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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Bedingungen abhängig." Prüft man aber diese Bedingungen
genauer, so hängt die Erlangung des Rechtsschutzes an aus-
ländischen Werken eben von dem Erscheinen im Inlande oder
im Bundesgebiete ab.

Sieht man daher von einigen auffallenden Singularitäten
ab, wie dass ein im Auslande produzirtes und erschienenes Werk
durch die bloss vorübergehende Cession an einen sächsischen
Staatsangehörigen den Rechtsschutz in Sachsen erlangt (§. 12 a)
und dass ein bereits durch Veröffentlichung im Auslande ge-
meinfrei gewordenes Werk durch die spätere Herausgabe in
Sachsen -- selbst wenn es dort bereits nachgedruckt war --
den Rechtsschutz nachträglich erlangt, nur unbeschadet der
bereits nachgedruckten Auflage (§. 13), so lassen sich auch die
Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes mit den oben ent-
wickelten Regeln der Deutschen Bundesgesetze und des Preussi-
schen Rechtes vereinigen.

§. 24. Ort des Erscheinens.

Novation des Rechtsverhältnisses. -- Act der Publication. -- Verlagsort.
-- Schutzfristen für Ausländer. -- Verfolgung im Inlande. -- Publication
in verschiedenen Rechtsgebieten. -- Anmeldung.

Durch die Veröffentlichung des Werkes vollzieht sich eine
vollständige Novation des Rechtsverhältnisses, so dass die Be-
dingungen der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht
mehr nach dem Orte der Production oder nach dem Aufent-
haltsorte des Urhebers, sondern ausschliesslich nach den Ge-
setzen des Ortes der Veröffentlichung beurtheilt werden. Daher
wird das im Auslande produzirte Werk durch die blosse Ver-
öffentlichung im Inlande Gegenstand des geistigen Eigenthumes,
auch ohne dass der Urheber seinen Aufenthalt im Inlande ge-
nommen hat1). Umgekehrt geht das geistige Eigenthum an

1) Unter der Bezeichnung Inland wird hier dasjenige Rechtsgebiet
begriffen, auf welches sich der inländische Rechtsschutz des geistigen
Eigenthumes erstreckt, also mit Inbegriff desjenigen Auslandes, mit
welchem Literarconventionen mit vollkommener Gegenseitigkeit abge-
schlossen sind; unter dem Namen des Auslandes dagegen dasjenige
Rechtsgebiet, dessen literarische Production keinen Rechtsschutz im
Inlande geniesst.

VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens.
Bedingungen abhängig.« Prüft man aber diese Bedingungen
genauer, so hängt die Erlangung des Rechtsschutzes an aus-
ländischen Werken eben von dem Erscheinen im Inlande oder
im Bundesgebiete ab.

Sieht man daher von einigen auffallenden Singularitäten
ab, wie dass ein im Auslande produzirtes und erschienenes Werk
durch die bloss vorübergehende Cession an einen sächsischen
Staatsangehörigen den Rechtsschutz in Sachsen erlangt (§. 12 a)
und dass ein bereits durch Veröffentlichung im Auslande ge-
meinfrei gewordenes Werk durch die spätere Herausgabe in
Sachsen — selbst wenn es dort bereits nachgedruckt war —
den Rechtsschutz nachträglich erlangt, nur unbeschadet der
bereits nachgedruckten Auflage (§. 13), so lassen sich auch die
Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes mit den oben ent-
wickelten Regeln der Deutschen Bundesgesetze und des Preussi-
schen Rechtes vereinigen.

§. 24. Ort des Erscheinens.

Novation des Rechtsverhältnisses. — Act der Publication. — Verlagsort.
— Schutzfristen für Ausländer. — Verfolgung im Inlande. — Publication
in verschiedenen Rechtsgebieten. — Anmeldung.

Durch die Veröffentlichung des Werkes vollzieht sich eine
vollständige Novation des Rechtsverhältnisses, so dass die Be-
dingungen der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht
mehr nach dem Orte der Production oder nach dem Aufent-
haltsorte des Urhebers, sondern ausschliesslich nach den Ge-
setzen des Ortes der Veröffentlichung beurtheilt werden. Daher
wird das im Auslande produzirte Werk durch die blosse Ver-
öffentlichung im Inlande Gegenstand des geistigen Eigenthumes,
auch ohne dass der Urheber seinen Aufenthalt im Inlande ge-
nommen hat1). Umgekehrt geht das geistige Eigenthum an

1) Unter der Bezeichnung Inland wird hier dasjenige Rechtsgebiet
begriffen, auf welches sich der inländische Rechtsschutz des geistigen
Eigenthumes erstreckt, also mit Inbegriff desjenigen Auslandes, mit
welchem Literarconventionen mit vollkommener Gegenseitigkeit abge-
schlossen sind; unter dem Namen des Auslandes dagegen dasjenige
Rechtsgebiet, dessen literarische Production keinen Rechtsschutz im
Inlande geniesst.
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[248/0264] VI. Entstehung und Endigung. §. 24. Ort des Erscheinens. Bedingungen abhängig.« Prüft man aber diese Bedingungen genauer, so hängt die Erlangung des Rechtsschutzes an aus- ländischen Werken eben von dem Erscheinen im Inlande oder im Bundesgebiete ab. Sieht man daher von einigen auffallenden Singularitäten ab, wie dass ein im Auslande produzirtes und erschienenes Werk durch die bloss vorübergehende Cession an einen sächsischen Staatsangehörigen den Rechtsschutz in Sachsen erlangt (§. 12 a) und dass ein bereits durch Veröffentlichung im Auslande ge- meinfrei gewordenes Werk durch die spätere Herausgabe in Sachsen — selbst wenn es dort bereits nachgedruckt war — den Rechtsschutz nachträglich erlangt, nur unbeschadet der bereits nachgedruckten Auflage (§. 13), so lassen sich auch die Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes mit den oben ent- wickelten Regeln der Deutschen Bundesgesetze und des Preussi- schen Rechtes vereinigen. §. 24. Ort des Erscheinens. Novation des Rechtsverhältnisses. — Act der Publication. — Verlagsort. — Schutzfristen für Ausländer. — Verfolgung im Inlande. — Publication in verschiedenen Rechtsgebieten. — Anmeldung. Durch die Veröffentlichung des Werkes vollzieht sich eine vollständige Novation des Rechtsverhältnisses, so dass die Be- dingungen der Entstehung des geistigen Eigenthumes nicht mehr nach dem Orte der Production oder nach dem Aufent- haltsorte des Urhebers, sondern ausschliesslich nach den Ge- setzen des Ortes der Veröffentlichung beurtheilt werden. Daher wird das im Auslande produzirte Werk durch die blosse Ver- öffentlichung im Inlande Gegenstand des geistigen Eigenthumes, auch ohne dass der Urheber seinen Aufenthalt im Inlande ge- nommen hat 1). Umgekehrt geht das geistige Eigenthum an 1) Unter der Bezeichnung Inland wird hier dasjenige Rechtsgebiet begriffen, auf welches sich der inländische Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes erstreckt, also mit Inbegriff desjenigen Auslandes, mit welchem Literarconventionen mit vollkommener Gegenseitigkeit abge- schlossen sind; unter dem Namen des Auslandes dagegen dasjenige Rechtsgebiet, dessen literarische Production keinen Rechtsschutz im Inlande geniesst.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/264>, abgerufen am 21.11.2024.