Locomotiv-Fabrikanten, der diese Vorrichtung anwendet, an den Erfinder vergütet.
Das Rechtsgeschäft, durch welches die Erfindung verwer- thet wird, nimmt also bei dieser Klasse der Erfindungen nicht die Gestalt des Verkaufes, sondern der Vermiethung an, weil auch in denjenigen Fällen, in welchen der Preis der Benutzung durch eine einmalige Zahlung entrichtet wird, doch nur die Verwendung zum eigenen Gebrauche, nicht die unbeschränkte frei veräusserliche Disposition übertragen wird.
Das zweite Requisit: die Nützlichkeit der Erfindung nimmt bei den Maschinen eine zweifache Gestalt an, indem dieselben entweder ein neues, dem materiellen Gebrauche dienendes Pro- duct, oder ein bereits bekanntes Product unter vortheilhafteren Bedingungen liefern. Hierbei muss bemerkt werden, dass der Effect der Maschine nicht bloss in einer körperlichen, zum Verbrauch bestimmten Sache bestehen kann, sondern auch in einer Arbeitsleistung, die geeignet ist, unmittelbar materielle Bedürfnisse zu befriedigen. Das Letztere ist der Fall bei den Ortsbewegungsmaschinen und den Arbeitsmaschinen, welche zum Transport von Menschen und Waaren, zum Säen und Pflügen, zur Wasserhebung u. dgl. bestimmt sind.
Bei allen diesen Maschinen ist das Product der Arbeitslei- stung nicht eine verkäufliche Waare. Gleichwohl erfüllen die- selben in hervorragender Weise den Zweck der materiellen Nützlichkeit, indem sie entweder die Erzeugung oder den Aus- tausch der Lebensbedürfnisse erleichtern.
In Bezug auf die technischen Prozesse und die Fabrikationsmethoden besteht eine Meinungsverschieden- heit darüber, ob und in welchem Umfange sie Gegenstand eines Erfindungspatentes sein können.
In England, in der ursprünglichen Heimath der Erfindungs- patente, gilt als herrschende Meinung die Regel, dass technische Prozesse oder Fabrikationsmethoden nur dann Gegenstand eines gültigen Patentes sein können, wenn dieselben entweder als Product eine neue Waare, oder als Mittel der Fabrication eine neue maschinelle Vorrichtung einschliessen. Nach dieser An- sicht würde das Verfahren oder die Methode der Fabrication an sich überhaupt nicht Gegenstand des geistigen Eigenthumes sein, sondern nur insofern, als sie entweder der ersten oder
Maschinen.
Locomotiv-Fabrikanten, der diese Vorrichtung anwendet, an den Erfinder vergütet.
Das Rechtsgeschäft, durch welches die Erfindung verwer- thet wird, nimmt also bei dieser Klasse der Erfindungen nicht die Gestalt des Verkaufes, sondern der Vermiethung an, weil auch in denjenigen Fällen, in welchen der Preis der Benutzung durch eine einmalige Zahlung entrichtet wird, doch nur die Verwendung zum eigenen Gebrauche, nicht die unbeschränkte frei veräusserliche Disposition übertragen wird.
Das zweite Requisit: die Nützlichkeit der Erfindung nimmt bei den Maschinen eine zweifache Gestalt an, indem dieselben entweder ein neues, dem materiellen Gebrauche dienendes Pro- duct, oder ein bereits bekanntes Product unter vortheilhafteren Bedingungen liefern. Hierbei muss bemerkt werden, dass der Effect der Maschine nicht bloss in einer körperlichen, zum Verbrauch bestimmten Sache bestehen kann, sondern auch in einer Arbeitsleistung, die geeignet ist, unmittelbar materielle Bedürfnisse zu befriedigen. Das Letztere ist der Fall bei den Ortsbewegungsmaschinen und den Arbeitsmaschinen, welche zum Transport von Menschen und Waaren, zum Säen und Pflügen, zur Wasserhebung u. dgl. bestimmt sind.
Bei allen diesen Maschinen ist das Product der Arbeitslei- stung nicht eine verkäufliche Waare. Gleichwohl erfüllen die- selben in hervorragender Weise den Zweck der materiellen Nützlichkeit, indem sie entweder die Erzeugung oder den Aus- tausch der Lebensbedürfnisse erleichtern.
In Bezug auf die technischen Prozesse und die Fabrikationsmethoden besteht eine Meinungsverschieden- heit darüber, ob und in welchem Umfange sie Gegenstand eines Erfindungspatentes sein können.
In England, in der ursprünglichen Heimath der Erfindungs- patente, gilt als herrschende Meinung die Regel, dass technische Prozesse oder Fabrikationsmethoden nur dann Gegenstand eines gültigen Patentes sein können, wenn dieselben entweder als Product eine neue Waare, oder als Mittel der Fabrication eine neue maschinelle Vorrichtung einschliessen. Nach dieser An- sicht würde das Verfahren oder die Methode der Fabrication an sich überhaupt nicht Gegenstand des geistigen Eigenthumes sein, sondern nur insofern, als sie entweder der ersten oder
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[201/0217]
Maschinen.
Locomotiv-Fabrikanten, der diese Vorrichtung anwendet, an den
Erfinder vergütet.
Das Rechtsgeschäft, durch welches die Erfindung verwer-
thet wird, nimmt also bei dieser Klasse der Erfindungen nicht
die Gestalt des Verkaufes, sondern der Vermiethung an, weil
auch in denjenigen Fällen, in welchen der Preis der Benutzung
durch eine einmalige Zahlung entrichtet wird, doch nur die
Verwendung zum eigenen Gebrauche, nicht die unbeschränkte
frei veräusserliche Disposition übertragen wird.
Das zweite Requisit: die Nützlichkeit der Erfindung nimmt
bei den Maschinen eine zweifache Gestalt an, indem dieselben
entweder ein neues, dem materiellen Gebrauche dienendes Pro-
duct, oder ein bereits bekanntes Product unter vortheilhafteren
Bedingungen liefern. Hierbei muss bemerkt werden, dass der
Effect der Maschine nicht bloss in einer körperlichen, zum
Verbrauch bestimmten Sache bestehen kann, sondern auch in
einer Arbeitsleistung, die geeignet ist, unmittelbar materielle
Bedürfnisse zu befriedigen. Das Letztere ist der Fall bei den
Ortsbewegungsmaschinen und den Arbeitsmaschinen, welche
zum Transport von Menschen und Waaren, zum Säen und
Pflügen, zur Wasserhebung u. dgl. bestimmt sind.
Bei allen diesen Maschinen ist das Product der Arbeitslei-
stung nicht eine verkäufliche Waare. Gleichwohl erfüllen die-
selben in hervorragender Weise den Zweck der materiellen
Nützlichkeit, indem sie entweder die Erzeugung oder den Aus-
tausch der Lebensbedürfnisse erleichtern.
In Bezug auf die technischen Prozesse und die
Fabrikationsmethoden besteht eine Meinungsverschieden-
heit darüber, ob und in welchem Umfange sie Gegenstand eines
Erfindungspatentes sein können.
In England, in der ursprünglichen Heimath der Erfindungs-
patente, gilt als herrschende Meinung die Regel, dass technische
Prozesse oder Fabrikationsmethoden nur dann Gegenstand eines
gültigen Patentes sein können, wenn dieselben entweder als
Product eine neue Waare, oder als Mittel der Fabrication eine
neue maschinelle Vorrichtung einschliessen. Nach dieser An-
sicht würde das Verfahren oder die Methode der Fabrication
an sich überhaupt nicht Gegenstand des geistigen Eigenthumes
sein, sondern nur insofern, als sie entweder der ersten oder
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/217>, abgerufen am 21.11.2024.
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