Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Prospect. und das Recht der neuerworbenen Provinzen ruht, derselbe ist. Wir sindglücklicherweise darüber hinaus, das Landrecht als etwas rein Willkürliches, in sich Abgeschlossenes zu betrachten, vielmehr kann nur diejenige Methode der Behandlung eines particulären Rechtes auf Billigung Anspruch machen, welche dasselbe mit seiner Quelle, dem gemeinen Recht, in Verbindung setzt, und umgekehrt hat man bei der Behandlung des gemeinen Rechtes sich ebenfalls daran gewöhnt, die modernen Gesetzgebungen mit in den Kreis der Betrachtung zu ziehen, theils um in ihnen die Manifestation bestimmter Rechtsanschauungen nachzuweisen, theils um von dem gewon- nenen wissenschaftlichen Standpunkt aus Kritik an ihnen zu üben. Wie die Bearbeitungen einzelner Partikularrechte (z. B. K. S. Zachariä's französisches Civilrecht, Unger's österreichisches Privatrecht) nicht blos den Rechtskreis gefördert haben, für welchen sie zunächst bestimmt sind, so läßt sich einer großen Anzahl partikulärer Rechtsfragen auch eine allgemeinere nnd weiter tragende Bedeutung in der Behandlung abgewinnen. Die Redaction wird sich daher bemühen, nur solche Abhandlungen den Lesern darzubieten, welche diesen Standpunkt vertreten. Sie bemerkt gleichzeitig, daß sie zwar geneigt ist, die Entscheidungen interessanter Rechtsfälle eben- falls in die Zeitschrift aufzunehmen, da aber neuerdings die Mittheilung von solchen in den verschiedenen juristischen Zeitschriften mehr als billig zunimmt, so wird sie, was zunächst die Auswahl betrifft, auch in dieser Hinsicht den eben erwähnten Maßstab anlegen und zugleich unter möglichster Beseitigung des Thatsächlichen nur die juristischen Ausführungen der erken- nenden Gerichte veröffentlichen. Die vorliegende Zeitschrift erscheint, wie schon oben bemerkt, auf Veranlassung des Vereins der preußischen Rechts- anwälte und wird daher auch gleichzeitig den Jnteressen des Vereins und des Anwaltsstandes dienen. Der Verein ist mit der Redaktion der gleichen Ansicht, daß es keine so rein specifisch anwaltschaftlichen Sonder-Jnteressen giebt, daß dieselben den übrigen Juristenstand nicht berühren sollten. Abgesehen davon dürfen wir uns sowohl auf unsere Erfahrung während des fünfjährigen Bestehens der früheren Zeitung, wie auf die Bestätigung derselben durch den Charakter der Zeitschrift des Anwalts-Vereins für Baiern und der Zeitschrift der österreichischen Advocatur dafür berufen, daß eine so große Fülle ausschließlich auf die Advocatur bezüglichen Stoffes nicht existirt, daß durch die Benutzung der Zeitschrift als Organ des Anwalts- standes die allgemeine juristische Bedeutung derselben beeinträchtigt werden könnte. Berlin, im Januar 1867. Die Herausgeber. Die "Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in Preußen" Verlag von J. Guttentag in Berlin, Proſpect. und das Recht der neuerworbenen Provinzen ruht, derſelbe iſt. Wir ſindglücklicherweiſe darüber hinaus, das Landrecht als etwas rein Willkürliches, in ſich Abgeſchloſſenes zu betrachten, vielmehr kann nur diejenige Methode der Behandlung eines particulären Rechtes auf Billigung Anſpruch machen, welche daſſelbe mit ſeiner Quelle, dem gemeinen Recht, in Verbindung ſetzt, und umgekehrt hat man bei der Behandlung des gemeinen Rechtes ſich ebenfalls daran gewöhnt, die modernen Geſetzgebungen mit in den Kreis der Betrachtung zu ziehen, theils um in ihnen die Manifeſtation beſtimmter Rechtsanſchauungen nachzuweiſen, theils um von dem gewon- nenen wiſſenſchaftlichen Standpunkt aus Kritik an ihnen zu üben. Wie die Bearbeitungen einzelner Partikularrechte (z. B. K. S. Zachariä’s franzöſiſches Civilrecht, Unger’s öſterreichiſches Privatrecht) nicht blos den Rechtskreis gefördert haben, für welchen ſie zunächſt beſtimmt ſind, ſo läßt ſich einer großen Anzahl partikulärer Rechtsfragen auch eine allgemeinere nnd weiter tragende Bedeutung in der Behandlung abgewinnen. Die Redaction wird ſich daher bemühen, nur ſolche Abhandlungen den Leſern darzubieten, welche dieſen Standpunkt vertreten. Sie bemerkt gleichzeitig, daß ſie zwar geneigt iſt, die Entſcheidungen intereſſanter Rechtsfälle eben- falls in die Zeitſchrift aufzunehmen, da aber neuerdings die Mittheilung von ſolchen in den verſchiedenen juriſtiſchen Zeitſchriften mehr als billig zunimmt, ſo wird ſie, was zunächſt die Auswahl betrifft, auch in dieſer Hinſicht den eben erwähnten Maßſtab anlegen und zugleich unter möglichſter Beſeitigung des Thatſächlichen nur die juriſtiſchen Ausführungen der erken- nenden Gerichte veröffentlichen. Die vorliegende Zeitſchrift erſcheint, wie ſchon oben bemerkt, auf Veranlaſſung des Vereins der preußiſchen Rechts- anwälte und wird daher auch gleichzeitig den Jntereſſen des Vereins und des Anwaltsſtandes dienen. Der Verein iſt mit der Redaktion der gleichen Anſicht, daß es keine ſo rein ſpecifiſch anwaltſchaftlichen Sonder-Jntereſſen giebt, daß dieſelben den übrigen Juriſtenſtand nicht berühren ſollten. Abgeſehen davon dürfen wir uns ſowohl auf unſere Erfahrung während des fünfjährigen Beſtehens der früheren Zeitung, wie auf die Beſtätigung derſelben durch den Charakter der Zeitſchrift des Anwalts-Vereins für Baiern und der Zeitſchrift der öſterreichiſchen Advocatur dafür berufen, daß eine ſo große Fülle ausſchließlich auf die Advocatur bezüglichen Stoffes nicht exiſtirt, daß durch die Benutzung der Zeitſchrift als Organ des Anwalts- ſtandes die allgemeine juriſtiſche Bedeutung derſelben beeinträchtigt werden könnte. Berlin, im Januar 1867. Die Herausgeber. 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Proſpect.
und das Recht der neuerworbenen Provinzen ruht, derſelbe iſt. Wir ſind
glücklicherweiſe darüber hinaus, das Landrecht als etwas rein Willkürliches,
in ſich Abgeſchloſſenes zu betrachten, vielmehr kann nur diejenige Methode
der Behandlung eines particulären Rechtes auf Billigung Anſpruch machen,
welche daſſelbe mit ſeiner Quelle, dem gemeinen Recht, in Verbindung
ſetzt, und umgekehrt hat man bei der Behandlung des gemeinen Rechtes
ſich ebenfalls daran gewöhnt, die modernen Geſetzgebungen mit in den
Kreis der Betrachtung zu ziehen, theils um in ihnen die Manifeſtation
beſtimmter Rechtsanſchauungen nachzuweiſen, theils um von dem gewon-
nenen wiſſenſchaftlichen Standpunkt aus Kritik an ihnen zu üben. Wie
die Bearbeitungen einzelner Partikularrechte (z. B. K. S. Zachariä’s
franzöſiſches Civilrecht, Unger’s öſterreichiſches Privatrecht) nicht blos den
Rechtskreis gefördert haben, für welchen ſie zunächſt beſtimmt ſind, ſo läßt
ſich einer großen Anzahl partikulärer Rechtsfragen auch eine allgemeinere
nnd weiter tragende Bedeutung in der Behandlung abgewinnen. Die
Redaction wird ſich daher bemühen, nur ſolche Abhandlungen den Leſern
darzubieten, welche dieſen Standpunkt vertreten. Sie bemerkt gleichzeitig,
daß ſie zwar geneigt iſt, die Entſcheidungen intereſſanter Rechtsfälle eben-
falls in die Zeitſchrift aufzunehmen, da aber neuerdings die Mittheilung
von ſolchen in den verſchiedenen juriſtiſchen Zeitſchriften mehr als billig
zunimmt, ſo wird ſie, was zunächſt die Auswahl betrifft, auch in dieſer
Hinſicht den eben erwähnten Maßſtab anlegen und zugleich unter möglichſter
Beſeitigung des Thatſächlichen nur die juriſtiſchen Ausführungen der erken-
nenden Gerichte veröffentlichen. Die vorliegende Zeitſchrift erſcheint, wie
ſchon oben bemerkt, auf Veranlaſſung des Vereins der preußiſchen Rechts-
anwälte und wird daher auch gleichzeitig den Jntereſſen des Vereins und
des Anwaltsſtandes dienen. Der Verein iſt mit der Redaktion der gleichen
Anſicht, daß es keine ſo rein ſpecifiſch anwaltſchaftlichen Sonder-Jntereſſen
giebt, daß dieſelben den übrigen Juriſtenſtand nicht berühren ſollten.
Abgeſehen davon dürfen wir uns ſowohl auf unſere Erfahrung während
des fünfjährigen Beſtehens der früheren Zeitung, wie auf die Beſtätigung
derſelben durch den Charakter der Zeitſchrift des Anwalts-Vereins für
Baiern und der Zeitſchrift der öſterreichiſchen Advocatur dafür berufen,
daß eine ſo große Fülle ausſchließlich auf die Advocatur bezüglichen Stoffes
nicht exiſtirt, daß durch die Benutzung der Zeitſchrift als Organ des Anwalts-
ſtandes die allgemeine juriſtiſche Bedeutung derſelben beeinträchtigt werden
könnte.
Berlin, im Januar 1867. Die Herausgeber.
Die „Zeitſchrift für Geſetzgebung und Rechtswiſſenſchaft in Preußen“
erſcheint in ſechswöchentlichen Heften von 6—8 Druckbogen. Acht Hefte
bilden einen Band zum Preiſe von 4 Thlrn. — Beiträge bittet man franco
pr. Poſt an Herrn Juſtizrath Dr. Hinſchius (Berlin, Niederlagſtr. No. 6),
ſowie an die Verlagsbuchhandlung, welche dieſelben gleich nach dem Abdruck
mit — 12 Thlrn. für Abhandlungen und 10 Thlrn. für Rechtsfälle pro
Druckbogen honoriren wird, einzuſenden.
Verlag von J. Guttentag in Berlin,
Unterwafferſtraße 8.
Wilhelm Gronau’s Buchdruckerel in Berlin.
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