Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VI. Entstehung und Endigung. §. 22. Zeit der Entstehung. den vorausgesetzten Fall würde sich als rationale Lösung eben-falls eine Gemeinschaft des geistigen Eigenthumes ergeben, vorausgesetzt, dass die Priorität der Erfindung entweder nicht festgestellt werden kann, oder doch die jüngere Erfindung ge- macht ist, ehe die ältere den Schutz des Gesetzes gegen Re- production erlangt hatte. -- Die bestehenden Patentgesetzgebungen nehmen jedoch diese §. 22. Zeit der Entstehung. Hervorbringung. -- Veröffentlichung. -- Pseudonyme und anonyme Das geistige Eigenthum entsteht gleichzeitig mit der Her- Das geistige Eigenthum entsteht also mit dem Nieder- VI. Entstehung und Endigung. §. 22. Zeit der Entstehung. den vorausgesetzten Fall würde sich als rationale Lösung eben-falls eine Gemeinschaft des geistigen Eigenthumes ergeben, vorausgesetzt, dass die Priorität der Erfindung entweder nicht festgestellt werden kann, oder doch die jüngere Erfindung ge- macht ist, ehe die ältere den Schutz des Gesetzes gegen Re- production erlangt hatte. — Die bestehenden Patentgesetzgebungen nehmen jedoch diese §. 22. Zeit der Entstehung. Hervorbringung. — Veröffentlichung. — Pseudonyme und anonyme Das geistige Eigenthum entsteht gleichzeitig mit der Her- Das geistige Eigenthum entsteht also mit dem Nieder- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0254" n="238"/><fw place="top" type="header">VI. Entstehung und Endigung. §. 22. Zeit der Entstehung.</fw><lb/> den vorausgesetzten Fall würde sich als rationale Lösung eben-<lb/> falls eine Gemeinschaft des geistigen Eigenthumes ergeben,<lb/> vorausgesetzt, dass die Priorität der Erfindung entweder nicht<lb/> festgestellt werden kann, oder doch die jüngere Erfindung ge-<lb/> macht ist, ehe die ältere den Schutz des Gesetzes gegen Re-<lb/> production erlangt hatte. —</p><lb/> <p>Die bestehenden Patentgesetzgebungen nehmen jedoch diese<lb/> Lösung nicht an. Auch entscheidet, nach den Regeln sämmt-<lb/> licher Patentgesetze (soweit dieselben überhaupt Regeln für die<lb/> Berechtigung zur Patentertheilung geben, was von der Preus-<lb/> sischen Gesetzgebung nicht behauptet werden kann), nicht etwa<lb/> die Priorität der Erfindung, sondern die Priorität der Anmel-<lb/> dung. Dies gilt nicht bloss in denjenigen Ländern, welche<lb/> den ersten Patentsucher als fingirten Erfinder betrachten, son-<lb/> dern auch in Grossbritannien und Nordamerika, sofern es sich<lb/> um die Concurrenz zwischen zwei »ersten und wahren Erfin-<lb/> dern handelt« (vergl. oben S. 233).</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 22. <hi rendition="#g">Zeit der Entstehung</hi>.</head><lb/> <argument> <p>Hervorbringung. — Veröffentlichung. — Pseudonyme und anonyme<lb/><hi rendition="#c">Schriften. — Anmeldung. — Lauf der Schutzfristen.</hi></p> </argument><lb/> <p>Das geistige Eigenthum entsteht gleichzeitig mit der Her-<lb/> vorbringung des Geistesproductes. Es wird in dem Augenblicke<lb/> erworben, in welchem das Product in einer zur Mittheilung<lb/> geeigneten Form äusserlich dargestellt ist. Vor diesem Zeit-<lb/> puncte fehlt es an einem äusserlich erkennbaren Gegenstande<lb/> der Nachahmung oder Reproduction. Die bloss im Geiste des<lb/> Autors concipirte Idee ist daher weder geeignet, in den Rechts-<lb/> verkehr einzutreten, noch kann in Bezug auf dieselbe ein Ein-<lb/> griff in die Rechtssphäre des Urhebers stattfinden, da es voll-<lb/> ständig in seiner Macht liegt, sich die ausschliessliche Benutzung<lb/> der noch nicht mitgetheilten Idee zu wahren.</p><lb/> <p>Das geistige Eigenthum entsteht also mit dem Nieder-<lb/> schreiben oder der Anfertigung des Werkes und mit der er-<lb/> sten Ausführung der Erfindung. Dagegen ist es keinesweges<lb/> Bedingung des Rechtsschutzes, dass die Darstellung des Gei-<lb/> stesproductes vollendet sei. Daher sind auch die blossen Vor-<lb/> arbeiten zu einer Schrift, zusammengetragene Materialien u.<lb/> dgl. gegen Nachdruck geschützt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0254]
VI. Entstehung und Endigung. §. 22. Zeit der Entstehung.
den vorausgesetzten Fall würde sich als rationale Lösung eben-
falls eine Gemeinschaft des geistigen Eigenthumes ergeben,
vorausgesetzt, dass die Priorität der Erfindung entweder nicht
festgestellt werden kann, oder doch die jüngere Erfindung ge-
macht ist, ehe die ältere den Schutz des Gesetzes gegen Re-
production erlangt hatte. —
Die bestehenden Patentgesetzgebungen nehmen jedoch diese
Lösung nicht an. Auch entscheidet, nach den Regeln sämmt-
licher Patentgesetze (soweit dieselben überhaupt Regeln für die
Berechtigung zur Patentertheilung geben, was von der Preus-
sischen Gesetzgebung nicht behauptet werden kann), nicht etwa
die Priorität der Erfindung, sondern die Priorität der Anmel-
dung. Dies gilt nicht bloss in denjenigen Ländern, welche
den ersten Patentsucher als fingirten Erfinder betrachten, son-
dern auch in Grossbritannien und Nordamerika, sofern es sich
um die Concurrenz zwischen zwei »ersten und wahren Erfin-
dern handelt« (vergl. oben S. 233).
§. 22. Zeit der Entstehung.
Hervorbringung. — Veröffentlichung. — Pseudonyme und anonyme
Schriften. — Anmeldung. — Lauf der Schutzfristen.
Das geistige Eigenthum entsteht gleichzeitig mit der Her-
vorbringung des Geistesproductes. Es wird in dem Augenblicke
erworben, in welchem das Product in einer zur Mittheilung
geeigneten Form äusserlich dargestellt ist. Vor diesem Zeit-
puncte fehlt es an einem äusserlich erkennbaren Gegenstande
der Nachahmung oder Reproduction. Die bloss im Geiste des
Autors concipirte Idee ist daher weder geeignet, in den Rechts-
verkehr einzutreten, noch kann in Bezug auf dieselbe ein Ein-
griff in die Rechtssphäre des Urhebers stattfinden, da es voll-
ständig in seiner Macht liegt, sich die ausschliessliche Benutzung
der noch nicht mitgetheilten Idee zu wahren.
Das geistige Eigenthum entsteht also mit dem Nieder-
schreiben oder der Anfertigung des Werkes und mit der er-
sten Ausführung der Erfindung. Dagegen ist es keinesweges
Bedingung des Rechtsschutzes, dass die Darstellung des Gei-
stesproductes vollendet sei. Daher sind auch die blossen Vor-
arbeiten zu einer Schrift, zusammengetragene Materialien u.
dgl. gegen Nachdruck geschützt.
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