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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Literarisch-artistisches Eigenthum.
Auch gelten in Frankreich keine besondern Schutzfristen für
anonyme und pseudonyme Werke. Das geistige Eigenthum
muss daher in jedem Falle zum Nachweise seiner Fortdauer
auf eine bestimmte Person als Urheber zurückgeführt werden.

In Grossbritannien beträgt die Dauer der Schutzfrist
für Druckschriften, Karten, Pläne und Musikalien alternativ
sieben Jahre nach dem Tode des Autors oder zwei und vierzig
Jahre nach der ersten Veröffentlichung, so dass in jedem ein-
zelnen Falle der spätere dieser beiden Zeitpuncte entscheidet.
Wenn also sieben Jahre nach dem Tode des Autors noch nicht
seit dem ersten Erscheinen des Werkes zwei und vierzig Jahre
verstrichen sind, so erlischt das Verlagsrecht erst mit dem Ab-
laufe dieser letzten Frist 1). Für posthume Werke erhält die
Schutzfrist die einfache Dauer von zwei und vierzig Jahren seit
der ersten Veröffentlichung 2).

Auch anonyme und pseudonyme Werke werden geschützt 3).
Es ist jedoch streitig, ob der Besitz des von einem ungenannten
Verfasser herrührenden Manuscriptes genügt, um den Rechts-
schutz gegen Nachdruck zu begründen oder ob die schriftliche
Cession eines bestimmten Autors beigebracht werden muss, wie
bei den unter dem wahren Autornamen veröffentlichten Werken.

Wenn nach der Analogie der vorhin (Note 2) angeführten
Bestimmung über posthume Manuscripte die erstere Meinung
angenommen wird, so verwandelt sich auch hier die alternative
Schutzfrist beim Mangel eines bekannten Autors in die einfache
Frist von zwei und vierzig Jahren nach der ersten Veröffent-
lichung.

prietaires par succession ou a autre titre d'un ouvrage posthume ont
les memes droits que l'auteur et les dispositions des lois sur la pro-
priete exclusive des auteurs et sur sa duree leur sont applicables, tou-
tes fois a la charge d'imprimer separement les oeuvres posthumes et
sans les joindre a une nouvelle edition des ouvrages deja publies et
devenus propriete publique.
1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 3.
2) a. a. O. sect. 3. -- and that the copyright in every book which
shall be published after the death of its author shall endure for the
term of forty two years from the first publication thereof and shall
be the property of the proprietor of the authors manu-
script from wich such book shall be first published
.
3) Godson, A treatise on the law of patents and copyright p. 427.

Literarisch-artistisches Eigenthum.
Auch gelten in Frankreich keine besondern Schutzfristen für
anonyme und pseudonyme Werke. Das geistige Eigenthum
muss daher in jedem Falle zum Nachweise seiner Fortdauer
auf eine bestimmte Person als Urheber zurückgeführt werden.

In Grossbritannien beträgt die Dauer der Schutzfrist
für Druckschriften, Karten, Pläne und Musikalien alternativ
sieben Jahre nach dem Tode des Autors oder zwei und vierzig
Jahre nach der ersten Veröffentlichung, so dass in jedem ein-
zelnen Falle der spätere dieser beiden Zeitpuncte entscheidet.
Wenn also sieben Jahre nach dem Tode des Autors noch nicht
seit dem ersten Erscheinen des Werkes zwei und vierzig Jahre
verstrichen sind, so erlischt das Verlagsrecht erst mit dem Ab-
laufe dieser letzten Frist 1). Für posthume Werke erhält die
Schutzfrist die einfache Dauer von zwei und vierzig Jahren seit
der ersten Veröffentlichung 2).

Auch anonyme und pseudonyme Werke werden geschützt 3).
Es ist jedoch streitig, ob der Besitz des von einem ungenannten
Verfasser herrührenden Manuscriptes genügt, um den Rechts-
schutz gegen Nachdruck zu begründen oder ob die schriftliche
Cession eines bestimmten Autors beigebracht werden muss, wie
bei den unter dem wahren Autornamen veröffentlichten Werken.

Wenn nach der Analogie der vorhin (Note 2) angeführten
Bestimmung über posthume Manuscripte die erstere Meinung
angenommen wird, so verwandelt sich auch hier die alternative
Schutzfrist beim Mangel eines bekannten Autors in die einfache
Frist von zwei und vierzig Jahren nach der ersten Veröffent-
lichung.

priétaires par succession ou à autre titre d’un ouvrage posthume ont
les mêmes droits que l’auteur et les dispositions des lois sur la pro-
priété exclusive des auteurs et sur sa durée leur sont applicables, tou-
tes fois à la charge d’imprimer séparément les oeuvres posthumes et
sans les joindre à une nouvelle édition des ouvrages déja publiés et
devenus propriété publique.
1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 3.
2) a. a. O. sect. 3. — and that the copyright in every book which
shall be published after the death of its author shall endure for the
term of forty two years from the first publication thereof and shall
be the property of the proprietor of the authors manu-
script from wich such book shall be first published
.
3) Godson, A treatise on the law of patents and copyright p. 427.
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[275/0291] Literarisch-artistisches Eigenthum. Auch gelten in Frankreich keine besondern Schutzfristen für anonyme und pseudonyme Werke. Das geistige Eigenthum muss daher in jedem Falle zum Nachweise seiner Fortdauer auf eine bestimmte Person als Urheber zurückgeführt werden. In Grossbritannien beträgt die Dauer der Schutzfrist für Druckschriften, Karten, Pläne und Musikalien alternativ sieben Jahre nach dem Tode des Autors oder zwei und vierzig Jahre nach der ersten Veröffentlichung, so dass in jedem ein- zelnen Falle der spätere dieser beiden Zeitpuncte entscheidet. Wenn also sieben Jahre nach dem Tode des Autors noch nicht seit dem ersten Erscheinen des Werkes zwei und vierzig Jahre verstrichen sind, so erlischt das Verlagsrecht erst mit dem Ab- laufe dieser letzten Frist 1). Für posthume Werke erhält die Schutzfrist die einfache Dauer von zwei und vierzig Jahren seit der ersten Veröffentlichung 2). Auch anonyme und pseudonyme Werke werden geschützt 3). Es ist jedoch streitig, ob der Besitz des von einem ungenannten Verfasser herrührenden Manuscriptes genügt, um den Rechts- schutz gegen Nachdruck zu begründen oder ob die schriftliche Cession eines bestimmten Autors beigebracht werden muss, wie bei den unter dem wahren Autornamen veröffentlichten Werken. Wenn nach der Analogie der vorhin (Note 2) angeführten Bestimmung über posthume Manuscripte die erstere Meinung angenommen wird, so verwandelt sich auch hier die alternative Schutzfrist beim Mangel eines bekannten Autors in die einfache Frist von zwei und vierzig Jahren nach der ersten Veröffent- lichung. 1) 1) Statut vom 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 3. 2) a. a. O. sect. 3. — and that the copyright in every book which shall be published after the death of its author shall endure for the term of forty two years from the first publication thereof and shall be the property of the proprietor of the authors manu- script from wich such book shall be first published. 3) Godson, A treatise on the law of patents and copyright p. 427. 1) priétaires par succession ou à autre titre d’un ouvrage posthume ont les mêmes droits que l’auteur et les dispositions des lois sur la pro- priété exclusive des auteurs et sur sa durée leur sont applicables, tou- tes fois à la charge d’imprimer séparément les oeuvres posthumes et sans les joindre à une nouvelle édition des ouvrages déja publiés et devenus propriété publique.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/291>, abgerufen am 21.11.2024.