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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VIII. Nachdruck. §. 36. Begriff.
mechanischen Vervielfältigung den objectiven Thatbestand des
Nachdruckes aus (vergl. §. 37). Bei der Beurtheilung dieser
Frage gilt es gleich, wofür der Nachdrucker sein Werk aus-
gibt, ob für ein Original, oder für eine rechtmässige Wieder-
holung des wirklichen Originales. Wiederholt der Nachdrucker
mit dem Inhalte auch den Titel und den Autornamen des frem-
den Werkes, so liegt der Nachdruck in seiner einfachsten Ge-
stalt vor, bei welchem die Feststellung des objectiven Thatbe-
standes kaum irgend welche Schwierigkeiten machen kann. Die-
ser Thatbestand ist jedoch ebenso vorhanden, wenn der Nach-
drucker das unbefugt vervielfältigte Werk mit verändertem
Namen und Titel für sein eigenes Originalwerk ausgibt (vergl.
den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall). Dagegen fällt der
dritte mögliche Fall, dass Jemand sein Originalwerk fälschlich
als die Vervielfältigung eines fremden Originales bezeichnet,
nicht unter den Begriff des Nachdruckes. Es kann allerdings
eine Rechtsverletzung darin liegen, wenn jemand eigene Zeich-
nungen unter dem Titel der Göthe'schen Frauengestalten von
Kaulbach vervielfältigen wollte, oder wenn jemand ein von ihm
selbst verfertigtes Reisehandbuch für die Schweiz unter dem
Titel des von Bädeker oder des von Berlepsch verfassten Hand-
buches veröffentlichen wollte. Ein Nachdruck ist in einer sol-
chen Procedur jedoch nicht zu erblicken, da der blosse Titel
nach dem oben S. 147 Gesagten keinen Gegenstand des geisti-
gen Eigenthumes bildet. Dagegen kann ein solcher Missbrauch
des Namens allerdings eine Verletzung des Rechtes der Per-
sönlichkeit und zugleich eine dolose Vermögensbeschädigung
einschliessen, welche eine Klage auf Untersagung des ange-
massten Gebrauches und eine Entschädigungsklage begründet.
Auch diese Klage geht indess, ebenso wie in dem oben (S. 374
Note 1) angeführten Falle, nicht wie die Nachdruckklage, gegen
jeden Verkäufer des Werkes, sondern nur gegen den anmassli-
chen Urheber selbst.

Mit dieser Auffassung steht in Widerspruch das Gutachten
des Literarischen Sachverständigenvereines vom 9. Dezember
1846 1). Es handelte sich bei diesem Gutachten um eine Nach-
ahmung des von Bädeker in Coblenz verlegten Buches: The

1) Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckgesetz-
gebung S. 311 ff.

VIII. Nachdruck. §. 36. Begriff.
mechanischen Vervielfältigung den objectiven Thatbestand des
Nachdruckes aus (vergl. §. 37). Bei der Beurtheilung dieser
Frage gilt es gleich, wofür der Nachdrucker sein Werk aus-
gibt, ob für ein Original, oder für eine rechtmässige Wieder-
holung des wirklichen Originales. Wiederholt der Nachdrucker
mit dem Inhalte auch den Titel und den Autornamen des frem-
den Werkes, so liegt der Nachdruck in seiner einfachsten Ge-
stalt vor, bei welchem die Feststellung des objectiven Thatbe-
standes kaum irgend welche Schwierigkeiten machen kann. Die-
ser Thatbestand ist jedoch ebenso vorhanden, wenn der Nach-
drucker das unbefugt vervielfältigte Werk mit verändertem
Namen und Titel für sein eigenes Originalwerk ausgibt (vergl.
den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall). Dagegen fällt der
dritte mögliche Fall, dass Jemand sein Originalwerk fälschlich
als die Vervielfältigung eines fremden Originales bezeichnet,
nicht unter den Begriff des Nachdruckes. Es kann allerdings
eine Rechtsverletzung darin liegen, wenn jemand eigene Zeich-
nungen unter dem Titel der Göthe’schen Frauengestalten von
Kaulbach vervielfältigen wollte, oder wenn jemand ein von ihm
selbst verfertigtes Reisehandbuch für die Schweiz unter dem
Titel des von Bädeker oder des von Berlepsch verfassten Hand-
buches veröffentlichen wollte. Ein Nachdruck ist in einer sol-
chen Procedur jedoch nicht zu erblicken, da der blosse Titel
nach dem oben S. 147 Gesagten keinen Gegenstand des geisti-
gen Eigenthumes bildet. Dagegen kann ein solcher Missbrauch
des Namens allerdings eine Verletzung des Rechtes der Per-
sönlichkeit und zugleich eine dolose Vermögensbeschädigung
einschliessen, welche eine Klage auf Untersagung des ange-
massten Gebrauches und eine Entschädigungsklage begründet.
Auch diese Klage geht indess, ebenso wie in dem oben (S. 374
Note 1) angeführten Falle, nicht wie die Nachdruckklage, gegen
jeden Verkäufer des Werkes, sondern nur gegen den anmassli-
chen Urheber selbst.

Mit dieser Auffassung steht in Widerspruch das Gutachten
des Literarischen Sachverständigenvereines vom 9. Dezember
1846 1). Es handelte sich bei diesem Gutachten um eine Nach-
ahmung des von Bädeker in Coblenz verlegten Buches: The

1) Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckgesetz-
gebung S. 311 ff.
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[376/0392] VIII. Nachdruck. §. 36. Begriff. mechanischen Vervielfältigung den objectiven Thatbestand des Nachdruckes aus (vergl. §. 37). Bei der Beurtheilung dieser Frage gilt es gleich, wofür der Nachdrucker sein Werk aus- gibt, ob für ein Original, oder für eine rechtmässige Wieder- holung des wirklichen Originales. Wiederholt der Nachdrucker mit dem Inhalte auch den Titel und den Autornamen des frem- den Werkes, so liegt der Nachdruck in seiner einfachsten Ge- stalt vor, bei welchem die Feststellung des objectiven Thatbe- standes kaum irgend welche Schwierigkeiten machen kann. Die- ser Thatbestand ist jedoch ebenso vorhanden, wenn der Nach- drucker das unbefugt vervielfältigte Werk mit verändertem Namen und Titel für sein eigenes Originalwerk ausgibt (vergl. den oben S. 137 f. mitgetheilten Rechtsfall). Dagegen fällt der dritte mögliche Fall, dass Jemand sein Originalwerk fälschlich als die Vervielfältigung eines fremden Originales bezeichnet, nicht unter den Begriff des Nachdruckes. Es kann allerdings eine Rechtsverletzung darin liegen, wenn jemand eigene Zeich- nungen unter dem Titel der Göthe’schen Frauengestalten von Kaulbach vervielfältigen wollte, oder wenn jemand ein von ihm selbst verfertigtes Reisehandbuch für die Schweiz unter dem Titel des von Bädeker oder des von Berlepsch verfassten Hand- buches veröffentlichen wollte. Ein Nachdruck ist in einer sol- chen Procedur jedoch nicht zu erblicken, da der blosse Titel nach dem oben S. 147 Gesagten keinen Gegenstand des geisti- gen Eigenthumes bildet. Dagegen kann ein solcher Missbrauch des Namens allerdings eine Verletzung des Rechtes der Per- sönlichkeit und zugleich eine dolose Vermögensbeschädigung einschliessen, welche eine Klage auf Untersagung des ange- massten Gebrauches und eine Entschädigungsklage begründet. Auch diese Klage geht indess, ebenso wie in dem oben (S. 374 Note 1) angeführten Falle, nicht wie die Nachdruckklage, gegen jeden Verkäufer des Werkes, sondern nur gegen den anmassli- chen Urheber selbst. Mit dieser Auffassung steht in Widerspruch das Gutachten des Literarischen Sachverständigenvereines vom 9. Dezember 1846 1). Es handelte sich bei diesem Gutachten um eine Nach- ahmung des von Bädeker in Coblenz verlegten Buches: The 1) Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckgesetz- gebung S. 311 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/392>, abgerufen am 21.11.2024.