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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
2. die Verpflichtung zur Veröffentlichung,
3. die Veröffentlichung für Rechnung des Verlegers.

Dagegen ist kein wesentliches Erforderniss des Verlagsver-
trages, dass das unbeschränkte Verlagsrecht übertragen
wird, oder dass die Veröffentlichung für alleinige Rechnung
des Verlegers stattfindet. Es kann vielmehr durch den Verlags-
vertrag ein beschränktes Recht der Vervielfältigung übertragen
und es kann bedungen werden, dass die Publication für ge-
meinschaftliche Rechnung des Herausgebers und des Verlegers
bewirkt wird.

Alle sonstigen Stipulationen, welche in Verlagsverträgen
enthalten sein können, beruhen durchaus auf besonderer Fest-
setzung. Dies gilt insbesondere von der Bedingung eines Hono-
rars für den Autor oder Herausgeber, die weder für die Existenz
des Verlagsvertrages wesentlich ist, noch auch vermuthet wird.

Bevor auf der Grundlage der hier aufgestellten Begriffs-
bestimmung der Verlagsvertrag nach seinen Subjecten und sei-
nem Gegenstande, nach seiner Entstehung, Wirkung und Auf-
lösung dargestellt wird, soll die oben gegebene Definition in
ihren einzelnen Sätzen näher erläutert und gerechtfertigt werden.

1. Durch den Verlagsvertrag wird das aus-
schliessliche Recht der Vervielfältigung in einem
bestimmten Umfange übertragen
1). Durch dieses
wesentliche Merkmal werden diejenigen Fälle ausgeschlossen in
welchen der Herausgeber entweder selbst das ausschliessliche Recht
der Vervielfältigung nicht besitzt, oder dem Verleger nur eine
nicht ausschliessliche Befugniss zur Veröffentlichung einräumt.
In beiden Fällen ist ein Verlagsvertrag nicht vorhanden, auch
wenn die übrigen Requisite desselben zutreffen. Wenn z. B.
von einer älteren Schrift nur noch ein einzelnes Exemplar
vorhanden ist, so kann der Besitzer mit einem Verleger über
die Wiederherausgabe derselben einen Vertrag schliessen, wel-
cher in allen übrigen Puncten dem Verlagsvertrage vollkommen
analog ist. Ein wirklicher Verlagsvertrag liegt jedoch nicht
vor, sofern nicht besondere Gesetze dem Herausgeber eines
solchen Werkes das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung
beilegen, wie diess in Bayern für ungedruckte Schriften der

1) Die Frage, ob die Vermuthung für die unbeschränkte Ueber-
tragung des Verlagsrechtes spricht, wird unten im §. 32 erörtert werden.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
2. die Verpflichtung zur Veröffentlichung,
3. die Veröffentlichung für Rechnung des Verlegers.

Dagegen ist kein wesentliches Erforderniss des Verlagsver-
trages, dass das unbeschränkte Verlagsrecht übertragen
wird, oder dass die Veröffentlichung für alleinige Rechnung
des Verlegers stattfindet. Es kann vielmehr durch den Verlags-
vertrag ein beschränktes Recht der Vervielfältigung übertragen
und es kann bedungen werden, dass die Publication für ge-
meinschaftliche Rechnung des Herausgebers und des Verlegers
bewirkt wird.

Alle sonstigen Stipulationen, welche in Verlagsverträgen
enthalten sein können, beruhen durchaus auf besonderer Fest-
setzung. Dies gilt insbesondere von der Bedingung eines Hono-
rars für den Autor oder Herausgeber, die weder für die Existenz
des Verlagsvertrages wesentlich ist, noch auch vermuthet wird.

Bevor auf der Grundlage der hier aufgestellten Begriffs-
bestimmung der Verlagsvertrag nach seinen Subjecten und sei-
nem Gegenstande, nach seiner Entstehung, Wirkung und Auf-
lösung dargestellt wird, soll die oben gegebene Definition in
ihren einzelnen Sätzen näher erläutert und gerechtfertigt werden.

1. Durch den Verlagsvertrag wird das aus-
schliessliche Recht der Vervielfältigung in einem
bestimmten Umfange übertragen
1). Durch dieses
wesentliche Merkmal werden diejenigen Fälle ausgeschlossen in
welchen der Herausgeber entweder selbst das ausschliessliche Recht
der Vervielfältigung nicht besitzt, oder dem Verleger nur eine
nicht ausschliessliche Befugniss zur Veröffentlichung einräumt.
In beiden Fällen ist ein Verlagsvertrag nicht vorhanden, auch
wenn die übrigen Requisite desselben zutreffen. Wenn z. B.
von einer älteren Schrift nur noch ein einzelnes Exemplar
vorhanden ist, so kann der Besitzer mit einem Verleger über
die Wiederherausgabe derselben einen Vertrag schliessen, wel-
cher in allen übrigen Puncten dem Verlagsvertrage vollkommen
analog ist. Ein wirklicher Verlagsvertrag liegt jedoch nicht
vor, sofern nicht besondere Gesetze dem Herausgeber eines
solchen Werkes das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung
beilegen, wie diess in Bayern für ungedruckte Schriften der

1) Die Frage, ob die Vermuthung für die unbeschränkte Ueber-
tragung des Verlagsrechtes spricht, wird unten im §. 32 erörtert werden.
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[294/0310] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. 2. die Verpflichtung zur Veröffentlichung, 3. die Veröffentlichung für Rechnung des Verlegers. Dagegen ist kein wesentliches Erforderniss des Verlagsver- trages, dass das unbeschränkte Verlagsrecht übertragen wird, oder dass die Veröffentlichung für alleinige Rechnung des Verlegers stattfindet. Es kann vielmehr durch den Verlags- vertrag ein beschränktes Recht der Vervielfältigung übertragen und es kann bedungen werden, dass die Publication für ge- meinschaftliche Rechnung des Herausgebers und des Verlegers bewirkt wird. Alle sonstigen Stipulationen, welche in Verlagsverträgen enthalten sein können, beruhen durchaus auf besonderer Fest- setzung. Dies gilt insbesondere von der Bedingung eines Hono- rars für den Autor oder Herausgeber, die weder für die Existenz des Verlagsvertrages wesentlich ist, noch auch vermuthet wird. Bevor auf der Grundlage der hier aufgestellten Begriffs- bestimmung der Verlagsvertrag nach seinen Subjecten und sei- nem Gegenstande, nach seiner Entstehung, Wirkung und Auf- lösung dargestellt wird, soll die oben gegebene Definition in ihren einzelnen Sätzen näher erläutert und gerechtfertigt werden. 1. Durch den Verlagsvertrag wird das aus- schliessliche Recht der Vervielfältigung in einem bestimmten Umfange übertragen 1). Durch dieses wesentliche Merkmal werden diejenigen Fälle ausgeschlossen in welchen der Herausgeber entweder selbst das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung nicht besitzt, oder dem Verleger nur eine nicht ausschliessliche Befugniss zur Veröffentlichung einräumt. In beiden Fällen ist ein Verlagsvertrag nicht vorhanden, auch wenn die übrigen Requisite desselben zutreffen. Wenn z. B. von einer älteren Schrift nur noch ein einzelnes Exemplar vorhanden ist, so kann der Besitzer mit einem Verleger über die Wiederherausgabe derselben einen Vertrag schliessen, wel- cher in allen übrigen Puncten dem Verlagsvertrage vollkommen analog ist. Ein wirklicher Verlagsvertrag liegt jedoch nicht vor, sofern nicht besondere Gesetze dem Herausgeber eines solchen Werkes das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung beilegen, wie diess in Bayern für ungedruckte Schriften der 1) Die Frage, ob die Vermuthung für die unbeschränkte Ueber- tragung des Verlagsrechtes spricht, wird unten im §. 32 erörtert werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/310>, abgerufen am 24.11.2024.