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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.

Die Dinglichkeit dieses Rechtes zeigt sich in der Befugniss
des Verlegers, sein Recht gegen jeden Dritten zu verfolgen, der
dasselbe durch Nachdruck verletzt, ohne dass er dazu eines
Mandates von dem Autor bedarf (unten §. 45).

Das Verlagsrecht ist jedoch keinesweges mit dem geistigen
Eigenthume identisch, sondern von wesentlich beschränkterem
Inhalte. Der Autor behält auch bei der Uebertragung des Ver-
lagsrechtes auf die ganze Dauer der Schutzfrist dennoch einen
nicht veräusserten Theil des geistigen Eigenthumes zurück,
vermöge dessen er befugt ist, von dem Verleger die Verviel-
fältigung und Verbreitung des Werkes, also nach Vergreifung
der Auflage, die Veranstaltung einer neuen Auflage zu fordern,
und vermöge dessen er, wenn dies verweigert wird, in das ver-
äusserte Vervielfältigungsrecht wieder eintritt. Das Verlags-
recht unterliegt also einer Beschränkung durch die damit ver-
knüpfte Verbindlichkeit der Veröffentlichung, welche dem seinem
ganzen Inhalte nach veräusserten geistigen Eigenthume nicht
anklebt. Ausser dieser Beschränkung seines Inhaltes kann das
Verlagsrecht auch in Bezug auf seine Dauer beschränkt sein,
indem dasselbe nicht für die ganze Schutzfrist des geistigen
Eigenthumes, sondern entweder für eine bestimmte kürzere Zeit,
oder für einen bestimmten Umfang der Vervielfältigung über-
tragen wird.

Es ist bereits oben (S. 299) ausgeführt, dass nach dem
buchhändlerischen Gebrauche, welcher in einigen deutschen
Landesgesetzgebungen ausdrücklich anerkannt wird, die Ver-
muthung für die Uebertragung in beschränktem Umfange spricht,
so dass das Verlagsrecht, falls über dessen Umfang und Dauer
nichts ausdrücklich festgesetzt ist, durch den Verlagsvertrag
nur für eine Auflage erworben wird. Es ist ferner gezeigt,
dass diese Gewohnheit nach Art. 1 des Allgem. Deutschen Han-
delsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenstehenden Vor-
schriften des Allg. Preuss. Landrechtes und des Oesterreich.
Bürgerl. Gesetzbuches auch in Preussen und Oesterreich zur
Anwendung zu bringen ist. Dieselbe Regel, dass das ohne aus-
drückliche Bestimmung übertragene Verlagsrecht nur für eine
Auflage erworben ist, gilt nach Französischem Rechte 1). Auch
nach Englischem Rechte wird angenommen, dass der Verleger

1) Calmels, De la propriete et de la contrefacon p. 396.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.

Die Dinglichkeit dieses Rechtes zeigt sich in der Befugniss
des Verlegers, sein Recht gegen jeden Dritten zu verfolgen, der
dasselbe durch Nachdruck verletzt, ohne dass er dazu eines
Mandates von dem Autor bedarf (unten §. 45).

Das Verlagsrecht ist jedoch keinesweges mit dem geistigen
Eigenthume identisch, sondern von wesentlich beschränkterem
Inhalte. Der Autor behält auch bei der Uebertragung des Ver-
lagsrechtes auf die ganze Dauer der Schutzfrist dennoch einen
nicht veräusserten Theil des geistigen Eigenthumes zurück,
vermöge dessen er befugt ist, von dem Verleger die Verviel-
fältigung und Verbreitung des Werkes, also nach Vergreifung
der Auflage, die Veranstaltung einer neuen Auflage zu fordern,
und vermöge dessen er, wenn dies verweigert wird, in das ver-
äusserte Vervielfältigungsrecht wieder eintritt. Das Verlags-
recht unterliegt also einer Beschränkung durch die damit ver-
knüpfte Verbindlichkeit der Veröffentlichung, welche dem seinem
ganzen Inhalte nach veräusserten geistigen Eigenthume nicht
anklebt. Ausser dieser Beschränkung seines Inhaltes kann das
Verlagsrecht auch in Bezug auf seine Dauer beschränkt sein,
indem dasselbe nicht für die ganze Schutzfrist des geistigen
Eigenthumes, sondern entweder für eine bestimmte kürzere Zeit,
oder für einen bestimmten Umfang der Vervielfältigung über-
tragen wird.

Es ist bereits oben (S. 299) ausgeführt, dass nach dem
buchhändlerischen Gebrauche, welcher in einigen deutschen
Landesgesetzgebungen ausdrücklich anerkannt wird, die Ver-
muthung für die Uebertragung in beschränktem Umfange spricht,
so dass das Verlagsrecht, falls über dessen Umfang und Dauer
nichts ausdrücklich festgesetzt ist, durch den Verlagsvertrag
nur für eine Auflage erworben wird. Es ist ferner gezeigt,
dass diese Gewohnheit nach Art. 1 des Allgem. Deutschen Han-
delsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenstehenden Vor-
schriften des Allg. Preuss. Landrechtes und des Oesterreich.
Bürgerl. Gesetzbuches auch in Preussen und Oesterreich zur
Anwendung zu bringen ist. Dieselbe Regel, dass das ohne aus-
drückliche Bestimmung übertragene Verlagsrecht nur für eine
Auflage erworben ist, gilt nach Französischem Rechte 1). Auch
nach Englischem Rechte wird angenommen, dass der Verleger

1) Calmels, De la propriété et de la contrefaçon p. 396.
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[340/0356] VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes. Die Dinglichkeit dieses Rechtes zeigt sich in der Befugniss des Verlegers, sein Recht gegen jeden Dritten zu verfolgen, der dasselbe durch Nachdruck verletzt, ohne dass er dazu eines Mandates von dem Autor bedarf (unten §. 45). Das Verlagsrecht ist jedoch keinesweges mit dem geistigen Eigenthume identisch, sondern von wesentlich beschränkterem Inhalte. Der Autor behält auch bei der Uebertragung des Ver- lagsrechtes auf die ganze Dauer der Schutzfrist dennoch einen nicht veräusserten Theil des geistigen Eigenthumes zurück, vermöge dessen er befugt ist, von dem Verleger die Verviel- fältigung und Verbreitung des Werkes, also nach Vergreifung der Auflage, die Veranstaltung einer neuen Auflage zu fordern, und vermöge dessen er, wenn dies verweigert wird, in das ver- äusserte Vervielfältigungsrecht wieder eintritt. Das Verlags- recht unterliegt also einer Beschränkung durch die damit ver- knüpfte Verbindlichkeit der Veröffentlichung, welche dem seinem ganzen Inhalte nach veräusserten geistigen Eigenthume nicht anklebt. Ausser dieser Beschränkung seines Inhaltes kann das Verlagsrecht auch in Bezug auf seine Dauer beschränkt sein, indem dasselbe nicht für die ganze Schutzfrist des geistigen Eigenthumes, sondern entweder für eine bestimmte kürzere Zeit, oder für einen bestimmten Umfang der Vervielfältigung über- tragen wird. Es ist bereits oben (S. 299) ausgeführt, dass nach dem buchhändlerischen Gebrauche, welcher in einigen deutschen Landesgesetzgebungen ausdrücklich anerkannt wird, die Ver- muthung für die Uebertragung in beschränktem Umfange spricht, so dass das Verlagsrecht, falls über dessen Umfang und Dauer nichts ausdrücklich festgesetzt ist, durch den Verlagsvertrag nur für eine Auflage erworben wird. Es ist ferner gezeigt, dass diese Gewohnheit nach Art. 1 des Allgem. Deutschen Han- delsgesetzbuches mit Ausschliessung der entgegenstehenden Vor- schriften des Allg. Preuss. Landrechtes und des Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuches auch in Preussen und Oesterreich zur Anwendung zu bringen ist. Dieselbe Regel, dass das ohne aus- drückliche Bestimmung übertragene Verlagsrecht nur für eine Auflage erworben ist, gilt nach Französischem Rechte 1). Auch nach Englischem Rechte wird angenommen, dass der Verleger 1) Calmels, De la propriété et de la contrefaçon p. 396.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/356>, abgerufen am 21.11.2024.