Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Honorar. rechtes anerkennen müssen, obgleich bei der Veräusserungvon Rechten die unbeschränkte Uebertragung vermuthet wer- den muss. 5. Das Honorar des Autors gehört weder un- Ueber den ersten Theil dieses Satzes besteht keine Mei- 1) Für die stillschweigende Bedingung der Honorarleistung scheint sich Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 169 auszusprechen, indem er sagt: "Die Absicht des Verlagsvertrages besteht in der Ver- vielfältigung der Handschrift durch Abdruck gegen ein bestimmtes Honorar, oder auch wenn es verabredet ist, unentgeltlich, um davon Absatz zu machen." 2) Vergl. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht § 417. Beseler,
Deutsches Privatrecht 2. Aufl. §. 228 Nr. 6. Bluntschli, Deutsches Pri- vatrecht §. 107 Nr. 4. -- Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 355) drückt sich über die vorliegende Frage etwas unbestimmt aus, indem er sagt: "Die Leistung eines Honorars an den Autor ist keine wesentliche Folge des Verlagsvertrages, so dass sie sich von selbst verstände; denn ein Verlagsvertrag kann anch die Bestimmung enthalten, dass der Autor kein Honorar beziehen solle und bleibt nichts desto weniger Ver- lagsvertrag." In diesen Worten wird zwar mit Bestimmtheit ausge- sprochen, dass das Honorar nicht zu den essentialia negotii zu rechnen sei. Ob dasselbe aber als eine naturale oder als ein accidentale ne- gotii zu betrachten sei, bleibt unentschieden und diese Unbestimmtheit Honorar. rechtes anerkennen müssen, obgleich bei der Veräusserungvon Rechten die unbeschränkte Uebertragung vermuthet wer- den muss. 5. Das Honorar des Autors gehört weder un- Ueber den ersten Theil dieses Satzes besteht keine Mei- 1) Für die stillschweigende Bedingung der Honorarleistung scheint sich Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 169 auszusprechen, indem er sagt: »Die Absicht des Verlagsvertrages besteht in der Ver- vielfältigung der Handschrift durch Abdruck gegen ein bestimmtes Honorar, oder auch wenn es verabredet ist, unentgeltlich, um davon Absatz zu machen.« 2) Vergl. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht § 417. Beseler,
Deutsches Privatrecht 2. Aufl. §. 228 Nr. 6. Bluntschli, Deutsches Pri- vatrecht §. 107 Nr. 4. — Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 355) drückt sich über die vorliegende Frage etwas unbestimmt aus, indem er sagt: »Die Leistung eines Honorars an den Autor ist keine wesentliche Folge des Verlagsvertrages, so dass sie sich von selbst verstände; denn ein Verlagsvertrag kann anch die Bestimmung enthalten, dass der Autor kein Honorar beziehen solle und bleibt nichts desto weniger Ver- lagsvertrag.« In diesen Worten wird zwar mit Bestimmtheit ausge- sprochen, dass das Honorar nicht zu den essentialia negotii zu rechnen sei. Ob dasselbe aber als eine naturale oder als ein accidentale ne- gotii zu betrachten sei, bleibt unentschieden und diese Unbestimmtheit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0317" n="301"/><fw place="top" type="header">Honorar.</fw><lb/> rechtes anerkennen müssen, obgleich bei der Veräusserung<lb/> von Rechten die unbeschränkte Uebertragung vermuthet wer-<lb/> den muss.</p><lb/> <p>5. <hi rendition="#g">Das Honorar des Autors gehört weder un-<lb/> ter die wesentlichen noch unter die vermutheten<lb/> Bestandtheile des Verlagsvertrages</hi>.</p><lb/> <p>Ueber den ersten Theil dieses Satzes besteht keine Mei-<lb/> nungsverschiedenheit. Es ist notorisch, dass eine namhafte Zahl<lb/> von Verlagsverträgen ohne die Bedingung eines Honorars ab-<lb/> geschlossen wird und dass nicht selten sogar der Herausgeber<lb/> dem Verleger eine Geldentschädigung für die von ihm über-<lb/> nommene Verpflichtung der Veröffentlichung bewilligt. Allein<lb/> wenn auch allseitig anerkannt wird, dass die Stipulation eines<lb/> Honorars nicht zum Begriffe des Verlagsvertrages wesentlich<lb/> gehört und ohne die Natur dieses Vertrages zu verändern aus-<lb/> geschlossen sein kann, so sind doch die Meinungen darüber<lb/> getheilt, ob diese Stipulation sich von selbst versteht, daher<lb/> ausdrücklich ausgeschlossen werden muss <note place="foot" n="1)">Für die stillschweigende Bedingung der Honorarleistung scheint<lb/> sich Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 169 auszusprechen,<lb/> indem er sagt: »Die Absicht des Verlagsvertrages besteht in der Ver-<lb/> vielfältigung der Handschrift durch Abdruck gegen ein bestimmtes<lb/> Honorar, <hi rendition="#g">oder auch wenn es verabredet ist, unentgeltlich</hi>,<lb/> um davon Absatz zu machen.«</note>, oder ob das Ho-<lb/> norar nur gefordert werden kann, wenn dasselbe besonders be-<lb/> dungen ist. Doch nimmt die grosse Mehrzahl der Schriftsteller<lb/> mit Recht an, dass das Honorar nicht zu den stillschweigenden<lb/> Voraussetzungen des Verlagsvertrages gehört, also nur gefor-<lb/> dert werden kann, wenn dasselbe bedungen ist <note xml:id="a301" next="#b301" place="foot" n="2)">Vergl. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht § 417. Beseler,<lb/> Deutsches Privatrecht 2. Aufl. §. 228 Nr. 6. Bluntschli, Deutsches Pri-<lb/> vatrecht §. 107 Nr. 4. — Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 355) drückt<lb/> sich über die vorliegende Frage etwas unbestimmt aus, indem er sagt:<lb/> »Die Leistung eines Honorars an den Autor ist keine wesentliche Folge<lb/> des Verlagsvertrages, so dass sie sich von selbst verstände; denn ein<lb/> Verlagsvertrag kann anch die Bestimmung enthalten, dass der Autor<lb/><hi rendition="#g">kein</hi> Honorar beziehen solle und bleibt nichts desto weniger Ver-<lb/> lagsvertrag.« In diesen Worten wird zwar mit Bestimmtheit ausge-<lb/> sprochen, dass das Honorar nicht zu den <hi rendition="#i">essentialia negotii</hi> zu rechnen<lb/> sei. Ob dasselbe aber als eine <hi rendition="#i">naturale</hi> oder als ein <hi rendition="#i">accidentale ne-<lb/> gotii</hi> zu betrachten sei, bleibt unentschieden und diese Unbestimmtheit</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0317]
Honorar.
rechtes anerkennen müssen, obgleich bei der Veräusserung
von Rechten die unbeschränkte Uebertragung vermuthet wer-
den muss.
5. Das Honorar des Autors gehört weder un-
ter die wesentlichen noch unter die vermutheten
Bestandtheile des Verlagsvertrages.
Ueber den ersten Theil dieses Satzes besteht keine Mei-
nungsverschiedenheit. Es ist notorisch, dass eine namhafte Zahl
von Verlagsverträgen ohne die Bedingung eines Honorars ab-
geschlossen wird und dass nicht selten sogar der Herausgeber
dem Verleger eine Geldentschädigung für die von ihm über-
nommene Verpflichtung der Veröffentlichung bewilligt. Allein
wenn auch allseitig anerkannt wird, dass die Stipulation eines
Honorars nicht zum Begriffe des Verlagsvertrages wesentlich
gehört und ohne die Natur dieses Vertrages zu verändern aus-
geschlossen sein kann, so sind doch die Meinungen darüber
getheilt, ob diese Stipulation sich von selbst versteht, daher
ausdrücklich ausgeschlossen werden muss 1), oder ob das Ho-
norar nur gefordert werden kann, wenn dasselbe besonders be-
dungen ist. Doch nimmt die grosse Mehrzahl der Schriftsteller
mit Recht an, dass das Honorar nicht zu den stillschweigenden
Voraussetzungen des Verlagsvertrages gehört, also nur gefor-
dert werden kann, wenn dasselbe bedungen ist 2).
1) Für die stillschweigende Bedingung der Honorarleistung scheint
sich Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechtes S. 169 auszusprechen,
indem er sagt: »Die Absicht des Verlagsvertrages besteht in der Ver-
vielfältigung der Handschrift durch Abdruck gegen ein bestimmtes
Honorar, oder auch wenn es verabredet ist, unentgeltlich,
um davon Absatz zu machen.«
2) Vergl. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht § 417. Beseler,
Deutsches Privatrecht 2. Aufl. §. 228 Nr. 6. Bluntschli, Deutsches Pri-
vatrecht §. 107 Nr. 4. — Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 355) drückt
sich über die vorliegende Frage etwas unbestimmt aus, indem er sagt:
»Die Leistung eines Honorars an den Autor ist keine wesentliche Folge
des Verlagsvertrages, so dass sie sich von selbst verstände; denn ein
Verlagsvertrag kann anch die Bestimmung enthalten, dass der Autor
kein Honorar beziehen solle und bleibt nichts desto weniger Ver-
lagsvertrag.« In diesen Worten wird zwar mit Bestimmtheit ausge-
sprochen, dass das Honorar nicht zu den essentialia negotii zu rechnen
sei. Ob dasselbe aber als eine naturale oder als ein accidentale ne-
gotii zu betrachten sei, bleibt unentschieden und diese Unbestimmtheit
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