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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Grenze der erlaubten Benutzung.
den Umfang der Entlehnung, theils durch den Zweck derselben,
theils endlich durch den Einfluss gegeben, welchen die theil-
weise Reproduction auf die vermögensrechtliche Nutzung des
Originales ausübt. Die beiden ersten Kriterien sind im §. 4
Nr. 1 u. 2 des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 aus-
drücklich als massgebend aufgestellt. Sie finden sich ebenso
in den oben angeführten Vorschriften des Bayerischen und des
Oesterreichischen Rechtes wieder. Das dritte Merkmal: der
Einfluss auf die vermögensrechtliche Nutzung des Originales
hat nur die Bedeutung, die Anwendung der ersten beiden Kri-
terien zu regeln, da ein theilweiser Nachdruck erst da anzu-
nehmen ist, wo der Umfang der Entlehnung dem Vermögens-
interesse des Autors Eintrag thun kann 1) und da andrerseits
der Thatbestand des Nachdrucks durch den Zweck der Ent-
lehnung da ausgeschlossen wird, wo es sich um die Benutzung
zu einem wesentlich verschiedenen literarischen Zwecke handelt,
wo also z. B. Bruchstücke aus einer Gedichtsammlung in einer
Literaturgeschichte oder einem Schulbuche, oder Stücke, aus
einer Sammlung von Rechtsfällen in einem systematischen Werke
wiedergegeben werden.

Unzulässig ist es dagegen, das Maass der eigenen geistigen
Production des Nachdruckers für den Thatbestand des partiel-
len Nachdruckes in Rechnung zu ziehen, wo dies nicht, wie in
dem Oesterreichischen Rechte (oben S. 382) durch positives
Gesetz vorgeschrieben ist. Die Reproduction eines fremden
Geistesproductes kann allerdings, wie bereits oben S. 133 f.
ausgeführt ist, wenn sie in veränderter Gestalt erfolgt, ein gei-
stiges Eigenthum an dem Werke begründen, soweit dasselbe
im Vergleich mit dem benutzten Werke als eine neue und ori-
ginale Production erscheint. Allein diese mit der Entlehnung
verbundene eigene Production hebt keinesweges den Thatbe-
stand des theilweisen Nachdruckes auf. Daher ist es allgemein
anerkannt, und in einigen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen,
dass Erläuterungen und Anmerkungen zu fremden Werken in
Verbindung mit dem Werke selbst nur unter Bewilligung des
Verlagsberechtigten abgedruckt werden dürfen 2).

1) Vergl. Blanc, Traite de la contrefacon p. 180. -- Gambastide,
Traite des contrefacons p. 102.
2) Sachsen-Goth. Patent v. 18. September 1828 §. 7. -- Sachsen-
Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 4.

Grenze der erlaubten Benutzung.
den Umfang der Entlehnung, theils durch den Zweck derselben,
theils endlich durch den Einfluss gegeben, welchen die theil-
weise Reproduction auf die vermögensrechtliche Nutzung des
Originales ausübt. Die beiden ersten Kriterien sind im §. 4
Nr. 1 u. 2 des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 aus-
drücklich als massgebend aufgestellt. Sie finden sich ebenso
in den oben angeführten Vorschriften des Bayerischen und des
Oesterreichischen Rechtes wieder. Das dritte Merkmal: der
Einfluss auf die vermögensrechtliche Nutzung des Originales
hat nur die Bedeutung, die Anwendung der ersten beiden Kri-
terien zu regeln, da ein theilweiser Nachdruck erst da anzu-
nehmen ist, wo der Umfang der Entlehnung dem Vermögens-
interesse des Autors Eintrag thun kann 1) und da andrerseits
der Thatbestand des Nachdrucks durch den Zweck der Ent-
lehnung da ausgeschlossen wird, wo es sich um die Benutzung
zu einem wesentlich verschiedenen literarischen Zwecke handelt,
wo also z. B. Bruchstücke aus einer Gedichtsammlung in einer
Literaturgeschichte oder einem Schulbuche, oder Stücke, aus
einer Sammlung von Rechtsfällen in einem systematischen Werke
wiedergegeben werden.

Unzulässig ist es dagegen, das Maass der eigenen geistigen
Production des Nachdruckers für den Thatbestand des partiel-
len Nachdruckes in Rechnung zu ziehen, wo dies nicht, wie in
dem Oesterreichischen Rechte (oben S. 382) durch positives
Gesetz vorgeschrieben ist. Die Reproduction eines fremden
Geistesproductes kann allerdings, wie bereits oben S. 133 f.
ausgeführt ist, wenn sie in veränderter Gestalt erfolgt, ein gei-
stiges Eigenthum an dem Werke begründen, soweit dasselbe
im Vergleich mit dem benutzten Werke als eine neue und ori-
ginale Production erscheint. Allein diese mit der Entlehnung
verbundene eigene Production hebt keinesweges den Thatbe-
stand des theilweisen Nachdruckes auf. Daher ist es allgemein
anerkannt, und in einigen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen,
dass Erläuterungen und Anmerkungen zu fremden Werken in
Verbindung mit dem Werke selbst nur unter Bewilligung des
Verlagsberechtigten abgedruckt werden dürfen 2).

1) Vergl. Blanc, Traité de la contrefaçon p. 180. — Gambastide,
Traité des contrefaçons p. 102.
2) Sachsen-Goth. Patent v. 18. September 1828 §. 7. — Sachsen-
Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 4.
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[383/0399] Grenze der erlaubten Benutzung. den Umfang der Entlehnung, theils durch den Zweck derselben, theils endlich durch den Einfluss gegeben, welchen die theil- weise Reproduction auf die vermögensrechtliche Nutzung des Originales ausübt. Die beiden ersten Kriterien sind im §. 4 Nr. 1 u. 2 des Preussischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 aus- drücklich als massgebend aufgestellt. Sie finden sich ebenso in den oben angeführten Vorschriften des Bayerischen und des Oesterreichischen Rechtes wieder. Das dritte Merkmal: der Einfluss auf die vermögensrechtliche Nutzung des Originales hat nur die Bedeutung, die Anwendung der ersten beiden Kri- terien zu regeln, da ein theilweiser Nachdruck erst da anzu- nehmen ist, wo der Umfang der Entlehnung dem Vermögens- interesse des Autors Eintrag thun kann 1) und da andrerseits der Thatbestand des Nachdrucks durch den Zweck der Ent- lehnung da ausgeschlossen wird, wo es sich um die Benutzung zu einem wesentlich verschiedenen literarischen Zwecke handelt, wo also z. B. Bruchstücke aus einer Gedichtsammlung in einer Literaturgeschichte oder einem Schulbuche, oder Stücke, aus einer Sammlung von Rechtsfällen in einem systematischen Werke wiedergegeben werden. Unzulässig ist es dagegen, das Maass der eigenen geistigen Production des Nachdruckers für den Thatbestand des partiel- len Nachdruckes in Rechnung zu ziehen, wo dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Rechte (oben S. 382) durch positives Gesetz vorgeschrieben ist. Die Reproduction eines fremden Geistesproductes kann allerdings, wie bereits oben S. 133 f. ausgeführt ist, wenn sie in veränderter Gestalt erfolgt, ein gei- stiges Eigenthum an dem Werke begründen, soweit dasselbe im Vergleich mit dem benutzten Werke als eine neue und ori- ginale Production erscheint. Allein diese mit der Entlehnung verbundene eigene Production hebt keinesweges den Thatbe- stand des theilweisen Nachdruckes auf. Daher ist es allgemein anerkannt, und in einigen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen, dass Erläuterungen und Anmerkungen zu fremden Werken in Verbindung mit dem Werke selbst nur unter Bewilligung des Verlagsberechtigten abgedruckt werden dürfen 2). 1) Vergl. Blanc, Traité de la contrefaçon p. 180. — Gambastide, Traité des contrefaçons p. 102. 2) Sachsen-Goth. Patent v. 18. September 1828 §. 7. — Sachsen- Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 4.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/399>, abgerufen am 21.11.2024.