Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger. rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des "Ekke- hard", kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro- manzeitung an, dass er in dieser den "Ekkehard" erscheinen lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor- habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte. Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung, 1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger'- 2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei, 3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts- 4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach Das Klaggesuch ging dahin, dass a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger. rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des »Ekke- hard«, kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro- manzeitung an, dass er in dieser den »Ekkehard« erscheinen lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor- habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte. Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung, 1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger’- 2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei, 3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts- 4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach Das Klaggesuch ging dahin, dass a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0354" n="338"/><fw place="top" type="header">VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.</fw><lb/> rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.<lb/> Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des »Ekke-<lb/> hard«, kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro-<lb/> manzeitung an, dass er <hi rendition="#g">in dieser</hi> den »Ekkehard« erscheinen<lb/> lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er<lb/> eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor-<lb/> habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte.</p><lb/> <p>Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung,<lb/> dass der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlusse ge-<lb/> langt sei, bei dem grossh. Kreisgerichte Heidelberg gegen Janke<lb/> eine Klage dahin:</p><lb/> <p>1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger’-<lb/> schen Masse auf Janke sei, da er nicht im Wege der nach<lb/> Frankfurter Recht nothwendigen öffentlichen Versteigerung be-<lb/> wirkt worden, <hi rendition="#g">ungültig;</hi></p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">das Recht aus einem Verlagsvertrage sei,<lb/> weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem per-<lb/> sönlichem Vertrauen beruhe, ein höchst persönli-<lb/> ches, darum unübertragbar</hi> und greife diese Unübertrag-<lb/> barkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen<lb/> Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidinger Sohn & Co.<lb/> neben dem fraglichen Vertrage noch andere mit demselben in<lb/> Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten;</p><lb/> <p>3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts-<lb/> nachfolger von Meidinger & Co. betrachten könnte, sei Ersterer<lb/> doch nicht zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung,<lb/> einer Wochenschrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag<lb/> nach seinem Wortlaute sowie nach der gemeinschaftlichen Ab-<lb/> sicht der Vertragstheile die Verbreitung des »Ekkehard« in<lb/> der Form eines <hi rendition="#g">Buches</hi> voraussetze, und indem die Verbrei-<lb/> tung gedachten Werkes in der Romanzeitung die eventuellen,<lb/> d. i. nach Ablauf der vertragsmässigen Zeit wiederauflebenden<lb/> Rechte des Schriftstellers schädigen würde;</p><lb/> <p>4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach<lb/> richtigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Janke nicht be-<lb/> rechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine<lb/> illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen.</p><lb/> <p>Das Klaggesuch ging dahin, dass</p><lb/> <p>a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf<lb/> Janke für <hi rendition="#g">nichtig</hi> erklärt,</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0354]
VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
rung eingelegt hatte, die indessen unbeachtet geblieben war.
Buchhändler Janke veranstaltete weitere Auflagen des »Ekke-
hard«, kündigte überdies in der von ihm herausgegebenen Ro-
manzeitung an, dass er in dieser den »Ekkehard« erscheinen
lassen werde, und eröffnete brieflich dem Dr. Scheffel, dass er
eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vor-
habe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte.
Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung,
dass der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlusse ge-
langt sei, bei dem grossh. Kreisgerichte Heidelberg gegen Janke
eine Klage dahin:
1) der Uebergang des Verlagsrechtes aus der Meidinger’-
schen Masse auf Janke sei, da er nicht im Wege der nach
Frankfurter Recht nothwendigen öffentlichen Versteigerung be-
wirkt worden, ungültig;
2) das Recht aus einem Verlagsvertrage sei,
weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem per-
sönlichem Vertrauen beruhe, ein höchst persönli-
ches, darum unübertragbar und greife diese Unübertrag-
barkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen
Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidinger Sohn & Co.
neben dem fraglichen Vertrage noch andere mit demselben in
Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten;
3) selbst wenn man den Buchhändler Janke als Rechts-
nachfolger von Meidinger & Co. betrachten könnte, sei Ersterer
doch nicht zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung,
einer Wochenschrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag
nach seinem Wortlaute sowie nach der gemeinschaftlichen Ab-
sicht der Vertragstheile die Verbreitung des »Ekkehard« in
der Form eines Buches voraussetze, und indem die Verbrei-
tung gedachten Werkes in der Romanzeitung die eventuellen,
d. i. nach Ablauf der vertragsmässigen Zeit wiederauflebenden
Rechte des Schriftstellers schädigen würde;
4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach
richtigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Janke nicht be-
rechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine
illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen.
Das Klaggesuch ging dahin, dass
a) der Rechtsübergang von Meidinger Sohn & Co. auf
Janke für nichtig erklärt,
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