Eine neue Waare muss, um den Gegenstand eines Er-
findungspatentes auszumachen:

1. verkäuflich sein,
2. dem materiellen Gebrauche dienen.

Das erste Requisit folgt aus der im Begriff des geistigen
Eigenthumes überhaupt enthaltenen Bedingung, dass die Re-
production des Gegenstandes ein vermögensrechtliches Interesse
gewähren muss. Die Erfindung des Ozons und anderer Stoffe,
die überall dargestellt, aber nicht gekauft und verkauft werden
können, ist daher selbstverständlich nicht Gegenstand eines
Patentes. Ebenso sind alle diejenigen Stoffe ausgeschlossen,
welche wegen eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes
nicht verkauft werden dürfen, also namentlich die durch die
sanitätspolizeilichen Verordnungen verbotenen Waaren1). Viele
Patentgesetzgebungen schliessen ferner die Arzneimittel
ausdrücklich von der Patentirung aus2).

Das zweite Requisit enthält die Bedingung, dass die erfun-
dene Waare durch ihre neuen Eigenschaften geeignet ist, einem
materiellen Gebrauche zu dienen. Waaren, die nur durch ihre
Form sich von andern früher bekannten Waaren unterscheiden
und durch diese neue Form nur dem Geschmacke oder der
Mode dienen, ohne dass dieselbe einen materiellen Nutzen für
den Gebrauch gewährt, sind möglicher Weise Gegenstand des
Muster- oder Formschutzes, nicht aber Gegenstand eines Pa-
tentes.

Dasselbe gilt, wenn die Waare zwar zu einem neuen ma-
teriellen Gebrauche bestimmt und eingerichtet ist, aber diesen
Zweck in der Wirklichkeit nicht erfüllt. In dem Rechtsfalle
Manton gegen Parker3) handelte es sich um eine patentirte
Flinte mit durchbohrtem Hahn, welcher nach der Patentbe-
schreibung das Entweichen der Luft gestatten sollte, ohne dass
ein Theil des Pulvers mit weggerissen würde. Der Versuch
ergab, dass das Pulver ebensowohl Durchgang fand als die

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 2. Bayer. Verord-
nung v. 10. Februar 1842 §. 15. Italiän. Gesetz v. 30. October 1859
Art. 37 ff.
2) Preuss. Rescript v. 20. Januar 1816. Sächs. Verordnung v.
20. Januar 1853 §. 1. Französ. Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 3.
3) Godson, A treatise on the law of patents for inventions p. 57.
Neue Waaren.

Eine neue Waare muss, um den Gegenstand eines Er-
findungspatentes auszumachen:

1. verkäuflich sein,
2. dem materiellen Gebrauche dienen.

Das erste Requisit folgt aus der im Begriff des geistigen
Eigenthumes überhaupt enthaltenen Bedingung, dass die Re-
production des Gegenstandes ein vermögensrechtliches Interesse
gewähren muss. Die Erfindung des Ozons und anderer Stoffe,
die überall dargestellt, aber nicht gekauft und verkauft werden
können, ist daher selbstverständlich nicht Gegenstand eines
Patentes. Ebenso sind alle diejenigen Stoffe ausgeschlossen,
welche wegen eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes
nicht verkauft werden dürfen, also namentlich die durch die
sanitätspolizeilichen Verordnungen verbotenen Waaren1). Viele
Patentgesetzgebungen schliessen ferner die Arzneimittel
ausdrücklich von der Patentirung aus2).

Das zweite Requisit enthält die Bedingung, dass die erfun-
dene Waare durch ihre neuen Eigenschaften geeignet ist, einem
materiellen Gebrauche zu dienen. Waaren, die nur durch ihre
Form sich von andern früher bekannten Waaren unterscheiden
und durch diese neue Form nur dem Geschmacke oder der
Mode dienen, ohne dass dieselbe einen materiellen Nutzen für
den Gebrauch gewährt, sind möglicher Weise Gegenstand des
Muster- oder Formschutzes, nicht aber Gegenstand eines Pa-
tentes.

Dasselbe gilt, wenn die Waare zwar zu einem neuen ma-
teriellen Gebrauche bestimmt und eingerichtet ist, aber diesen
Zweck in der Wirklichkeit nicht erfüllt. In dem Rechtsfalle
Manton gegen Parker3) handelte es sich um eine patentirte
Flinte mit durchbohrtem Hahn, welcher nach der Patentbe-
schreibung das Entweichen der Luft gestatten sollte, ohne dass
ein Theil des Pulvers mit weggerissen würde. Der Versuch
ergab, dass das Pulver ebensowohl Durchgang fand als die

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 2. Bayer. Verord-
nung v. 10. Februar 1842 §. 15. Italiän. Gesetz v. 30. October 1859
Art. 37 ff.
2) Preuss. Rescript v. 20. Januar 1816. Sächs. Verordnung v.
20. Januar 1853 §. 1. Französ. Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 3.
3) Godson, A treatise on the law of patents for inventions p. 57.
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[199/0215] Neue Waaren. Eine neue Waare muss, um den Gegenstand eines Er- findungspatentes auszumachen: 1. verkäuflich sein, 2. dem materiellen Gebrauche dienen. Das erste Requisit folgt aus der im Begriff des geistigen Eigenthumes überhaupt enthaltenen Bedingung, dass die Re- production des Gegenstandes ein vermögensrechtliches Interesse gewähren muss. Die Erfindung des Ozons und anderer Stoffe, die überall dargestellt, aber nicht gekauft und verkauft werden können, ist daher selbstverständlich nicht Gegenstand eines Patentes. Ebenso sind alle diejenigen Stoffe ausgeschlossen, welche wegen eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes nicht verkauft werden dürfen, also namentlich die durch die sanitätspolizeilichen Verordnungen verbotenen Waaren 1). Viele Patentgesetzgebungen schliessen ferner die Arzneimittel ausdrücklich von der Patentirung aus 2). Das zweite Requisit enthält die Bedingung, dass die erfun- dene Waare durch ihre neuen Eigenschaften geeignet ist, einem materiellen Gebrauche zu dienen. Waaren, die nur durch ihre Form sich von andern früher bekannten Waaren unterscheiden und durch diese neue Form nur dem Geschmacke oder der Mode dienen, ohne dass dieselbe einen materiellen Nutzen für den Gebrauch gewährt, sind möglicher Weise Gegenstand des Muster- oder Formschutzes, nicht aber Gegenstand eines Pa- tentes. Dasselbe gilt, wenn die Waare zwar zu einem neuen ma- teriellen Gebrauche bestimmt und eingerichtet ist, aber diesen Zweck in der Wirklichkeit nicht erfüllt. In dem Rechtsfalle Manton gegen Parker 3) handelte es sich um eine patentirte Flinte mit durchbohrtem Hahn, welcher nach der Patentbe- schreibung das Entweichen der Luft gestatten sollte, ohne dass ein Theil des Pulvers mit weggerissen würde. Der Versuch ergab, dass das Pulver ebensowohl Durchgang fand als die 1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 2. Bayer. Verord- nung v. 10. Februar 1842 §. 15. Italiän. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 37 ff. 2) Preuss. Rescript v. 20. Januar 1816. Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853 §. 1. Französ. Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 3. 3) Godson, A treatise on the law of patents for inventions p. 57.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/215>, abgerufen am 24.11.2024.