die für den Bestellungsvertrag geltende Regel auf den eigent- lichen Verlagsvertrag anzuwenden, mag derselbe über ein be- reits vollendetes, oder über ein künftiges Werk des Autors (vergl. unten §. 33) abgeschlossen werden.
Die Regel, dass das Honorar besonders bedungen werden muss, schliesst nicht aus, dass die Leistung desselben auch ohne mündliche oder schriftliche Worte durch blosse conclu- dente Handlungen gefordert und gewährt werden kann. Man ist in diesem Sinne berechtigt, von einer stillschweigen- den Honorarbedingung zu reden, wenn nur dabei das Miss- verständniss vermieden wird, dass die Stipulation des Honorars stillschweigend in dem Verlagsvertrage selbst enthalten sei; vielmehr müssen ausser der blossen Vertragschliessung beson- dere Momente vorliegen, welche die Absicht der Contrahenten zu erkennen geben, dass ein bestimmtes Honorar geleistet wer- den soll. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beiträge zu einem periodischen Werke geliefert werden, für welches der Verleger einen bestimmten Honorarsatz (nach Bogen oder Zeilen) ange- kündigt hat, da in diesem Falle aus der blossen Einsendung und Aufnahme des Beitrages auch ohne besondere Verabredung geschlossen werden kann, dass die Contrahenten die Forderung, resp. Gewährung des angekündigten Honorars beabsichtigen. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Stipulation eines ganz unbestimmten Honorares von rechtlicher Wirkung sein kann. Sie pflegt bejaht zu werden unter Berufung auf die für die Vergütung geleisteter Dienste geltenden Regeln. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass diese Regeln auf den Verlagsvertrag keine Anwendung finden können. Es muss auch behauptet werden, dass die richterliche Arbitrirung eines Prei- ses nur da Anwendung finden kann, wo die Leistung desselben als eine natürliche Folge des Rechtsgeschäftes erscheint, also in den Fällen, wo Sachen, Nutzungen oder Dienste ohne eine andere Gegenleistung als den ihrem Werthe entsprechenden Preis überlassen werden. Daher bestimmt das Oesterreichische Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der Bestellung im §. 1152 folgerichtig:
"Sobald jemand eine Arbeit oder ein Werk bestellt, so wird auch angenommen, dass er in einen angemessenen Lohn ein- gewilligt habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung noch durch ein Gesetz festgesetzt, so bestimmt ihn der Richter."
Honorar. — Stillschweigende Verabredung.
die für den Bestellungsvertrag geltende Regel auf den eigent- lichen Verlagsvertrag anzuwenden, mag derselbe über ein be- reits vollendetes, oder über ein künftiges Werk des Autors (vergl. unten §. 33) abgeschlossen werden.
Die Regel, dass das Honorar besonders bedungen werden muss, schliesst nicht aus, dass die Leistung desselben auch ohne mündliche oder schriftliche Worte durch blosse conclu- dente Handlungen gefordert und gewährt werden kann. Man ist in diesem Sinne berechtigt, von einer stillschweigen- den Honorarbedingung zu reden, wenn nur dabei das Miss- verständniss vermieden wird, dass die Stipulation des Honorars stillschweigend in dem Verlagsvertrage selbst enthalten sei; vielmehr müssen ausser der blossen Vertragschliessung beson- dere Momente vorliegen, welche die Absicht der Contrahenten zu erkennen geben, dass ein bestimmtes Honorar geleistet wer- den soll. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beiträge zu einem periodischen Werke geliefert werden, für welches der Verleger einen bestimmten Honorarsatz (nach Bogen oder Zeilen) ange- kündigt hat, da in diesem Falle aus der blossen Einsendung und Aufnahme des Beitrages auch ohne besondere Verabredung geschlossen werden kann, dass die Contrahenten die Forderung, resp. Gewährung des angekündigten Honorars beabsichtigen. Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Stipulation eines ganz unbestimmten Honorares von rechtlicher Wirkung sein kann. Sie pflegt bejaht zu werden unter Berufung auf die für die Vergütung geleisteter Dienste geltenden Regeln. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass diese Regeln auf den Verlagsvertrag keine Anwendung finden können. Es muss auch behauptet werden, dass die richterliche Arbitrirung eines Prei- ses nur da Anwendung finden kann, wo die Leistung desselben als eine natürliche Folge des Rechtsgeschäftes erscheint, also in den Fällen, wo Sachen, Nutzungen oder Dienste ohne eine andere Gegenleistung als den ihrem Werthe entsprechenden Preis überlassen werden. Daher bestimmt das Oesterreichische Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der Bestellung im §. 1152 folgerichtig:
»Sobald jemand eine Arbeit oder ein Werk bestellt, so wird auch angenommen, dass er in einen angemessenen Lohn ein- gewilligt habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung noch durch ein Gesetz festgesetzt, so bestimmt ihn der Richter.«
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Honorar. — Stillschweigende Verabredung.
die für den Bestellungsvertrag geltende Regel auf den eigent-
lichen Verlagsvertrag anzuwenden, mag derselbe über ein be-
reits vollendetes, oder über ein künftiges Werk des Autors
(vergl. unten §. 33) abgeschlossen werden.
Die Regel, dass das Honorar besonders bedungen werden
muss, schliesst nicht aus, dass die Leistung desselben auch
ohne mündliche oder schriftliche Worte durch blosse conclu-
dente Handlungen gefordert und gewährt werden kann. Man
ist in diesem Sinne berechtigt, von einer stillschweigen-
den Honorarbedingung zu reden, wenn nur dabei das Miss-
verständniss vermieden wird, dass die Stipulation des Honorars
stillschweigend in dem Verlagsvertrage selbst enthalten sei;
vielmehr müssen ausser der blossen Vertragschliessung beson-
dere Momente vorliegen, welche die Absicht der Contrahenten
zu erkennen geben, dass ein bestimmtes Honorar geleistet wer-
den soll. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beiträge zu einem
periodischen Werke geliefert werden, für welches der Verleger
einen bestimmten Honorarsatz (nach Bogen oder Zeilen) ange-
kündigt hat, da in diesem Falle aus der blossen Einsendung
und Aufnahme des Beitrages auch ohne besondere Verabredung
geschlossen werden kann, dass die Contrahenten die Forderung,
resp. Gewährung des angekündigten Honorars beabsichtigen.
Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Stipulation eines
ganz unbestimmten Honorares von rechtlicher Wirkung sein
kann. Sie pflegt bejaht zu werden unter Berufung auf die für
die Vergütung geleisteter Dienste geltenden Regeln. Dabei
wird jedoch ausser Acht gelassen, dass diese Regeln auf den
Verlagsvertrag keine Anwendung finden können. Es muss auch
behauptet werden, dass die richterliche Arbitrirung eines Prei-
ses nur da Anwendung finden kann, wo die Leistung desselben
als eine natürliche Folge des Rechtsgeschäftes erscheint, also
in den Fällen, wo Sachen, Nutzungen oder Dienste ohne eine
andere Gegenleistung als den ihrem Werthe entsprechenden
Preis überlassen werden. Daher bestimmt das Oesterreichische
Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der Bestellung im §. 1152
folgerichtig:
»Sobald jemand eine Arbeit oder ein Werk bestellt, so wird
auch angenommen, dass er in einen angemessenen Lohn ein-
gewilligt habe. Ist der Lohn weder durch die Verabredung
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/319>, abgerufen am 24.11.2024.
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