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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 23. Ort der Entstehung.
der Veröffentlichung oder der Anmeldung sich der Zeitpunct
der Erwerbung, der Veräusserlichkeit oder der Endigung des
geistigen Eigenthumes bestimmt, ebenso werden die territorialen
Rechtsnormen, nach welchen die Entstehung, die Veräusserung
und die Endigung des geistigen Eigenthumes beurtheilt wird,
durch den Ort der Hervorbringung, der Veröffentlichung oder
der Anmeldung gegeben.

Die relative Geltung der drei verschiedenen Momente ist
indess bei dieser Bestimmung eine wesentlich andere, als bei
der vorhin erörterten. Während die Zeit der Entstehung, von
den positiven Ausnahmen einzelner Gesetze abgesehen, regel-
mässig nach dem Zeitpuncte der Production beurtheilt wird,
wird die Anwendung der territorialen Rechtsvorschriften regel-
mässig durch den Ort der Veröffentlichung bestimmt und der
Ort der Production kommt, von einzelnen positiven Ausnahmen
abgesehen, nur für die noch nicht veröffentlichten Geistespro-
ducte in Betracht. Durch die Veröffentlichung wird also re-
gelmässig eine Novation des Rechtsverhältnisses mit der Wir-
kung hervorgebracht, dass das geistige Eigenthum nur bis zu
seiner Veröffentlichung nach den Gesetzen des Ortes, an dem
es entstanden ist, nach der Veröffentlichung aber entweder nach
den Gesetzen des Ortes der Publication oder des Ortes der
Anmeldung beurtheilt wird.

Von dieser Regel besteht nur eine Ausnahme. Nach der
Englischen Patentgesetzgebung nämlich sind nur diejenigen Er-
findungen, die innerhalb des Vereinigten Königreiches gemacht
sind, ausschliessliches Eigenthum des Erfinders, so dass ein
zum Nachtheil des wirklichen ersten Erfinders von einem Drit-
ten genommenes Patent keine Gültigkeit erlangt1). Für die
ausserhalb des Reiches gemachten Erfindungen werden dagegen

1) Statut vom 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10.
In case of any application for letters patent for any invention and
the obtaining upon such application of provisional protection for such
invention, or of protection for the same, by reason of the deposit of
a complete specification as aforesaid in fraud of the true and first in-
ventor, any letters patent granted to the true and first inventor of
such invention shall not be invalidated by reason of such application
or of such provisional or other protection as aforesaid, or of any use
or publication of the invention subsequent to such application and be-
fore the expiration of the term of such provisional or other protection.

VI. Entstehung und Endigung. §. 23. Ort der Entstehung.
der Veröffentlichung oder der Anmeldung sich der Zeitpunct
der Erwerbung, der Veräusserlichkeit oder der Endigung des
geistigen Eigenthumes bestimmt, ebenso werden die territorialen
Rechtsnormen, nach welchen die Entstehung, die Veräusserung
und die Endigung des geistigen Eigenthumes beurtheilt wird,
durch den Ort der Hervorbringung, der Veröffentlichung oder
der Anmeldung gegeben.

Die relative Geltung der drei verschiedenen Momente ist
indess bei dieser Bestimmung eine wesentlich andere, als bei
der vorhin erörterten. Während die Zeit der Entstehung, von
den positiven Ausnahmen einzelner Gesetze abgesehen, regel-
mässig nach dem Zeitpuncte der Production beurtheilt wird,
wird die Anwendung der territorialen Rechtsvorschriften regel-
mässig durch den Ort der Veröffentlichung bestimmt und der
Ort der Production kommt, von einzelnen positiven Ausnahmen
abgesehen, nur für die noch nicht veröffentlichten Geistespro-
ducte in Betracht. Durch die Veröffentlichung wird also re-
gelmässig eine Novation des Rechtsverhältnisses mit der Wir-
kung hervorgebracht, dass das geistige Eigenthum nur bis zu
seiner Veröffentlichung nach den Gesetzen des Ortes, an dem
es entstanden ist, nach der Veröffentlichung aber entweder nach
den Gesetzen des Ortes der Publication oder des Ortes der
Anmeldung beurtheilt wird.

Von dieser Regel besteht nur eine Ausnahme. Nach der
Englischen Patentgesetzgebung nämlich sind nur diejenigen Er-
findungen, die innerhalb des Vereinigten Königreiches gemacht
sind, ausschliessliches Eigenthum des Erfinders, so dass ein
zum Nachtheil des wirklichen ersten Erfinders von einem Drit-
ten genommenes Patent keine Gültigkeit erlangt1). Für die
ausserhalb des Reiches gemachten Erfindungen werden dagegen

1) Statut vom 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10.
In case of any application for letters patent for any invention and
the obtaining upon such application of provisional protection for such
invention, or of protection for the same, by reason of the deposit of
a complete specification as aforesaid in fraud of the true and first in-
ventor, any letters patent granted to the true and first inventor of
such invention shall not be invalidated by reason of such application
or of such provisional or other protection as aforesaid, or of any use
or publication of the invention subsequent to such application and be-
fore the expiration of the term of such provisional or other protection.
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[242/0258] VI. Entstehung und Endigung. §. 23. Ort der Entstehung. der Veröffentlichung oder der Anmeldung sich der Zeitpunct der Erwerbung, der Veräusserlichkeit oder der Endigung des geistigen Eigenthumes bestimmt, ebenso werden die territorialen Rechtsnormen, nach welchen die Entstehung, die Veräusserung und die Endigung des geistigen Eigenthumes beurtheilt wird, durch den Ort der Hervorbringung, der Veröffentlichung oder der Anmeldung gegeben. Die relative Geltung der drei verschiedenen Momente ist indess bei dieser Bestimmung eine wesentlich andere, als bei der vorhin erörterten. Während die Zeit der Entstehung, von den positiven Ausnahmen einzelner Gesetze abgesehen, regel- mässig nach dem Zeitpuncte der Production beurtheilt wird, wird die Anwendung der territorialen Rechtsvorschriften regel- mässig durch den Ort der Veröffentlichung bestimmt und der Ort der Production kommt, von einzelnen positiven Ausnahmen abgesehen, nur für die noch nicht veröffentlichten Geistespro- ducte in Betracht. Durch die Veröffentlichung wird also re- gelmässig eine Novation des Rechtsverhältnisses mit der Wir- kung hervorgebracht, dass das geistige Eigenthum nur bis zu seiner Veröffentlichung nach den Gesetzen des Ortes, an dem es entstanden ist, nach der Veröffentlichung aber entweder nach den Gesetzen des Ortes der Publication oder des Ortes der Anmeldung beurtheilt wird. Von dieser Regel besteht nur eine Ausnahme. Nach der Englischen Patentgesetzgebung nämlich sind nur diejenigen Er- findungen, die innerhalb des Vereinigten Königreiches gemacht sind, ausschliessliches Eigenthum des Erfinders, so dass ein zum Nachtheil des wirklichen ersten Erfinders von einem Drit- ten genommenes Patent keine Gültigkeit erlangt 1). Für die ausserhalb des Reiches gemachten Erfindungen werden dagegen 1) Statut vom 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10. In case of any application for letters patent for any invention and the obtaining upon such application of provisional protection for such invention, or of protection for the same, by reason of the deposit of a complete specification as aforesaid in fraud of the true and first in- ventor, any letters patent granted to the true and first inventor of such invention shall not be invalidated by reason of such application or of such provisional or other protection as aforesaid, or of any use or publication of the invention subsequent to such application and be- fore the expiration of the term of such provisional or other protection.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/258>, abgerufen am 21.11.2024.