muss 1). Es wäre doch auch mehr als unbillig, wenn der Ver- leger die Druckkosten für ein Werk tragen sollte, dessen Er- scheinen dadurch verhindert wird, dass dem Autor durch eine Veränderung in seiner Lebensstellung die Musse zur Vollen- dung geraubt wird, oder gar dadurch, dass der Verfasser durch einen Wechsel seiner Ueberzeugungen zum Widerrufe genöthigt ist.
Nach der Herausgabe kann der Autor den Verlagsvertrag nur in dem einen Falle durch seine einseitige Willenserklärung aufheben, wenn der zur wiederholten Auflage berechtigte Ver- leger nach Vergreifung der früheren Auflage die Veranstaltung einer neuen Auflage verweigert (oben S. 364).
Hierzu tritt für das Preussische Recht der Fall, dass der Autor das Verlagsrecht ohne ausdrückliche Bestimmung über den Umfang veräussert hat. Dem Rechte des Verlegers, in solchem Falle neue Auflagen ohne Beschränkung zu veranstal- ten (Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013), steht die Befugniss des Autors gegenüber, nach erfolgtem Absatze der veranstalte- ten Auflagen oder gegen Erwerbung des noch vorhandenen Vorrathes eine neue veränderte Ausgabe zu veranstalten und dadurch einseitig von dem Verlagsvertrage zurückzutreten (ibid. §§. 1018. 1019). Doch ist der richtigen Meinung nach die Be- fugniss des Verlegers zu nicht ausdrücklich autorisirten weite- ren Ausgaben und damit auch die gegenüberstehende Berechti- gung des Autors ausgehoben (vergl. oben S. 299).
Der Verleger kann vor der Ausführung des Druckes von dem Vertrage zurücktreten, wenn der Autor das Manuscript nicht zur vertragsmässig festgesetzten Zeit abliefert (Allg. Land- recht Th. I Tit. 11 §. 1001), oder wenn in Ermangelung einer vertragsmässigen Bestimmung der Autor sich weigert, eine Frist für die Ablieferung zu bestimmen (ibid. §. 1004).
Streitig ist, ob der Verleger auch während der Ausführung des Verlagsvertrages zurücktreten kann, wenn der Vertrieb der bisher erschienenen Lieferungen oder Bände ergibt, dass die Kosten des Unternehmens durch den Absatz nicht werden ge- deckt werden.
Diese Frage muss jedoch verneint werden. Hat der Ver- leger sich zur Veröffentlichung des ganzen Werkes ausdrücklich
muss 1). Es wäre doch auch mehr als unbillig, wenn der Ver- leger die Druckkosten für ein Werk tragen sollte, dessen Er- scheinen dadurch verhindert wird, dass dem Autor durch eine Veränderung in seiner Lebensstellung die Musse zur Vollen- dung geraubt wird, oder gar dadurch, dass der Verfasser durch einen Wechsel seiner Ueberzeugungen zum Widerrufe genöthigt ist.
Nach der Herausgabe kann der Autor den Verlagsvertrag nur in dem einen Falle durch seine einseitige Willenserklärung aufheben, wenn der zur wiederholten Auflage berechtigte Ver- leger nach Vergreifung der früheren Auflage die Veranstaltung einer neuen Auflage verweigert (oben S. 364).
Hierzu tritt für das Preussische Recht der Fall, dass der Autor das Verlagsrecht ohne ausdrückliche Bestimmung über den Umfang veräussert hat. Dem Rechte des Verlegers, in solchem Falle neue Auflagen ohne Beschränkung zu veranstal- ten (Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013), steht die Befugniss des Autors gegenüber, nach erfolgtem Absatze der veranstalte- ten Auflagen oder gegen Erwerbung des noch vorhandenen Vorrathes eine neue veränderte Ausgabe zu veranstalten und dadurch einseitig von dem Verlagsvertrage zurückzutreten (ibid. §§. 1018. 1019). Doch ist der richtigen Meinung nach die Be- fugniss des Verlegers zu nicht ausdrücklich autorisirten weite- ren Ausgaben und damit auch die gegenüberstehende Berechti- gung des Autors ausgehoben (vergl. oben S. 299).
Der Verleger kann vor der Ausführung des Druckes von dem Vertrage zurücktreten, wenn der Autor das Manuscript nicht zur vertragsmässig festgesetzten Zeit abliefert (Allg. Land- recht Th. I Tit. 11 §. 1001), oder wenn in Ermangelung einer vertragsmässigen Bestimmung der Autor sich weigert, eine Frist für die Ablieferung zu bestimmen (ibid. §. 1004).
Streitig ist, ob der Verleger auch während der Ausführung des Verlagsvertrages zurücktreten kann, wenn der Vertrieb der bisher erschienenen Lieferungen oder Bände ergibt, dass die Kosten des Unternehmens durch den Absatz nicht werden ge- deckt werden.
Diese Frage muss jedoch verneint werden. Hat der Ver- leger sich zur Veröffentlichung des ganzen Werkes ausdrücklich
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[367/0383]
Rücktritt des Autors.
muss 1). Es wäre doch auch mehr als unbillig, wenn der Ver-
leger die Druckkosten für ein Werk tragen sollte, dessen Er-
scheinen dadurch verhindert wird, dass dem Autor durch eine
Veränderung in seiner Lebensstellung die Musse zur Vollen-
dung geraubt wird, oder gar dadurch, dass der Verfasser
durch einen Wechsel seiner Ueberzeugungen zum Widerrufe
genöthigt ist.
Nach der Herausgabe kann der Autor den Verlagsvertrag
nur in dem einen Falle durch seine einseitige Willenserklärung
aufheben, wenn der zur wiederholten Auflage berechtigte Ver-
leger nach Vergreifung der früheren Auflage die Veranstaltung
einer neuen Auflage verweigert (oben S. 364).
Hierzu tritt für das Preussische Recht der Fall, dass der
Autor das Verlagsrecht ohne ausdrückliche Bestimmung über
den Umfang veräussert hat. Dem Rechte des Verlegers, in
solchem Falle neue Auflagen ohne Beschränkung zu veranstal-
ten (Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1013), steht die Befugniss
des Autors gegenüber, nach erfolgtem Absatze der veranstalte-
ten Auflagen oder gegen Erwerbung des noch vorhandenen
Vorrathes eine neue veränderte Ausgabe zu veranstalten und
dadurch einseitig von dem Verlagsvertrage zurückzutreten (ibid.
§§. 1018. 1019). Doch ist der richtigen Meinung nach die Be-
fugniss des Verlegers zu nicht ausdrücklich autorisirten weite-
ren Ausgaben und damit auch die gegenüberstehende Berechti-
gung des Autors ausgehoben (vergl. oben S. 299).
Der Verleger kann vor der Ausführung des Druckes von
dem Vertrage zurücktreten, wenn der Autor das Manuscript
nicht zur vertragsmässig festgesetzten Zeit abliefert (Allg. Land-
recht Th. I Tit. 11 §. 1001), oder wenn in Ermangelung einer
vertragsmässigen Bestimmung der Autor sich weigert, eine Frist
für die Ablieferung zu bestimmen (ibid. §. 1004).
Streitig ist, ob der Verleger auch während der Ausführung
des Verlagsvertrages zurücktreten kann, wenn der Vertrieb der
bisher erschienenen Lieferungen oder Bände ergibt, dass die
Kosten des Unternehmens durch den Absatz nicht werden ge-
deckt werden.
Diese Frage muss jedoch verneint werden. Hat der Ver-
leger sich zur Veröffentlichung des ganzen Werkes ausdrücklich
1) Allg. Landrecht Th. 1 Tit. 5 §§. 380. 381 (unten S. 368).
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/383>, abgerufen am 16.07.2024.
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