VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
Mitrbeitera gebildet wird, steht, wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes ausmacht, wie z. B. ein Conversationslexicon etc. demjenigen, welcher die einzelnen Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat, das Urheberrecht am Ganzen zu.
Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen Beiträge, mö- gen dieselhen zu einem Ganzen verbunden oder nur äusser- lich aneinandergereiht sein, verbleibt den Urhebern derselben.
Art. 13. Bei einem von mehreren Personen als Miturhe- bern verfassten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreissig Jahren nach dem Tode des Längstlebenden derselben.
Die erste Bestimmung hat den Fall der trennbaren Ver- einigung mehrerer Geistesproducte zum Gegenstande, wobei nur die zufällige Voraussetzung hineingetragen ist, dass die verschiedenen Beiträge von einem besondern Herausgeber zu einem Ganzen verbunden sind. Wird von dieser Voraussetzung abgesehen, so ergibt sich aus Art. 10 die Regel, dass das Ganze gemeinschaftliches Eigenthum der verschiedenen Urheber ist. Die Regel des Art. 13 dagegen bezieht sich, wie die Verbindung mit Art. 10 ergibt, nur auf den Fall der untrennbaren Verei- nigung mehrerer Geistesproducte; denn in dem Falle des Art. 10 ist das geistige Eigenthum der einzelnen Urheber an ihren Beiträgen ausdrücklich anerkannt, folglich nach dem Erlöschen dieses Rechtes in der Person der einzelnen Autoren und ihrer Rechtsnachfolger die Fortdauer desselben an dem Ganzen in der Person des Längstlebenden oder seiner Rechtsnachfolger nicht mehr denkbar.
Die vorstehenden Regeln müssen unzweifelhaft auch da Anwendung finden, wo sie nicht durch die Gesetzgebung aus- drücklich ausgesprochen sind.
Bei Sammelwerken und Zeitschriften pflegt die Person des Herausgebers von derjenigen der Mitarbeiter unterschieden zu werden. Allein dem Herausgeber steht ein Urheberrecht nur insofern zu, als er durch die Auswahl, Anordnung und etwa durch die Bearbeitung der einzelnen Beiträge geistig schaffend zur Entstehung des Ganzen mitwirkt. Er erlangt durch diese redactionelle Thätigkeit ein geistiges Eigenthum, welches das ganze Werk zum Gegenstande hat und durch das geistige Ei- genthum der Mitarbeiter in derselben Weise eingeschränkt wird, wie das Eigenthum des Uebersetzers oder des Commen-
VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
Mitrbeitera gebildet wird, steht, wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes ausmacht, wie z. B. ein Conversationslexicon etc. demjenigen, welcher die einzelnen Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat, das Urheberrecht am Ganzen zu.
Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen Beiträge, mö- gen dieselhen zu einem Ganzen verbunden oder nur äusser- lich aneinandergereiht sein, verbleibt den Urhebern derselben.
Art. 13. Bei einem von mehreren Personen als Miturhe- bern verfassten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreissig Jahren nach dem Tode des Längstlebenden derselben.
Die erste Bestimmung hat den Fall der trennbaren Ver- einigung mehrerer Geistesproducte zum Gegenstande, wobei nur die zufällige Voraussetzung hineingetragen ist, dass die verschiedenen Beiträge von einem besondern Herausgeber zu einem Ganzen verbunden sind. Wird von dieser Voraussetzung abgesehen, so ergibt sich aus Art. 10 die Regel, dass das Ganze gemeinschaftliches Eigenthum der verschiedenen Urheber ist. Die Regel des Art. 13 dagegen bezieht sich, wie die Verbindung mit Art. 10 ergibt, nur auf den Fall der untrennbaren Verei- nigung mehrerer Geistesproducte; denn in dem Falle des Art. 10 ist das geistige Eigenthum der einzelnen Urheber an ihren Beiträgen ausdrücklich anerkannt, folglich nach dem Erlöschen dieses Rechtes in der Person der einzelnen Autoren und ihrer Rechtsnachfolger die Fortdauer desselben an dem Ganzen in der Person des Längstlebenden oder seiner Rechtsnachfolger nicht mehr denkbar.
Die vorstehenden Regeln müssen unzweifelhaft auch da Anwendung finden, wo sie nicht durch die Gesetzgebung aus- drücklich ausgesprochen sind.
Bei Sammelwerken und Zeitschriften pflegt die Person des Herausgebers von derjenigen der Mitarbeiter unterschieden zu werden. Allein dem Herausgeber steht ein Urheberrecht nur insofern zu, als er durch die Auswahl, Anordnung und etwa durch die Bearbeitung der einzelnen Beiträge geistig schaffend zur Entstehung des Ganzen mitwirkt. Er erlangt durch diese redactionelle Thätigkeit ein geistiges Eigenthum, welches das ganze Werk zum Gegenstande hat und durch das geistige Ei- genthum der Mitarbeiter in derselben Weise eingeschränkt wird, wie das Eigenthum des Uebersetzers oder des Commen-
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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
Mitrbeitera gebildet wird, steht, wenn dasselbe zugleich in
sich ein Ganzes ausmacht, wie z. B. ein Conversationslexicon
etc. demjenigen, welcher die einzelnen Beiträge zu einem
Ganzen verbunden hat, das Urheberrecht am Ganzen zu.
Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen Beiträge, mö-
gen dieselhen zu einem Ganzen verbunden oder nur äusser-
lich aneinandergereiht sein, verbleibt den Urhebern derselben.
Art. 13. Bei einem von mehreren Personen als Miturhe-
bern verfassten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die
Dauer von dreissig Jahren nach dem Tode des Längstlebenden
derselben.
Die erste Bestimmung hat den Fall der trennbaren Ver-
einigung mehrerer Geistesproducte zum Gegenstande, wobei
nur die zufällige Voraussetzung hineingetragen ist, dass die
verschiedenen Beiträge von einem besondern Herausgeber zu
einem Ganzen verbunden sind. Wird von dieser Voraussetzung
abgesehen, so ergibt sich aus Art. 10 die Regel, dass das Ganze
gemeinschaftliches Eigenthum der verschiedenen Urheber ist.
Die Regel des Art. 13 dagegen bezieht sich, wie die Verbindung
mit Art. 10 ergibt, nur auf den Fall der untrennbaren Verei-
nigung mehrerer Geistesproducte; denn in dem Falle des Art.
10 ist das geistige Eigenthum der einzelnen Urheber an ihren
Beiträgen ausdrücklich anerkannt, folglich nach dem Erlöschen
dieses Rechtes in der Person der einzelnen Autoren und ihrer
Rechtsnachfolger die Fortdauer desselben an dem Ganzen in
der Person des Längstlebenden oder seiner Rechtsnachfolger
nicht mehr denkbar.
Die vorstehenden Regeln müssen unzweifelhaft auch da
Anwendung finden, wo sie nicht durch die Gesetzgebung aus-
drücklich ausgesprochen sind.
Bei Sammelwerken und Zeitschriften pflegt die Person des
Herausgebers von derjenigen der Mitarbeiter unterschieden
zu werden. Allein dem Herausgeber steht ein Urheberrecht
nur insofern zu, als er durch die Auswahl, Anordnung und etwa
durch die Bearbeitung der einzelnen Beiträge geistig schaffend
zur Entstehung des Ganzen mitwirkt. Er erlangt durch diese
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/252>, abgerufen am 21.11.2024.
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