Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. nung für Erfinder und als Gunstbezeugung für Höflinge; zurBeförderung des einheimischen Gewerbfleisses und zum Zwecke der Erhebung neuer Contributionen verliehen. Sie bildeten eine einträgliche Finanzquelle und ein mächtiges Werkzeug der willkürlichen Regierungsgewalt. Diese Anwendung der Gewerbsprivilegien und Monopole forderte die Wachsamkeit der Volksvertretung heraus und in England entzündete sich an diesem Missbrauche unter Elisabeth und Jacob I. der erste grössere Kampf zwischen der Krone und dem Parlamente, welcher im Jahre 1623 dadurch beendigt wurde, dass die Re- gierung Jacob des Ersten den Forderungen des Parlamentes nachgeben musste und dass durch das Statut 21 James I cap. 3 sämmtliche Vorrechte und Privilegien, welche mit dem gemei- nen Rechte im Widerspruch standen, abgeschafft und die Ver- leihung solcher Vorrechte ein für allemale untersagt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch durch sect. VI desselben Statutes die Krone ermächtigt, dem Erfinder auf eine bestimmte Zeit das ausschliessliche Recht zu verleihen, seine Erfindung zu benutzen, weil diese Privilegien, wie die angeführte Parlaments- acte sagt, weder dem Staate nachtheilig, noch auch dem ge- meinen Rechte des Landes entgegen seien. So ging in England aus der Abschaffung der Monopole Unter dem Schutze dieser Gesetzgebung erlangte Arkwright II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. nung für Erfinder und als Gunstbezeugung für Höflinge; zurBeförderung des einheimischen Gewerbfleisses und zum Zwecke der Erhebung neuer Contributionen verliehen. Sie bildeten eine einträgliche Finanzquelle und ein mächtiges Werkzeug der willkürlichen Regierungsgewalt. Diese Anwendung der Gewerbsprivilegien und Monopole forderte die Wachsamkeit der Volksvertretung heraus und in England entzündete sich an diesem Missbrauche unter Elisabeth und Jacob I. der erste grössere Kampf zwischen der Krone und dem Parlamente, welcher im Jahre 1623 dadurch beendigt wurde, dass die Re- gierung Jacob des Ersten den Forderungen des Parlamentes nachgeben musste und dass durch das Statut 21 James I cap. 3 sämmtliche Vorrechte und Privilegien, welche mit dem gemei- nen Rechte im Widerspruch standen, abgeschafft und die Ver- leihung solcher Vorrechte ein für allemale untersagt wurde. Gleichzeitig wurde jedoch durch sect. VI desselben Statutes die Krone ermächtigt, dem Erfinder auf eine bestimmte Zeit das ausschliessliche Recht zu verleihen, seine Erfindung zu benutzen, weil diese Privilegien, wie die angeführte Parlaments- acte sagt, weder dem Staate nachtheilig, noch auch dem ge- meinen Rechte des Landes entgegen seien. 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James Watt zog aus seinen Erfindungspatenten<lb/> ein fürstliches Einkommen und hundert andere Erfinder sahen<lb/> ihren Kunstfleiss in England belohnt, während auf dem Con-<lb/> tinente noch fast zwei Jahrhunderte lang die vollständigste<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0060]
II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
nung für Erfinder und als Gunstbezeugung für Höflinge; zur
Beförderung des einheimischen Gewerbfleisses und zum Zwecke
der Erhebung neuer Contributionen verliehen. Sie bildeten
eine einträgliche Finanzquelle und ein mächtiges Werkzeug
der willkürlichen Regierungsgewalt. Diese Anwendung der
Gewerbsprivilegien und Monopole forderte die Wachsamkeit
der Volksvertretung heraus und in England entzündete sich
an diesem Missbrauche unter Elisabeth und Jacob I. der erste
grössere Kampf zwischen der Krone und dem Parlamente,
welcher im Jahre 1623 dadurch beendigt wurde, dass die Re-
gierung Jacob des Ersten den Forderungen des Parlamentes
nachgeben musste und dass durch das Statut 21 James I cap. 3
sämmtliche Vorrechte und Privilegien, welche mit dem gemei-
nen Rechte im Widerspruch standen, abgeschafft und die Ver-
leihung solcher Vorrechte ein für allemale untersagt wurde.
Gleichzeitig wurde jedoch durch sect. VI desselben Statutes
die Krone ermächtigt, dem Erfinder auf eine bestimmte Zeit
das ausschliessliche Recht zu verleihen, seine Erfindung zu
benutzen, weil diese Privilegien, wie die angeführte Parlaments-
acte sagt, weder dem Staate nachtheilig, noch auch dem ge-
meinen Rechte des Landes entgegen seien.
So ging in England aus der Abschaffung der Monopole
der Rechtsschutz der Erfindungen hervor, allerdings zunächst
noch in der Gestalt eines Königlichen Gnadenbriefes. Allein
schon das Zustandekommen der erwähnten Parlamentsacte liess
keinen Zweifel darüber, dass das Erfindungspatent nicht als
ein willkürlicher Act der königlichen Gnade gewährt oder ver-
sagt werden solle und die Praxis stellte schon früh den Grund-
satz fest, dass jeder Erfinder nach Erfüllung der vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten die Verleihung des Patentes als ein Recht
in Anspruch nehmen dürfe.
Unter dem Schutze dieser Gesetzgebung erlangte Arkwright
— im Jahre 1767 ein armer Barbier — ein Patent auf die
von ihm erfundene Spinnmaschine, dessen Ertrag es ihm mög-
lich machte, sein Leben im Jahre 1792 als Baronet und im
Besitze eines Vermögens von 500,000 Pfund Sterling zu be-
schliessen. James Watt zog aus seinen Erfindungspatenten
ein fürstliches Einkommen und hundert andere Erfinder sahen
ihren Kunstfleiss in England belohnt, während auf dem Con-
tinente noch fast zwei Jahrhunderte lang die vollständigste
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