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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
Ebenso bedarf die Realisirung vieler Erfindungen wegen der
damit verbundenen Kosten nothwendig eines monopolisirenden
Schutzes. Allein die gesetzliche Regelung einer Gebühr für
die Benutzung von Werken der Wissenschaft und Kunst und
von Erfindungen würde gestatten, die Frist der ausschliesslichen
Benutzung einzuschränken. Sie würde dem Autor und dem
Erfinder gestatten, noch vor dem Ablaufe dieser Frist zu sei-
nem Vortheile und zum gemeinen Besten auf diese ausschliess-
liche Benutzung zu verzichten und sich auf den Bezug der
gesetzlichen Gebühr für die freigegebene Benutzung zu be-
schränken.



Während des Druckes dieser Bogen erschien unter dem
Titel: Die nationalökonomische Theorie der ausschliessenden
Absatzverhältnisse von Schäffle (Tübingen 1867), ein Werk,
welches die Aufgabe verfolgt, das Prinzip des Autorschutzes
auf Grund einer neuen Theorie der Rentenfunction zu ent-
wickeln und zu begrenzen.

Es muss der Beurtheilung der Nationalökonomen über-
lassen werden, in wie weit diese Aufgabe gelöst ist. Doch darf
dies von demjenigen, was der Verfasser über das Tantiemen-
recht des Autors sagt, wohl in keinem Falle behauptet werden.
Er bemerkt (S. 215):

"Weit eher, als Besoldungen, würde ein System der Tantie-
menbetheiligung des Autors am Verlagsgewinn, un-
ter Freigebung der Vervielfältigung,
dem temporären
Monopol der jetzigen Autorrechte den Rang ablaufen können. Es
ist jedoch ohne sehr belästigende Polizeiinstitute nicht ausführbar
und würde eine Fixirung des Tantiemensatzes verlangen, welche,
statt gerecht zu sein, den Knoten der Schwierigkeiten eben nur
zerhauen würde. Auch müsste entweder allen Verlagslustigen gleich-
zeitig das Manuscript mitgetheilt werden, wofür ein Mittel nicht
wohl gefunden werden kann, oder hätte der erste Verleger Vor-
theile ohne gröstere Lasten zu haben."

Die Behauptung, dass bei frei gegebenem Verlage der
erste Verleger grössere Vortheile ohne grössere Lasten haben
würde, ist offenbar ganz unhaltbar. Gerade den ersten Ver-
leger trifft die Last, das bis dahin unbekannte Werk dem Pu-
blicum bekannt zu machen. Ihn trifft das Risico einer Auflage,

VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
Ebenso bedarf die Realisirung vieler Erfindungen wegen der
damit verbundenen Kosten nothwendig eines monopolisirenden
Schutzes. Allein die gesetzliche Regelung einer Gebühr für
die Benutzung von Werken der Wissenschaft und Kunst und
von Erfindungen würde gestatten, die Frist der ausschliesslichen
Benutzung einzuschränken. Sie würde dem Autor und dem
Erfinder gestatten, noch vor dem Ablaufe dieser Frist zu sei-
nem Vortheile und zum gemeinen Besten auf diese ausschliess-
liche Benutzung zu verzichten und sich auf den Bezug der
gesetzlichen Gebühr für die freigegebene Benutzung zu be-
schränken.



Während des Druckes dieser Bogen erschien unter dem
Titel: Die nationalökonomische Theorie der ausschliessenden
Absatzverhältnisse von Schäffle (Tübingen 1867), ein Werk,
welches die Aufgabe verfolgt, das Prinzip des Autorschutzes
auf Grund einer neuen Theorie der Rentenfunction zu ent-
wickeln und zu begrenzen.

Es muss der Beurtheilung der Nationalökonomen über-
lassen werden, in wie weit diese Aufgabe gelöst ist. Doch darf
dies von demjenigen, was der Verfasser über das Tantièmen-
recht des Autors sagt, wohl in keinem Falle behauptet werden.
Er bemerkt (S. 215):

»Weit eher, als Besoldungen, würde ein System der Tantiè-
menbetheiligung des Autors am Verlagsgewinn, un-
ter Freigebung der Vervielfältigung,
dem temporären
Monopol der jetzigen Autorrechte den Rang ablaufen können. Es
ist jedoch ohne sehr belästigende Polizeiinstitute nicht ausführbar
und würde eine Fixirung des Tantièmensatzes verlangen, welche,
statt gerecht zu sein, den Knoten der Schwierigkeiten eben nur
zerhauen würde. Auch müsste entweder allen Verlagslustigen gleich-
zeitig das Manuscript mitgetheilt werden, wofür ein Mittel nicht
wohl gefunden werden kann, oder hätte der erste Verleger Vor-
theile ohne gröstere Lasten zu haben.«

Die Behauptung, dass bei frei gegebenem Verlage der
erste Verleger grössere Vortheile ohne grössere Lasten haben
würde, ist offenbar ganz unhaltbar. Gerade den ersten Ver-
leger trifft die Last, das bis dahin unbekannte Werk dem Pu-
blicum bekannt zu machen. Ihn trifft das Risico einer Auflage,

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[280/0296] VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen. Ebenso bedarf die Realisirung vieler Erfindungen wegen der damit verbundenen Kosten nothwendig eines monopolisirenden Schutzes. Allein die gesetzliche Regelung einer Gebühr für die Benutzung von Werken der Wissenschaft und Kunst und von Erfindungen würde gestatten, die Frist der ausschliesslichen Benutzung einzuschränken. Sie würde dem Autor und dem Erfinder gestatten, noch vor dem Ablaufe dieser Frist zu sei- nem Vortheile und zum gemeinen Besten auf diese ausschliess- liche Benutzung zu verzichten und sich auf den Bezug der gesetzlichen Gebühr für die freigegebene Benutzung zu be- schränken. Während des Druckes dieser Bogen erschien unter dem Titel: Die nationalökonomische Theorie der ausschliessenden Absatzverhältnisse von Schäffle (Tübingen 1867), ein Werk, welches die Aufgabe verfolgt, das Prinzip des Autorschutzes auf Grund einer neuen Theorie der Rentenfunction zu ent- wickeln und zu begrenzen. Es muss der Beurtheilung der Nationalökonomen über- lassen werden, in wie weit diese Aufgabe gelöst ist. Doch darf dies von demjenigen, was der Verfasser über das Tantièmen- recht des Autors sagt, wohl in keinem Falle behauptet werden. Er bemerkt (S. 215): »Weit eher, als Besoldungen, würde ein System der Tantiè- menbetheiligung des Autors am Verlagsgewinn, un- ter Freigebung der Vervielfältigung, dem temporären Monopol der jetzigen Autorrechte den Rang ablaufen können. Es ist jedoch ohne sehr belästigende Polizeiinstitute nicht ausführbar und würde eine Fixirung des Tantièmensatzes verlangen, welche, statt gerecht zu sein, den Knoten der Schwierigkeiten eben nur zerhauen würde. Auch müsste entweder allen Verlagslustigen gleich- zeitig das Manuscript mitgetheilt werden, wofür ein Mittel nicht wohl gefunden werden kann, oder hätte der erste Verleger Vor- theile ohne gröstere Lasten zu haben.« Die Behauptung, dass bei frei gegebenem Verlage der erste Verleger grössere Vortheile ohne grössere Lasten haben würde, ist offenbar ganz unhaltbar. Gerade den ersten Ver- leger trifft die Last, das bis dahin unbekannte Werk dem Pu- blicum bekannt zu machen. Ihn trifft das Risico einer Auflage,

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/296>, abgerufen am 21.11.2024.