die Auffassung eines Rechtsinstitutes zu erhalten, solange nicht feststeht, ob dasselbe zu den dinglichen oder zu den Forderungsrechten, zu den Privilegien oder zu den angebornen Rechten der Persönlichkeit gehört.
Das negative Resultat der bisherigen Erörterungen auf diesem Gebiete -- so muss es wenigstens nach seiner äusser- lichen Erscheinung bezeichnet werden -- hat auch vielleicht zum Theil darin seinen Grund, dass die Untersuchung bisher nur einseitig in Bezug auf einzelne Zweige des geistigen Eigen- thumes, und zwar entweder auf das literarisch-artistische Eigen- thum, oder auf das Recht des Erfinders geführt worden ist. Beide Rechte bilden aber unstreitig nur Unterarten eines und desselben Begriffes des geistigen Eigenthumes. Es ist daher erforderlich, den Begriff des letztern so zu bestimmen, dass er auf beide Arten Anwendung finden kann, und jede Definition erscheint verwerflich, die die Anwendung auf einen der beiden Zweige des geistigen Eigenthumes von vorn herein ausschliesst. Nun wird beispielsweise nicht wohl behauptet werden können, dass Jemand durch die Nachahmung eines patentirten Fabri- kates eine injuria gegen die Person des Patentinhabers begehe,1) wie dies nach Neustetel durch die widerrechtliche Veröffent- lichung von Schriften gegenüber der Persönlichkeit des Autors geschieht. Ebensowenig wird Jemand behaupten, dass beim Verkaufe von patentirten Waaren ein vertragsmässiger Vorbe- halt stillschweigend gemacht werde, welcher dem Käufer die Nachahmung untersagt.
Wenn hiernach die gemeinschaftliche Betrachtung der ver- schiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes aus einem allge- meinen Gesichtspunkte dazu beitragen kann, Fehler in der Auffassung der gemeinschaftlichen Grundbegriffe zu vermeiden, in welche die bisherigen mit so vielem Scharfsinn ausgeführten Theorien wegen ihrer einseitigen Richtung auf das literarische Eigenthum verfallen sind, so kann diese Verbindung noch weit mehr dadurch fruchtbar werden, dass für das verhältnissmässig noch unentwickelte und vernachlässigte Gebiet des Rechtes der Erfindungen, Aufschlüsse und Erläuterungen aus den Resulta-
1) Eine solche injuria und eine Verletzung des Rechtes der Per- sönlichkeit ist dagegen vorhanden beim widerrechtlichen Gebrauch fremder Firmen, bei deren Gebrauch ein geistiges Eigenthum von der Firma nicht in Betracht kommt. (Vergl. §. 20.)
Theoretische Controversen.
die Auffassung eines Rechtsinstitutes zu erhalten, solange nicht feststeht, ob dasselbe zu den dinglichen oder zu den Forderungsrechten, zu den Privilegien oder zu den angebornen Rechten der Persönlichkeit gehört.
Das negative Resultat der bisherigen Erörterungen auf diesem Gebiete — so muss es wenigstens nach seiner äusser- lichen Erscheinung bezeichnet werden — hat auch vielleicht zum Theil darin seinen Grund, dass die Untersuchung bisher nur einseitig in Bezug auf einzelne Zweige des geistigen Eigen- thumes, und zwar entweder auf das literarisch-artistische Eigen- thum, oder auf das Recht des Erfinders geführt worden ist. Beide Rechte bilden aber unstreitig nur Unterarten eines und desselben Begriffes des geistigen Eigenthumes. Es ist daher erforderlich, den Begriff des letztern so zu bestimmen, dass er auf beide Arten Anwendung finden kann, und jede Definition erscheint verwerflich, die die Anwendung auf einen der beiden Zweige des geistigen Eigenthumes von vorn herein ausschliesst. Nun wird beispielsweise nicht wohl behauptet werden können, dass Jemand durch die Nachahmung eines patentirten Fabri- kates eine injuria gegen die Person des Patentinhabers begehe,1) wie dies nach Neustetel durch die widerrechtliche Veröffent- lichung von Schriften gegenüber der Persönlichkeit des Autors geschieht. Ebensowenig wird Jemand behaupten, dass beim Verkaufe von patentirten Waaren ein vertragsmässiger Vorbe- halt stillschweigend gemacht werde, welcher dem Käufer die Nachahmung untersagt.
Wenn hiernach die gemeinschaftliche Betrachtung der ver- schiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes aus einem allge- meinen Gesichtspunkte dazu beitragen kann, Fehler in der Auffassung der gemeinschaftlichen Grundbegriffe zu vermeiden, in welche die bisherigen mit so vielem Scharfsinn ausgeführten Theorien wegen ihrer einseitigen Richtung auf das literarische Eigenthum verfallen sind, so kann diese Verbindung noch weit mehr dadurch fruchtbar werden, dass für das verhältnissmässig noch unentwickelte und vernachlässigte Gebiet des Rechtes der Erfindungen, Aufschlüsse und Erläuterungen aus den Resulta-
1) Eine solche injuria und eine Verletzung des Rechtes der Per- sönlichkeit ist dagegen vorhanden beim widerrechtlichen Gebrauch fremder Firmen, bei deren Gebrauch ein geistiges Eigenthum von der Firma nicht in Betracht kommt. (Vergl. §. 20.)
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Theoretische Controversen.
die Auffassung eines Rechtsinstitutes zu erhalten, solange
nicht feststeht, ob dasselbe zu den dinglichen oder zu den
Forderungsrechten, zu den Privilegien oder zu den angebornen
Rechten der Persönlichkeit gehört.
Das negative Resultat der bisherigen Erörterungen auf
diesem Gebiete — so muss es wenigstens nach seiner äusser-
lichen Erscheinung bezeichnet werden — hat auch vielleicht
zum Theil darin seinen Grund, dass die Untersuchung bisher
nur einseitig in Bezug auf einzelne Zweige des geistigen Eigen-
thumes, und zwar entweder auf das literarisch-artistische Eigen-
thum, oder auf das Recht des Erfinders geführt worden ist.
Beide Rechte bilden aber unstreitig nur Unterarten eines und
desselben Begriffes des geistigen Eigenthumes. Es ist daher
erforderlich, den Begriff des letztern so zu bestimmen, dass er
auf beide Arten Anwendung finden kann, und jede Definition
erscheint verwerflich, die die Anwendung auf einen der beiden
Zweige des geistigen Eigenthumes von vorn herein ausschliesst.
Nun wird beispielsweise nicht wohl behauptet werden können,
dass Jemand durch die Nachahmung eines patentirten Fabri-
kates eine injuria gegen die Person des Patentinhabers begehe, 1)
wie dies nach Neustetel durch die widerrechtliche Veröffent-
lichung von Schriften gegenüber der Persönlichkeit des Autors
geschieht. Ebensowenig wird Jemand behaupten, dass beim
Verkaufe von patentirten Waaren ein vertragsmässiger Vorbe-
halt stillschweigend gemacht werde, welcher dem Käufer
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Wenn hiernach die gemeinschaftliche Betrachtung der ver-
schiedenen Zweige des geistigen Eigenthumes aus einem allge-
meinen Gesichtspunkte dazu beitragen kann, Fehler in der
Auffassung der gemeinschaftlichen Grundbegriffe zu vermeiden,
in welche die bisherigen mit so vielem Scharfsinn ausgeführten
Theorien wegen ihrer einseitigen Richtung auf das literarische
Eigenthum verfallen sind, so kann diese Verbindung noch weit
mehr dadurch fruchtbar werden, dass für das verhältnissmässig
noch unentwickelte und vernachlässigte Gebiet des Rechtes der
Erfindungen, Aufschlüsse und Erläuterungen aus den Resulta-
1) Eine solche injuria und eine Verletzung des Rechtes der Per-
sönlichkeit ist dagegen vorhanden beim widerrechtlichen Gebrauch
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/39>, abgerufen am 16.07.2024.
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