erwähnten Fällen nur der Tod des Urhebers, nicht derjenige des Bestellers für die Endigung der Schutzfrist massgebend sein.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen findet ein ver- muthetes Urheberrecht statt, so dass das geistige Eigen- thum ohne den Nachweis der Erwerbung von dem wirklichen Ur- heber als existent angenommen wird. Dies ist der Fall bei Schriften und Kunstwerken, welche ohne Nennung des Verfassers verviel- fältigt werden. Das Gesetz bestimmt für solche anonyme oder pseudonyme Publicationen eine besondere Schutzfrist, welche nicht von der Lebensdauer des Verfassers abhängig ist, sondern von dem Tage der ersten Veröffentlichung läuft. Dem Heraus- geber oder Verleger, welcher sich mit dieser Dauer begnügen und nicht auf die längere Schutzfrist des Autors Anspruch machen will, steht die Vermuthung zur Seite, dass er das gei- stige Eigenthum der Publication von dem ursprünglichen Ur- heber erworben hat. Dass es sich um eine blosse Rechtsver- muthung und nicht um eine juristische Fiction handelt, geht daraus hervor, dass es dem ungenannten Verfasser frei steht, durch nachträgliche Nennung seines Namens sich oder seinem Rechtsnachfolger die volle Dauer der Schutzfrist zu sichern1).
Mit diesen Regeln des Preussischen Rechtes stimmen die Vorschriften aller derjenigen Nachdruckgesetzgebungen über- ein, welche nur die Endigung, nicht die Entstehung des Urhe- berrechtes von subjectiven Voraussetzungen abhängig machen. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika dagegen, wo nur die von inländischen Autoren verfassten Werke geschützt wer- den, kann von einem solchen vermutheten Urheberrechte nicht die Rede sein.
Im Gegensatze zu der vorstehenden Ausführung wird von einigen Schriftstellern ein fingirtes Urheberrecht des Bestellers und der juristischen Personen angenommen, kraft dessen beiden das ursprüngliche geistige Eigenthum an den für ihre Rechnung angefertigten Schriften und Kunstwerken zustehen solle.
Diese Ansicht ist nach Preussischem Rechte unzweifelhaft nicht begründet, wie bereits Wächter2) nachgewiesen hat. Das Allg. Preussische Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11:
§. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechtes
1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 7.
2) Das Verlagsrecht Bd. I S. 192.
Vermutheter und fingirter Urheber.
erwähnten Fällen nur der Tod des Urhebers, nicht derjenige des Bestellers für die Endigung der Schutzfrist massgebend sein.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen findet ein ver- muthetes Urheberrecht statt, so dass das geistige Eigen- thum ohne den Nachweis der Erwerbung von dem wirklichen Ur- heber als existent angenommen wird. Dies ist der Fall bei Schriften und Kunstwerken, welche ohne Nennung des Verfassers verviel- fältigt werden. Das Gesetz bestimmt für solche anonyme oder pseudonyme Publicationen eine besondere Schutzfrist, welche nicht von der Lebensdauer des Verfassers abhängig ist, sondern von dem Tage der ersten Veröffentlichung läuft. Dem Heraus- geber oder Verleger, welcher sich mit dieser Dauer begnügen und nicht auf die längere Schutzfrist des Autors Anspruch machen will, steht die Vermuthung zur Seite, dass er das gei- stige Eigenthum der Publication von dem ursprünglichen Ur- heber erworben hat. Dass es sich um eine blosse Rechtsver- muthung und nicht um eine juristische Fiction handelt, geht daraus hervor, dass es dem ungenannten Verfasser frei steht, durch nachträgliche Nennung seines Namens sich oder seinem Rechtsnachfolger die volle Dauer der Schutzfrist zu sichern1).
Mit diesen Regeln des Preussischen Rechtes stimmen die Vorschriften aller derjenigen Nachdruckgesetzgebungen über- ein, welche nur die Endigung, nicht die Entstehung des Urhe- berrechtes von subjectiven Voraussetzungen abhängig machen. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika dagegen, wo nur die von inländischen Autoren verfassten Werke geschützt wer- den, kann von einem solchen vermutheten Urheberrechte nicht die Rede sein.
Im Gegensatze zu der vorstehenden Ausführung wird von einigen Schriftstellern ein fingirtes Urheberrecht des Bestellers und der juristischen Personen angenommen, kraft dessen beiden das ursprüngliche geistige Eigenthum an den für ihre Rechnung angefertigten Schriften und Kunstwerken zustehen solle.
Diese Ansicht ist nach Preussischem Rechte unzweifelhaft nicht begründet, wie bereits Wächter2) nachgewiesen hat. Das Allg. Preussische Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11:
§. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechtes
1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 7.
2) Das Verlagsrecht Bd. I S. 192.
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Vermutheter und fingirter Urheber.
erwähnten Fällen nur der Tod des Urhebers, nicht derjenige
des Bestellers für die Endigung der Schutzfrist massgebend sein.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen findet ein ver-
muthetes Urheberrecht statt, so dass das geistige Eigen-
thum ohne den Nachweis der Erwerbung von dem wirklichen Ur-
heber als existent angenommen wird. Dies ist der Fall bei Schriften
und Kunstwerken, welche ohne Nennung des Verfassers verviel-
fältigt werden. Das Gesetz bestimmt für solche anonyme oder
pseudonyme Publicationen eine besondere Schutzfrist, welche
nicht von der Lebensdauer des Verfassers abhängig ist, sondern
von dem Tage der ersten Veröffentlichung läuft. Dem Heraus-
geber oder Verleger, welcher sich mit dieser Dauer begnügen
und nicht auf die längere Schutzfrist des Autors Anspruch
machen will, steht die Vermuthung zur Seite, dass er das gei-
stige Eigenthum der Publication von dem ursprünglichen Ur-
heber erworben hat. Dass es sich um eine blosse Rechtsver-
muthung und nicht um eine juristische Fiction handelt, geht
daraus hervor, dass es dem ungenannten Verfasser frei steht,
durch nachträgliche Nennung seines Namens sich oder seinem
Rechtsnachfolger die volle Dauer der Schutzfrist zu sichern 1).
Mit diesen Regeln des Preussischen Rechtes stimmen die
Vorschriften aller derjenigen Nachdruckgesetzgebungen über-
ein, welche nur die Endigung, nicht die Entstehung des Urhe-
berrechtes von subjectiven Voraussetzungen abhängig machen.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika dagegen, wo nur
die von inländischen Autoren verfassten Werke geschützt wer-
den, kann von einem solchen vermutheten Urheberrechte nicht
die Rede sein.
Im Gegensatze zu der vorstehenden Ausführung wird von
einigen Schriftstellern ein fingirtes Urheberrecht des Bestellers
und der juristischen Personen angenommen, kraft dessen beiden
das ursprüngliche geistige Eigenthum an den für ihre Rechnung
angefertigten Schriften und Kunstwerken zustehen solle.
Diese Ansicht ist nach Preussischem Rechte unzweifelhaft
nicht begründet, wie bereits Wächter 2) nachgewiesen hat. Das
Allg. Preussische Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11:
§. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechtes
1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 7.
2) Das Verlagsrecht Bd. I S. 192.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/239>, abgerufen am 21.11.2024.
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