Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Schutzfristen für Ausländer. Mit Unrecht bemerkt daher Wächter1): "Allerdings kann derzu dem Verlage für Deutschland berechtigte Verleger sein dies- seitiges Recht erst in Verfolgung setzen, wenn er es ausübt, d. h. wenn er sein Werk hier erscheinen lässt, allein begründet würde es seinem innern rechtlichen Bestande nach durch den Act der Uebertragung von dem ausländischen Autor oder Ver- lagsberechtigten." Der Vertrag zwischen dem inländischen Ver- leger und dem ausländischen Autor, der noch keinerlei geisti- ges Eigenthum im Inlande erworben hat, kann selbstverständ- lich kein solches Recht auf den Verleger übertragen, er kann nur obligatorische Rechte zwischen den Contrahenten, nicht aber Rechte des geistigen Eigenthumes gegenüber dritten Per- sonen begründen. Man darf daher auch nicht mit Bornemann2) behaupten, dass es genüge, wenn der inländische Verleger den Erwerb des literarischen Eigenthumes gehörig bekannt macht, da ein literarisches Eigenthum an ausländischen Productionen erst durch das Erscheinen im Inlande begründet wird, also auch nicht vor der Erfüllung dieser Bedingung erworben und übertragen werden kann. Daher ist der Vertrag zwischen dem Autor und dem inländischen Verleger für die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur insoweit von Bedeutung, als der unbefugte Abdruck eines im Auslande verfassten Werkes na- türlich keine Rechte begründen kann und nicht gegen Verviel- fältigung geschützt ist. Endlich muss einigen Zweifeln entgegen getreten werden, 1) Das Verlagsrecht Th. I S. 398. 2) System des Preuss. Civilrechtes Bd. III S. 209. 3) a. a. O. S. 209.
Schutzfristen für Ausländer. Mit Unrecht bemerkt daher Wächter1): »Allerdings kann derzu dem Verlage für Deutschland berechtigte Verleger sein dies- seitiges Recht erst in Verfolgung setzen, wenn er es ausübt, d. h. wenn er sein Werk hier erscheinen lässt, allein begründet würde es seinem innern rechtlichen Bestande nach durch den Act der Uebertragung von dem ausländischen Autor oder Ver- lagsberechtigten.« Der Vertrag zwischen dem inländischen Ver- leger und dem ausländischen Autor, der noch keinerlei geisti- ges Eigenthum im Inlande erworben hat, kann selbstverständ- lich kein solches Recht auf den Verleger übertragen, er kann nur obligatorische Rechte zwischen den Contrahenten, nicht aber Rechte des geistigen Eigenthumes gegenüber dritten Per- sonen begründen. Man darf daher auch nicht mit Bornemann2) behaupten, dass es genüge, wenn der inländische Verleger den Erwerb des literarischen Eigenthumes gehörig bekannt macht, da ein literarisches Eigenthum an ausländischen Productionen erst durch das Erscheinen im Inlande begründet wird, also auch nicht vor der Erfüllung dieser Bedingung erworben und übertragen werden kann. Daher ist der Vertrag zwischen dem Autor und dem inländischen Verleger für die Entstehung des geistigen Eigenthumes nur insoweit von Bedeutung, als der unbefugte Abdruck eines im Auslande verfassten Werkes na- türlich keine Rechte begründen kann und nicht gegen Verviel- fältigung geschützt ist. Endlich muss einigen Zweifeln entgegen getreten werden, 1) Das Verlagsrecht Th. I S. 398. 2) System des Preuss. Civilrechtes Bd. III S. 209. 3) a. a. O. S. 209.
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Schutzfristen für Ausländer.
Mit Unrecht bemerkt daher Wächter 1): »Allerdings kann der
zu dem Verlage für Deutschland berechtigte Verleger sein dies-
seitiges Recht erst in Verfolgung setzen, wenn er es ausübt,
d. h. wenn er sein Werk hier erscheinen lässt, allein begründet
würde es seinem innern rechtlichen Bestande nach durch den
Act der Uebertragung von dem ausländischen Autor oder Ver-
lagsberechtigten.« Der Vertrag zwischen dem inländischen Ver-
leger und dem ausländischen Autor, der noch keinerlei geisti-
ges Eigenthum im Inlande erworben hat, kann selbstverständ-
lich kein solches Recht auf den Verleger übertragen, er kann
nur obligatorische Rechte zwischen den Contrahenten, nicht
aber Rechte des geistigen Eigenthumes gegenüber dritten Per-
sonen begründen. Man darf daher auch nicht mit Bornemann 2)
behaupten, dass es genüge, wenn der inländische Verleger den
Erwerb des literarischen Eigenthumes gehörig bekannt macht,
da ein literarisches Eigenthum an ausländischen Productionen
erst durch das Erscheinen im Inlande begründet wird, also
auch nicht vor der Erfüllung dieser Bedingung erworben und
übertragen werden kann. Daher ist der Vertrag zwischen dem
Autor und dem inländischen Verleger für die Entstehung des
geistigen Eigenthumes nur insoweit von Bedeutung, als der
unbefugte Abdruck eines im Auslande verfassten Werkes na-
türlich keine Rechte begründen kann und nicht gegen Verviel-
fältigung geschützt ist.
Endlich muss einigen Zweifeln entgegen getreten werden,
welche Bornemann 3) darüber angeregt hat, ob die Gesetze des
Verlagsortes auch, soweit sie sich auf die Person des Urhe-
bers beziehen, Anwendung finden dürfen, wenn der Urheber
selbst nicht unter diesen Gesetzen lebt. Bornemann findet es
bedenklich, die Dauer der Schutzfrist für ein im Inlande er-
schienenes Werk eines Ausländers nach der Lebensdauer des
ausländischen Urhebers und zugleich nach dem Preussischen
Gesetze zu bemessen. Er meint, dass entweder die Lebens-
dauer des inländischen Verlegers substituirt werden, oder die
Dauer der Schutzfrist nach denjenigen Gesetzen bemessen wer-
den müsse, unter denen der Autor lebt, so dass also bei der
1) Das Verlagsrecht Th. I S. 398.
2) System des Preuss. Civilrechtes Bd. III S. 209.
3) a. a. O. S. 209.
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