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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Firmen und Marken.
grössten Leichtigkeit (bei der Schwierigkeit der Entdeckung im
grossen Weltverkehr) ihm jene berechtigten Erfolge raube, ihm
seine Controle unmöglich mache, das Mittel derselben verfälsche
und missbrauche.

Die Billigkeit und die Moral sprechen daher für einen
Schutz der Handelszeichen und es liege im Interesse der Ge-
rechtigkeit, der Aufrichtigkeit und Wahrheit im ge-
sammten Handelsverkehr,
die Uebereinstimmung äusse-
rer Abzeichen mit dem wahren Ursprung der Waare, die Aecht-
heit und Zuverlässigkeit äusserer Anhaltspuncte möglichst
zu sichern
und also auch das Vertrauen des Publikums, das
Vertrauen der Consumenten auf stillschweigende und aus-
drückliche Zusagen und Garantien überhaupt, das Vertrauen
auf Wahrheit im Handelsverkehr möglichst zu fördern und wo
es bereits zu Grunde gegangen, zu erwecken"1).


Diesen Ausführungen gegenüber wird theils die Schwierig-
keit der Registrirung und der genauen Unterscheidung der
Fabrikzeichen, theils die aus dem Markenschutze entspringende
Beschränkung des Verkehrs geltend gemacht2). Es ist jedoch
nicht zu verkennen, dass die Abneigung gegen die allgemeine
Anerkennung des Markenschutzes zum Theil darin begründet sein
mag, dass die einheimische Industrie vielfach ausländische, na-
mentlich englische Fabrikzeichen benutzt und zu dieser Benutzung
durch das Vorurtheil des Publicums gezwungen ist. Da nun durch
die internationalen Handelsverträge (oben S. 68 Note 2) die Gleich-
stellung der Engländer, Franzosen, Belgier und Italiäner mit
den Inländern hinsichtlich des Firmen- und Markenschutzes aus-
gesprochen ist, so würde die allgemeine Einführung des Marken-
schutzes im Inlande natürlich auch diesen Gebrauch oder vielmehr
Missbrauch künftig verhindern, während gegenwärtig die Lage der
Dinge zu Gunsten der deutschen Industrie so beschaffen ist, dass
zwar der preussische Fabrikant den Zeichenschutz, welchen ihm
die einheimische Gesetzgebung versagt, in Frankreich dadurch
erlangen kann, dass er seine Marke bei dem Handelsgerichte
eines in Frankreich gewählten Wohnortes hinterlegt3), dagegen

1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzei-
chen S. 13 f.
2) Deutsche Gewerbezeitung 1859 S. 127 ff.
3) Der Art. 6 des französischen Gesetzes vom 23. Juni 1857, wel-
cher den Schutz fremder Marken von der Reciprocität abhängig macht,

Firmen und Marken.
grössten Leichtigkeit (bei der Schwierigkeit der Entdeckung im
grossen Weltverkehr) ihm jene berechtigten Erfolge raube, ihm
seine Controle unmöglich mache, das Mittel derselben verfälsche
und missbrauche.

Die Billigkeit und die Moral sprechen daher für einen
Schutz der Handelszeichen und es liege im Interesse der Ge-
rechtigkeit, der Aufrichtigkeit und Wahrheit im ge-
sammten Handelsverkehr,
die Uebereinstimmung äusse-
rer Abzeichen mit dem wahren Ursprung der Waare, die Aecht-
heit und Zuverlässigkeit äusserer Anhaltspuncte möglichst
zu sichern
und also auch das Vertrauen des Publikums, das
Vertrauen der Consumenten auf stillschweigende und aus-
drückliche Zusagen und Garantien überhaupt, das Vertrauen
auf Wahrheit im Handelsverkehr möglichst zu fördern und wo
es bereits zu Grunde gegangen, zu erwecken«1).


Diesen Ausführungen gegenüber wird theils die Schwierig-
keit der Registrirung und der genauen Unterscheidung der
Fabrikzeichen, theils die aus dem Markenschutze entspringende
Beschränkung des Verkehrs geltend gemacht2). Es ist jedoch
nicht zu verkennen, dass die Abneigung gegen die allgemeine
Anerkennung des Markenschutzes zum Theil darin begründet sein
mag, dass die einheimische Industrie vielfach ausländische, na-
mentlich englische Fabrikzeichen benutzt und zu dieser Benutzung
durch das Vorurtheil des Publicums gezwungen ist. Da nun durch
die internationalen Handelsverträge (oben S. 68 Note 2) die Gleich-
stellung der Engländer, Franzosen, Belgier und Italiäner mit
den Inländern hinsichtlich des Firmen- und Markenschutzes aus-
gesprochen ist, so würde die allgemeine Einführung des Marken-
schutzes im Inlande natürlich auch diesen Gebrauch oder vielmehr
Missbrauch künftig verhindern, während gegenwärtig die Lage der
Dinge zu Gunsten der deutschen Industrie so beschaffen ist, dass
zwar der preussische Fabrikant den Zeichenschutz, welchen ihm
die einheimische Gesetzgebung versagt, in Frankreich dadurch
erlangen kann, dass er seine Marke bei dem Handelsgerichte
eines in Frankreich gewählten Wohnortes hinterlegt3), dagegen

1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzei-
chen S. 13 f.
2) Deutsche Gewerbezeitung 1859 S. 127 ff.
3) Der Art. 6 des französischen Gesetzes vom 23. Juni 1857, wel-
cher den Schutz fremder Marken von der Reciprocität abhängig macht,
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[217/0233] Firmen und Marken. grössten Leichtigkeit (bei der Schwierigkeit der Entdeckung im grossen Weltverkehr) ihm jene berechtigten Erfolge raube, ihm seine Controle unmöglich mache, das Mittel derselben verfälsche und missbrauche. Die Billigkeit und die Moral sprechen daher für einen Schutz der Handelszeichen und es liege im Interesse der Ge- rechtigkeit, der Aufrichtigkeit und Wahrheit im ge- sammten Handelsverkehr, die Uebereinstimmung äusse- rer Abzeichen mit dem wahren Ursprung der Waare, die Aecht- heit und Zuverlässigkeit äusserer Anhaltspuncte möglichst zu sichern und also auch das Vertrauen des Publikums, das Vertrauen der Consumenten auf stillschweigende und aus- drückliche Zusagen und Garantien überhaupt, das Vertrauen auf Wahrheit im Handelsverkehr möglichst zu fördern und wo es bereits zu Grunde gegangen, zu erwecken« 1). Diesen Ausführungen gegenüber wird theils die Schwierig- keit der Registrirung und der genauen Unterscheidung der Fabrikzeichen, theils die aus dem Markenschutze entspringende Beschränkung des Verkehrs geltend gemacht 2). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Abneigung gegen die allgemeine Anerkennung des Markenschutzes zum Theil darin begründet sein mag, dass die einheimische Industrie vielfach ausländische, na- mentlich englische Fabrikzeichen benutzt und zu dieser Benutzung durch das Vorurtheil des Publicums gezwungen ist. Da nun durch die internationalen Handelsverträge (oben S. 68 Note 2) die Gleich- stellung der Engländer, Franzosen, Belgier und Italiäner mit den Inländern hinsichtlich des Firmen- und Markenschutzes aus- gesprochen ist, so würde die allgemeine Einführung des Marken- schutzes im Inlande natürlich auch diesen Gebrauch oder vielmehr Missbrauch künftig verhindern, während gegenwärtig die Lage der Dinge zu Gunsten der deutschen Industrie so beschaffen ist, dass zwar der preussische Fabrikant den Zeichenschutz, welchen ihm die einheimische Gesetzgebung versagt, in Frankreich dadurch erlangen kann, dass er seine Marke bei dem Handelsgerichte eines in Frankreich gewählten Wohnortes hinterlegt 3), dagegen 1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzei- chen S. 13 f. 2) Deutsche Gewerbezeitung 1859 S. 127 ff. 3) Der Art. 6 des französischen Gesetzes vom 23. Juni 1857, wel- cher den Schutz fremder Marken von der Reciprocität abhängig macht,

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/233>, abgerufen am 24.11.2024.