Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Verlust durch Veröffentlichung. lichkeiten den Verlust des geistigen Eigenthumes in Bezug aufandere mögliche Formen der Reproduction nach sich ziehen, wenn das Gesetz vorschreibt, dass mit der ersten Veröffentli- chung auch ein besonderer Vorbehalt in Bezug auf solche ver- änderte Reproductionen (Aufführung, Uebersetzung, Kupferstich u. dgl.) verbunden werden muss. In dieser Hinsicht bestimmen die deutschen Landesgesetze im Anschlusse an das Preussische Gesetz vom 20. Februar 1854 und den Bundesbeschluss vom 12. März 1857, dass der Autor eines dramatischen oder mu- sikalischen Werkes bei der Veröffentlichung desselben durch den Druck die ausschliessliche Befugniss zur öffentlichen Auf- führung durch einen Vermerk auf dem Titelblatte vorbehalten muss. Ferner bestimmen die Landesgesetze1) und die Staatsver- träge zwischen Preussen, England, Frankreich und Belgien über- einstimmend, dass das Recht der Uebersetzung auf dem Titel- blatte der Originalausgabe vorbehalten werden muss. Das Oester- reichische Gesetz vom 19. October 1846 gestattet im §. 6, c. dem Tondichter, sich das Vorrecht des Arrangements seiner Composi- tion im Allgemeinen oder für bestimmte Instrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorzube- halten. Endlich bestimmt das Oesterreichische Gesetz im §. 10, dass der Urheber eines Kunstwerkes "sich bei der Veröf- fentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfälti- gung ausdrücklich vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erschei- nungsjahres in Ausführung bringen muss, widrigens jede Nach- bildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist." Nach den scharfsinnigen Erläuterungen, welche Harum (Die Oesterreichi- sche Pressgesetzgebung S. 111 ff.) zu dieser mehr als gewöhn- lich dunklen Stelle des Oesterreichischen Gesetzes gegeben hat, muss hier unter der Veröffentlichung des Kunstwerkes im Ge- 1) Soweit sie das Recht der Uebersetzung überhaupt anerkennen.
Dahin gehört: das Preussische Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 4, b. -- Das Oester- reich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5, c. -- Das Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 8. -- Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 2. -- Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 4, b. Ohne Vorbehalt wird das Recht der Uebersetzung allein durch das Luxemburgische Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 1 und für Werke in todten Sprachen durch das Grossherzogl. Hessische Gesetz v. 23. Sept. 1830 Art. 4 geschützt. Verlust durch Veröffentlichung. lichkeiten den Verlust des geistigen Eigenthumes in Bezug aufandere mögliche Formen der Reproduction nach sich ziehen, wenn das Gesetz vorschreibt, dass mit der ersten Veröffentli- chung auch ein besonderer Vorbehalt in Bezug auf solche ver- änderte Reproductionen (Aufführung, Uebersetzung, Kupferstich u. dgl.) verbunden werden muss. In dieser Hinsicht bestimmen die deutschen Landesgesetze im Anschlusse an das Preussische Gesetz vom 20. Februar 1854 und den Bundesbeschluss vom 12. März 1857, dass der Autor eines dramatischen oder mu- sikalischen Werkes bei der Veröffentlichung desselben durch den Druck die ausschliessliche Befugniss zur öffentlichen Auf- führung durch einen Vermerk auf dem Titelblatte vorbehalten muss. Ferner bestimmen die Landesgesetze1) und die Staatsver- träge zwischen Preussen, England, Frankreich und Belgien über- einstimmend, dass das Recht der Uebersetzung auf dem Titel- blatte der Originalausgabe vorbehalten werden muss. Das Oester- reichische Gesetz vom 19. October 1846 gestattet im §. 6, c. dem Tondichter, sich das Vorrecht des Arrangements seiner Composi- tion im Allgemeinen oder für bestimmte Instrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorzube- halten. Endlich bestimmt das Oesterreichische Gesetz im §. 10, dass der Urheber eines Kunstwerkes »sich bei der Veröf- fentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfälti- gung ausdrücklich vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erschei- nungsjahres in Ausführung bringen muss, widrigens jede Nach- bildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist.« Nach den scharfsinnigen Erläuterungen, welche Harum (Die Oesterreichi- sche Pressgesetzgebung S. 111 ff.) zu dieser mehr als gewöhn- lich dunklen Stelle des Oesterreichischen Gesetzes gegeben hat, muss hier unter der Veröffentlichung des Kunstwerkes im Ge- 1) Soweit sie das Recht der Uebersetzung überhaupt anerkennen.
Dahin gehört: das Preussische Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 4, b. — Das Oester- reich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5, c. — Das Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 8. — Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 2. — Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 4, b. Ohne Vorbehalt wird das Recht der Uebersetzung allein durch das Luxemburgische Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 1 und für Werke in todten Sprachen durch das Grossherzogl. Hessische Gesetz v. 23. Sept. 1830 Art. 4 geschützt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0279" n="263"/><fw place="top" type="header">Verlust durch Veröffentlichung.</fw><lb/> lichkeiten den Verlust des geistigen Eigenthumes in Bezug auf<lb/> andere mögliche Formen der Reproduction nach sich ziehen,<lb/> wenn das Gesetz vorschreibt, dass mit der ersten Veröffentli-<lb/> chung auch ein besonderer Vorbehalt in Bezug auf solche ver-<lb/> änderte Reproductionen (Aufführung, Uebersetzung, Kupferstich<lb/> u. dgl.) verbunden werden muss. In dieser Hinsicht bestimmen<lb/> die deutschen Landesgesetze im Anschlusse an das Preussische<lb/> Gesetz vom 20. Februar 1854 und den Bundesbeschluss vom<lb/> 12. März 1857, dass der Autor eines dramatischen oder mu-<lb/> sikalischen Werkes bei der Veröffentlichung desselben durch<lb/> den Druck die ausschliessliche Befugniss zur öffentlichen Auf-<lb/> führung durch einen Vermerk auf dem Titelblatte vorbehalten<lb/> muss. Ferner bestimmen die Landesgesetze<note place="foot" n="1)">Soweit sie das Recht der Uebersetzung überhaupt anerkennen.<lb/> Dahin gehört: das Preussische Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 4, b. — Das Oester-<lb/> reich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5, c. — Das Bayer. Gesetz v. 28.<lb/> Juni 1865 Art. 8. — Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 2. —<lb/> Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 4, b.<lb/> Ohne Vorbehalt wird das Recht der Uebersetzung allein durch<lb/> das Luxemburgische Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 1 und für Werke in<lb/> todten Sprachen durch das Grossherzogl. Hessische Gesetz v. 23. Sept.<lb/> 1830 Art. 4 geschützt.</note> und die Staatsver-<lb/> träge zwischen Preussen, England, Frankreich und Belgien über-<lb/> einstimmend, dass das Recht der Uebersetzung auf dem Titel-<lb/> blatte der Originalausgabe vorbehalten werden muss. Das Oester-<lb/> reichische Gesetz vom 19. October 1846 gestattet im §. 6, c. dem<lb/> Tondichter, sich das Vorrecht des Arrangements seiner Composi-<lb/> tion im Allgemeinen oder für bestimmte Instrumente auf dem<lb/> Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorzube-<lb/> halten. Endlich bestimmt das Oesterreichische Gesetz im §. 10,<lb/> dass der Urheber eines Kunstwerkes »sich bei der <hi rendition="#g">Veröf-<lb/> fentlichung</hi> desselben das Recht zu dessen <hi rendition="#g">Vervielfälti-<lb/> gung</hi> ausdrücklich vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb<lb/> eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erschei-<lb/> nungsjahres in Ausführung bringen muss, widrigens jede Nach-<lb/> bildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist.« Nach den<lb/> scharfsinnigen Erläuterungen, welche Harum (Die Oesterreichi-<lb/> sche Pressgesetzgebung S. 111 ff.) zu dieser mehr als gewöhn-<lb/> lich dunklen Stelle des Oesterreichischen Gesetzes gegeben hat,<lb/> muss hier unter der Veröffentlichung des Kunstwerkes im Ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0279]
Verlust durch Veröffentlichung.
lichkeiten den Verlust des geistigen Eigenthumes in Bezug auf
andere mögliche Formen der Reproduction nach sich ziehen,
wenn das Gesetz vorschreibt, dass mit der ersten Veröffentli-
chung auch ein besonderer Vorbehalt in Bezug auf solche ver-
änderte Reproductionen (Aufführung, Uebersetzung, Kupferstich
u. dgl.) verbunden werden muss. In dieser Hinsicht bestimmen
die deutschen Landesgesetze im Anschlusse an das Preussische
Gesetz vom 20. Februar 1854 und den Bundesbeschluss vom
12. März 1857, dass der Autor eines dramatischen oder mu-
sikalischen Werkes bei der Veröffentlichung desselben durch
den Druck die ausschliessliche Befugniss zur öffentlichen Auf-
führung durch einen Vermerk auf dem Titelblatte vorbehalten
muss. Ferner bestimmen die Landesgesetze 1) und die Staatsver-
träge zwischen Preussen, England, Frankreich und Belgien über-
einstimmend, dass das Recht der Uebersetzung auf dem Titel-
blatte der Originalausgabe vorbehalten werden muss. Das Oester-
reichische Gesetz vom 19. October 1846 gestattet im §. 6, c. dem
Tondichter, sich das Vorrecht des Arrangements seiner Composi-
tion im Allgemeinen oder für bestimmte Instrumente auf dem
Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorzube-
halten. Endlich bestimmt das Oesterreichische Gesetz im §. 10,
dass der Urheber eines Kunstwerkes »sich bei der Veröf-
fentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfälti-
gung ausdrücklich vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erschei-
nungsjahres in Ausführung bringen muss, widrigens jede Nach-
bildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist.« Nach den
scharfsinnigen Erläuterungen, welche Harum (Die Oesterreichi-
sche Pressgesetzgebung S. 111 ff.) zu dieser mehr als gewöhn-
lich dunklen Stelle des Oesterreichischen Gesetzes gegeben hat,
muss hier unter der Veröffentlichung des Kunstwerkes im Ge-
1) Soweit sie das Recht der Uebersetzung überhaupt anerkennen.
Dahin gehört: das Preussische Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 4, b. — Das Oester-
reich. Gesetz vom 19. October 1846 §. 5, c. — Das Bayer. Gesetz v. 28.
Juni 1865 Art. 8. — Braunschw. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 2. —
Grossherzogl. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 4, b.
Ohne Vorbehalt wird das Recht der Uebersetzung allein durch
das Luxemburgische Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 1 und für Werke in
todten Sprachen durch das Grossherzogl. Hessische Gesetz v. 23. Sept.
1830 Art. 4 geschützt.
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