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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Neue Auflagen.
selbe nicht ausüben will und sich der damit wesentlich zusam-
menhängenden Verbindlichkeit entzieht.

§. 35. Auflösung.

Rücktritt des Autors. -- Rücktritt des Verlegers. -- Veränderte Um-
stände. -- Tod des Autors. -- Zerstörung der Auflage. -- Untergang
des Manuscriptes.

Die Beendigung des Verlagsvertrages kann auf vierfache
Weise eintreten, nämlich

1. durch vollständige beiderseitige Erfüllung,
2. in Folge der Auflösung durch gegenseitige Ueberein-
kunft,
3. durch einseitigen Rücktritt,
4. in Folge der Unmöglichkeit der Erfüllung.

Wenn der Verlagsvertrag von beiden Seiten vollständig er-
füllt ist, wenn also namentlich die bedungenen Auflagen von
dem Verleger abgesetzt sind, oder die Zeit, für welche das Ver-
lagsrecht übertragen wurde, abgelaufen ist, so ist der Verlags-
vertrag und das durch denselben bestellte Verlagsrecht been-
digt. Der Autor tritt für den Rest der Schutzfrist wieder in
den unbeschränkten Genuss seines geistigen Eigenthumes und
kann neue Verlagsverträge über dasselbe schliessen.

Dieselbe Wirkung erfolgt, wenn der Verlagsvertrag vor
der vollständigen Erfüllung durch gegenseitige Uebereinkunft
aufgehoben wird.

Der einseitige Rücktritt steht dem Autor nach Preussischem
Rechte frei, wenn sich Umstände oder Hindernisse ereignen,
welche den Verfasser veranlassen, das versprochene Werk gar
nicht herauszugeben1). Die Beurtheilung dieser Hinderungs-

1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1005. Ereignen sich Umstände
oder Hindernisse, welche den Verfasser veranlassen, das versprochene
Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Vertrage zurück-
treten.
§. 1006. Er muss aber dem Verleger den Schaden ersetzen, wel-
cher demselben aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen und
durch den Rücktritt unnütz werdenden Anstalten wirklich entsteht.
§. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger ver-

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selbe nicht ausüben will und sich der damit wesentlich zusam-
menhängenden Verbindlichkeit entzieht.

§. 35. Auflösung.

Rücktritt des Autors. — Rücktritt des Verlegers. — Veränderte Um-
stände. — Tod des Autors. — Zerstörung der Auflage. — Untergang
des Manuscriptes.

Die Beendigung des Verlagsvertrages kann auf vierfache
Weise eintreten, nämlich

1. durch vollständige beiderseitige Erfüllung,
2. in Folge der Auflösung durch gegenseitige Ueberein-
kunft,
3. durch einseitigen Rücktritt,
4. in Folge der Unmöglichkeit der Erfüllung.

Wenn der Verlagsvertrag von beiden Seiten vollständig er-
füllt ist, wenn also namentlich die bedungenen Auflagen von
dem Verleger abgesetzt sind, oder die Zeit, für welche das Ver-
lagsrecht übertragen wurde, abgelaufen ist, so ist der Verlags-
vertrag und das durch denselben bestellte Verlagsrecht been-
digt. Der Autor tritt für den Rest der Schutzfrist wieder in
den unbeschränkten Genuss seines geistigen Eigenthumes und
kann neue Verlagsverträge über dasselbe schliessen.

Dieselbe Wirkung erfolgt, wenn der Verlagsvertrag vor
der vollständigen Erfüllung durch gegenseitige Uebereinkunft
aufgehoben wird.

Der einseitige Rücktritt steht dem Autor nach Preussischem
Rechte frei, wenn sich Umstände oder Hindernisse ereignen,
welche den Verfasser veranlassen, das versprochene Werk gar
nicht herauszugeben1). Die Beurtheilung dieser Hinderungs-

1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1005. Ereignen sich Umstände
oder Hindernisse, welche den Verfasser veranlassen, das versprochene
Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Vertrage zurück-
treten.
§. 1006. Er muss aber dem Verleger den Schaden ersetzen, wel-
cher demselben aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen und
durch den Rücktritt unnütz werdenden Anstalten wirklich entsteht.
§. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger ver-
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[365/0381] Neue Auflagen. selbe nicht ausüben will und sich der damit wesentlich zusam- menhängenden Verbindlichkeit entzieht. §. 35. Auflösung. Rücktritt des Autors. — Rücktritt des Verlegers. — Veränderte Um- stände. — Tod des Autors. — Zerstörung der Auflage. — Untergang des Manuscriptes. Die Beendigung des Verlagsvertrages kann auf vierfache Weise eintreten, nämlich 1. durch vollständige beiderseitige Erfüllung, 2. in Folge der Auflösung durch gegenseitige Ueberein- kunft, 3. durch einseitigen Rücktritt, 4. in Folge der Unmöglichkeit der Erfüllung. Wenn der Verlagsvertrag von beiden Seiten vollständig er- füllt ist, wenn also namentlich die bedungenen Auflagen von dem Verleger abgesetzt sind, oder die Zeit, für welche das Ver- lagsrecht übertragen wurde, abgelaufen ist, so ist der Verlags- vertrag und das durch denselben bestellte Verlagsrecht been- digt. Der Autor tritt für den Rest der Schutzfrist wieder in den unbeschränkten Genuss seines geistigen Eigenthumes und kann neue Verlagsverträge über dasselbe schliessen. Dieselbe Wirkung erfolgt, wenn der Verlagsvertrag vor der vollständigen Erfüllung durch gegenseitige Uebereinkunft aufgehoben wird. Der einseitige Rücktritt steht dem Autor nach Preussischem Rechte frei, wenn sich Umstände oder Hindernisse ereignen, welche den Verfasser veranlassen, das versprochene Werk gar nicht herauszugeben 1). Die Beurtheilung dieser Hinderungs- 1) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1005. Ereignen sich Umstände oder Hindernisse, welche den Verfasser veranlassen, das versprochene Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Vertrage zurück- treten. §. 1006. Er muss aber dem Verleger den Schaden ersetzen, wel- cher demselben aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen und durch den Rücktritt unnütz werdenden Anstalten wirklich entsteht. §. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger ver-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/381>, abgerufen am 21.11.2024.