Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung. bezeichnen, welche ein geistiges Eigenthum an dem übertrage-nen Inhalte begründen könnte. Der Uebersetzer gibt diesen Inhalt nur wieder und sein geistiges Eigenthum reicht nur so weit wie die von ihm herrührende originale Formgebung, es erstreckt sich nur auf seine Uebersetzung, nicht auf das von ihm übersetzte Werk, welches auch in der Uebertragung Ei- genthum des Autors bleibt. Diese prinzipielle Auffassung hat jedoch in der Gesetzge- "Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in folgenden a. Wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer b. Wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig Die Gründe, welche zur Annahme dieser Bestimmungen 1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 S. 58.
VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung. bezeichnen, welche ein geistiges Eigenthum an dem übertrage-nen Inhalte begründen könnte. Der Uebersetzer gibt diesen Inhalt nur wieder und sein geistiges Eigenthum reicht nur so weit wie die von ihm herrührende originale Formgebung, es erstreckt sich nur auf seine Uebersetzung, nicht auf das von ihm übersetzte Werk, welches auch in der Uebertragung Ei- genthum des Autors bleibt. Diese prinzipielle Auffassung hat jedoch in der Gesetzge- »Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in folgenden a. Wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer b. Wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig Die Gründe, welche zur Annahme dieser Bestimmungen 1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 S. 58.
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VIII. Nachdruck. §. 38. Unbefugte Nachbildung.
bezeichnen, welche ein geistiges Eigenthum an dem übertrage-
nen Inhalte begründen könnte. Der Uebersetzer gibt diesen
Inhalt nur wieder und sein geistiges Eigenthum reicht nur so
weit wie die von ihm herrührende originale Formgebung, es
erstreckt sich nur auf seine Uebersetzung, nicht auf das von
ihm übersetzte Werk, welches auch in der Uebertragung Ei-
genthum des Autors bleibt.
Diese prinzipielle Auffassung hat jedoch in der Gesetzge-
bung nicht vollständig Annahme gefunden. Die deutsche Nach-
druckgesetzgebung hatte ursprünglich nur den Schutz des ein-
heimischen Schrifteigenthums im Auge (oben S. 74 f.) Man
war zwar geneigt, den Grundsatz der blos territorialen Geltung
des geistigen Eigenthumes zu Gunsten derjenigen Länder fal-
len zu lassen, welche die Gegenseitigkeit zugestanden, jedoch
nur in Bezug auf die unveränderte Reproduction der auslän-
dischen Literatur. Man glaubte die Aneignung derselben im
Wege der Uebersetzung möglichst wenig beschränken zu dür-
fen. Daher stellt das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837
im §. 4 den Grundsatz auf, dass die Herausgabe von Ueber-
setzungen bereits gedruckter Werke nicht als Nachdruck
anzusehen ist. Diesem Grundsatze werden aber die folgenden
Ausnahmen hinzugefügt.
»Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in folgenden
Fällen dem Nachdrucke gleich zu achten:
a. Wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer
todten Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmi-
gung eine deutsche Uebersetzung herausgegeben wird.
b. Wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig
in verschiedenen lebenden Sprachen hat erscheinen lassen,
und ohne seine Genehmigung eine neue Uebersetzung des
Werkes in eine der Sprachen veranstaltet wird, in welchen
es ursprünglich erschienen ist. Hat der Verfasser auf dem
Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, dass er
eine Uebersetzung und in welcher Sprache herausgeben wolle,
so soll diese Uebersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre
nach dem Erscheinen des Originales erfolgt, als mit dem
Originale gleichzeitig erschienen behandelt werden.«
Die Gründe, welche zur Annahme dieser Bestimmungen
geführt haben, werden von Hitzig 1) wie folgt referirt:
1) Das Königl. Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 S. 58.
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