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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Gesetzliche Bestimmungen.
oder theilweise von Neuem abdrucken, oder auf irgend
einem mechanischem Wege vervielfältigen zu lassen, steht
nur dem Autor -- zu."

Ueber die Grenzen des partiellen Nachdrucks bestimmt
dasselbe Gesetz:

§. 4. "Als Nachdruck ist nicht anzusehen:

1. das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines be-
reits gedruckten Werkes,

2. die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w.
in kritische und literar-historische Werke und in Samm-
lungen zum Schulgebrauche."

Die Umkehrung dieser Vorschrift ergibt, dass jede theil-
weise Reproduction einer Schrift, welche über die im §. 4 be-
stimmten Grenzen hinausgeht, als Nachdruck anzusehen ist.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verbietet im Art. 1
den Nachdruck mit dem Zusatze:

"Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied,
ob das Werk -- ganz oder nur theilweise abgedruckt wird."

Die Ausnahmen von diesem Verbote des theilweisen Nach-
drucks im Art. 6 fallen mit denjenigen des Preussischen Ge-
setzes zusammen.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 stellt im
§. 4, c dem verbotenen Nachdrucke gleich:

"Auszüge aus dem Werke eines andern Autors mit oder
ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit
dem Titel des Originalwerkes oder ohne denselben erscheinen."

Die im §. 5 hinzugefügten Ausnahmen geben die angeführten
Vorschriften des Preussischen Gesetzes mit einigen casuistischen
Erweiterungen wieder1).

1) §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, mithin ge-
stattet
a. das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffent-
lichten Werken;
b. die Aufnahme einzelner, einem grösseren Werke, einer Zeitschrift
oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte
und so weiter in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbständiges,
kritisches und literarisches Werk, oder in eine zu einem eigenthüm-
lichen literarischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unter-
richtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken
mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und periodische

Gesetzliche Bestimmungen.
oder theilweise von Neuem abdrucken, oder auf irgend
einem mechanischem Wege vervielfältigen zu lassen, steht
nur dem Autor — zu.«

Ueber die Grenzen des partiellen Nachdrucks bestimmt
dasselbe Gesetz:

§. 4. »Als Nachdruck ist nicht anzusehen:

1. das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines be-
reits gedruckten Werkes,

2. die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w.
in kritische und literar-historische Werke und in Samm-
lungen zum Schulgebrauche.«

Die Umkehrung dieser Vorschrift ergibt, dass jede theil-
weise Reproduction einer Schrift, welche über die im §. 4 be-
stimmten Grenzen hinausgeht, als Nachdruck anzusehen ist.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verbietet im Art. 1
den Nachdruck mit dem Zusatze:

»Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied,
ob das Werk — ganz oder nur theilweise abgedruckt wird.«

Die Ausnahmen von diesem Verbote des theilweisen Nach-
drucks im Art. 6 fallen mit denjenigen des Preussischen Ge-
setzes zusammen.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 stellt im
§. 4, c dem verbotenen Nachdrucke gleich:

»Auszüge aus dem Werke eines andern Autors mit oder
ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit
dem Titel des Originalwerkes oder ohne denselben erscheinen.«

Die im §. 5 hinzugefügten Ausnahmen geben die angeführten
Vorschriften des Preussischen Gesetzes mit einigen casuistischen
Erweiterungen wieder1).

1) §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, mithin ge-
stattet
a. das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffent-
lichten Werken;
b. die Aufnahme einzelner, einem grösseren Werke, einer Zeitschrift
oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte
und so weiter in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbständiges,
kritisches und literarisches Werk, oder in eine zu einem eigenthüm-
lichen literarischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unter-
richtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken
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[381/0397] Gesetzliche Bestimmungen. oder theilweise von Neuem abdrucken, oder auf irgend einem mechanischem Wege vervielfältigen zu lassen, steht nur dem Autor — zu.« Ueber die Grenzen des partiellen Nachdrucks bestimmt dasselbe Gesetz: §. 4. »Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines be- reits gedruckten Werkes, 2. die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kritische und literar-historische Werke und in Samm- lungen zum Schulgebrauche.« Die Umkehrung dieser Vorschrift ergibt, dass jede theil- weise Reproduction einer Schrift, welche über die im §. 4 be- stimmten Grenzen hinausgeht, als Nachdruck anzusehen ist. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 verbietet im Art. 1 den Nachdruck mit dem Zusatze: »Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Werk — ganz oder nur theilweise abgedruckt wird.« Die Ausnahmen von diesem Verbote des theilweisen Nach- drucks im Art. 6 fallen mit denjenigen des Preussischen Ge- setzes zusammen. Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 stellt im §. 4, c dem verbotenen Nachdrucke gleich: »Auszüge aus dem Werke eines andern Autors mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit dem Titel des Originalwerkes oder ohne denselben erscheinen.« Die im §. 5 hinzugefügten Ausnahmen geben die angeführten Vorschriften des Preussischen Gesetzes mit einigen casuistischen Erweiterungen wieder 1). 1) §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, mithin ge- stattet a. das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffent- lichten Werken; b. die Aufnahme einzelner, einem grösseren Werke, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte und so weiter in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbständiges, kritisches und literarisches Werk, oder in eine zu einem eigenthüm- lichen literarischen Zwecke, sowie zum Kirchen-, Schul- und Unter- richtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und periodische

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/397>, abgerufen am 21.11.2024.