2. Bei Druckschriften unter 20 Bogen Umfang die Hinter- legung eines Exemplares bei der Ortspolizeibehörde vierund- zwanzig Stunden vor der Ausgabe oder Versendung, -- bei monatlichen oder in kürzeren Zwischenräumen erscheinenden Zeitschriften beim Beginne der Austheilung oder Versendung (a. a. O. §. 5).
3. Bei Kunstwerken nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 §§. 27 und 28 die Anmeldung bei dem obersten Curatorium der Künste (Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten) vor der Veräusserung des unver- vielfältigten Originales, oder eines Exemplares der Verviel- fältigung.
Führt der Verleger durch Versäumniss dieser Förmlich- keiten die Beschlagnahme und das Verbot des Werkes oder bei Kunstwerken den Verlust des ausschliesslichen Vervielfälti- gungsrechtes herbei, so wird er dem Autor regresspflichtig.
Die Frage, ob der Verleger ohne besondere Verabredung verpflichtet sei, auch im Auslande die für die Verbreitung des Werkes und für die Erhaltung des geistigen Eigenthumes er- forderlichen Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn das Werk sich zur Verbreitung im Auslande eignet, ist wohl zu verneinen, so lange nicht der Verleger selbst das Werk nach dem Auslande versendet.
Die buchhändlerische Verbreitung erfolgt durch Ankündi- gung des Werkes in den Zeitungen, durch Versendung des- selben an kritische Zeitschriften, endlich durch den Verkauf, für welchen der Verleger sich der Vermittelung von Commis- sionairen und Sortimentsbuchhändlern in der im Buchhandel üblichen Weise bedienen muss, um Jedem den Bezug des Buches zum Ladenpreise ohne besondere Nebenkosten zugänglich zu machen. Der Verleger muss diesen Geschäftsbetrieb in der Weise eines sorgfältigen Buchhändlers vornehmen. Der Autor kann ihn im Wege der Klage zum gehörigen Vertriebe nach den für Werke der betreffenden Art üblichen Regeln anhalten 1).
Der Verleger darf zwar den unabgesetzten Vorrath der Auflage zu jeder Zeit mit seinem Verlagsrechte veräussern
1) Wächter a. a. O. S. 352.
Veröffentlichung. — Förmlichkeiten.
2. Bei Druckschriften unter 20 Bogen Umfang die Hinter- legung eines Exemplares bei der Ortspolizeibehörde vierund- zwanzig Stunden vor der Ausgabe oder Versendung, — bei monatlichen oder in kürzeren Zwischenräumen erscheinenden Zeitschriften beim Beginne der Austheilung oder Versendung (a. a. O. §. 5).
3. Bei Kunstwerken nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837 §§. 27 und 28 die Anmeldung bei dem obersten Curatorium der Künste (Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten) vor der Veräusserung des unver- vielfältigten Originales, oder eines Exemplares der Verviel- fältigung.
Führt der Verleger durch Versäumniss dieser Förmlich- keiten die Beschlagnahme und das Verbot des Werkes oder bei Kunstwerken den Verlust des ausschliesslichen Vervielfälti- gungsrechtes herbei, so wird er dem Autor regresspflichtig.
Die Frage, ob der Verleger ohne besondere Verabredung verpflichtet sei, auch im Auslande die für die Verbreitung des Werkes und für die Erhaltung des geistigen Eigenthumes er- forderlichen Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn das Werk sich zur Verbreitung im Auslande eignet, ist wohl zu verneinen, so lange nicht der Verleger selbst das Werk nach dem Auslande versendet.
Die buchhändlerische Verbreitung erfolgt durch Ankündi- gung des Werkes in den Zeitungen, durch Versendung des- selben an kritische Zeitschriften, endlich durch den Verkauf, für welchen der Verleger sich der Vermittelung von Commis- sionairen und Sortimentsbuchhändlern in der im Buchhandel üblichen Weise bedienen muss, um Jedem den Bezug des Buches zum Ladenpreise ohne besondere Nebenkosten zugänglich zu machen. Der Verleger muss diesen Geschäftsbetrieb in der Weise eines sorgfältigen Buchhändlers vornehmen. Der Autor kann ihn im Wege der Klage zum gehörigen Vertriebe nach den für Werke der betreffenden Art üblichen Regeln anhalten 1).
Der Verleger darf zwar den unabgesetzten Vorrath der Auflage zu jeder Zeit mit seinem Verlagsrechte veräussern
1) Wächter a. a. O. S. 352.
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Veröffentlichung. — Förmlichkeiten.
2. Bei Druckschriften unter 20 Bogen Umfang die Hinter-
legung eines Exemplares bei der Ortspolizeibehörde vierund-
zwanzig Stunden vor der Ausgabe oder Versendung, — bei
monatlichen oder in kürzeren Zwischenräumen erscheinenden
Zeitschriften beim Beginne der Austheilung oder Versendung
(a. a. O. §. 5).
3. Bei Kunstwerken nach dem Gesetze vom 11. Juni 1837
§§. 27 und 28 die Anmeldung bei dem obersten Curatorium
der Künste (Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten) vor der Veräusserung des unver-
vielfältigten Originales, oder eines Exemplares der Verviel-
fältigung.
Führt der Verleger durch Versäumniss dieser Förmlich-
keiten die Beschlagnahme und das Verbot des Werkes oder
bei Kunstwerken den Verlust des ausschliesslichen Vervielfälti-
gungsrechtes herbei, so wird er dem Autor regresspflichtig.
Die Frage, ob der Verleger ohne besondere Verabredung
verpflichtet sei, auch im Auslande die für die Verbreitung des
Werkes und für die Erhaltung des geistigen Eigenthumes er-
forderlichen Förmlichkeiten zu erfüllen, wenn das Werk sich
zur Verbreitung im Auslande eignet, ist wohl zu verneinen, so
lange nicht der Verleger selbst das Werk nach dem Auslande
versendet.
Die buchhändlerische Verbreitung erfolgt durch Ankündi-
gung des Werkes in den Zeitungen, durch Versendung des-
selben an kritische Zeitschriften, endlich durch den Verkauf,
für welchen der Verleger sich der Vermittelung von Commis-
sionairen und Sortimentsbuchhändlern in der im Buchhandel
üblichen Weise bedienen muss, um Jedem den Bezug des Buches
zum Ladenpreise ohne besondere Nebenkosten zugänglich zu
machen. Der Verleger muss diesen Geschäftsbetrieb in der
Weise eines sorgfältigen Buchhändlers vornehmen. Der Autor
kann ihn im Wege der Klage zum gehörigen Vertriebe nach
den für Werke der betreffenden Art üblichen Regeln anhalten 1).
Der Verleger darf zwar den unabgesetzten Vorrath der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/377>, abgerufen am 21.11.2024.
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