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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
splitterung herrschte, nicht entstehen und eine systematische
Ausbeutung des einen Büchermarktes durch den benachbarten
nicht stattfinden konnte. Wenn in den benachbarten Nieder-
landen und in der französischen Schweiz ein Nachdruck auf
Unkosten der französischen Autoren stattfand, so tröstete da-
rüber der Gewinn, dass ihre Werke in diesen sprachverwandten
Gebieten wie dem Schutze so auch der Censur der französi-
schen Staatsgewalten entzogen waren und so mit Leichtigkeit
den kirchlichen und staatlichen Verboten ausweichen konnten.

Die constituirende Nationalversammlung wurde daher bei
ihren gewaltigen, über das ganze Gebiet des Staatslebens aus-
gedehnten Reformen zunächst nicht von den Interessen der
Schriftsteller in Anspruch genommen. Dagegen fand das Recht
der Erfinder in dieser Versammlung eine eifrige Vertretung,
und während sie durch die Aufhebung der Zünfte und der
Bannrechte die Schranken des gewerblichen Verkehrs nieder-
riss, gründete sie zugleich durch das Gesetz über die Erfin-
dungspatente vom 7. Januar 1791 und durch die Ausführungs-
verordnung vom 25. Mai 1791 den Rechtsschutz des geistigen
Eigenthumes der Erfinder nach englischem Muster.

Auf dem Gebiete des Schrifteigenthumes fand die Natio-
nalversammlung es zunächst nur für nothwendig, durch zwei
Gesetze vom 13. Januar und 19. Juli 1791 die Rechte der
Autoren dramatischer Werke in Bezug auf die Aufführung
ihrer Werke sicher zu stellen. Das Verlagsrecht der Schrift-
steller und Künstler wurde von dem Convente durch das Ge-
setz vom 19. Juli 1793 geregelt, welches noch jetzt die Grund-
lage der französischen Gesetzgebung über das literarisch-artisti-
sche Eigenthum ausmacht.

In Deutschland war durch die Auflösung des Reiches
(1806) die Rechtlosigkeit des literarischen Eigenthumes noch
weit gegen den früheren Zustand verschlimmert worden. Die
kaiserlichen Privilegien hatten aufgehört und die bisher er-
theilten ihre Geltung verloren, da der Schutz der Reichsge-
richte und der kaiserlichen Bücherkommission in Frankfurt1)
aufgehört hatte. Der Contrast des bloss territorialen Rechts-
schutzes gegenüber einem über alle Länder deutscher Zunge
verbreiteten geistigen und buchhändlerischen Verkehr trat in

1) Eingesetzt durch Kaiser Rudolf II. im Jahre 1580.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
splitterung herrschte, nicht entstehen und eine systematische
Ausbeutung des einen Büchermarktes durch den benachbarten
nicht stattfinden konnte. Wenn in den benachbarten Nieder-
landen und in der französischen Schweiz ein Nachdruck auf
Unkosten der französischen Autoren stattfand, so tröstete da-
rüber der Gewinn, dass ihre Werke in diesen sprachverwandten
Gebieten wie dem Schutze so auch der Censur der französi-
schen Staatsgewalten entzogen waren und so mit Leichtigkeit
den kirchlichen und staatlichen Verboten ausweichen konnten.

Die constituirende Nationalversammlung wurde daher bei
ihren gewaltigen, über das ganze Gebiet des Staatslebens aus-
gedehnten Reformen zunächst nicht von den Interessen der
Schriftsteller in Anspruch genommen. Dagegen fand das Recht
der Erfinder in dieser Versammlung eine eifrige Vertretung,
und während sie durch die Aufhebung der Zünfte und der
Bannrechte die Schranken des gewerblichen Verkehrs nieder-
riss, gründete sie zugleich durch das Gesetz über die Erfin-
dungspatente vom 7. Januar 1791 und durch die Ausführungs-
verordnung vom 25. Mai 1791 den Rechtsschutz des geistigen
Eigenthumes der Erfinder nach englischem Muster.

Auf dem Gebiete des Schrifteigenthumes fand die Natio-
nalversammlung es zunächst nur für nothwendig, durch zwei
Gesetze vom 13. Januar und 19. Juli 1791 die Rechte der
Autoren dramatischer Werke in Bezug auf die Aufführung
ihrer Werke sicher zu stellen. Das Verlagsrecht der Schrift-
steller und Künstler wurde von dem Convente durch das Ge-
setz vom 19. Juli 1793 geregelt, welches noch jetzt die Grund-
lage der französischen Gesetzgebung über das literarisch-artisti-
sche Eigenthum ausmacht.

In Deutschland war durch die Auflösung des Reiches
(1806) die Rechtlosigkeit des literarischen Eigenthumes noch
weit gegen den früheren Zustand verschlimmert worden. Die
kaiserlichen Privilegien hatten aufgehört und die bisher er-
theilten ihre Geltung verloren, da der Schutz der Reichsge-
richte und der kaiserlichen Bücherkommission in Frankfurt1)
aufgehört hatte. Der Contrast des bloss territorialen Rechts-
schutzes gegenüber einem über alle Länder deutscher Zunge
verbreiteten geistigen und buchhändlerischen Verkehr trat in

1) Eingesetzt durch Kaiser Rudolf II. im Jahre 1580.
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[50/0066] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. splitterung herrschte, nicht entstehen und eine systematische Ausbeutung des einen Büchermarktes durch den benachbarten nicht stattfinden konnte. Wenn in den benachbarten Nieder- landen und in der französischen Schweiz ein Nachdruck auf Unkosten der französischen Autoren stattfand, so tröstete da- rüber der Gewinn, dass ihre Werke in diesen sprachverwandten Gebieten wie dem Schutze so auch der Censur der französi- schen Staatsgewalten entzogen waren und so mit Leichtigkeit den kirchlichen und staatlichen Verboten ausweichen konnten. Die constituirende Nationalversammlung wurde daher bei ihren gewaltigen, über das ganze Gebiet des Staatslebens aus- gedehnten Reformen zunächst nicht von den Interessen der Schriftsteller in Anspruch genommen. Dagegen fand das Recht der Erfinder in dieser Versammlung eine eifrige Vertretung, und während sie durch die Aufhebung der Zünfte und der Bannrechte die Schranken des gewerblichen Verkehrs nieder- riss, gründete sie zugleich durch das Gesetz über die Erfin- dungspatente vom 7. Januar 1791 und durch die Ausführungs- verordnung vom 25. Mai 1791 den Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes der Erfinder nach englischem Muster. Auf dem Gebiete des Schrifteigenthumes fand die Natio- nalversammlung es zunächst nur für nothwendig, durch zwei Gesetze vom 13. Januar und 19. Juli 1791 die Rechte der Autoren dramatischer Werke in Bezug auf die Aufführung ihrer Werke sicher zu stellen. Das Verlagsrecht der Schrift- steller und Künstler wurde von dem Convente durch das Ge- setz vom 19. Juli 1793 geregelt, welches noch jetzt die Grund- lage der französischen Gesetzgebung über das literarisch-artisti- sche Eigenthum ausmacht. In Deutschland war durch die Auflösung des Reiches (1806) die Rechtlosigkeit des literarischen Eigenthumes noch weit gegen den früheren Zustand verschlimmert worden. Die kaiserlichen Privilegien hatten aufgehört und die bisher er- theilten ihre Geltung verloren, da der Schutz der Reichsge- richte und der kaiserlichen Bücherkommission in Frankfurt 1) aufgehört hatte. Der Contrast des bloss territorialen Rechts- schutzes gegenüber einem über alle Länder deutscher Zunge verbreiteten geistigen und buchhändlerischen Verkehr trat in 1) Eingesetzt durch Kaiser Rudolf II. im Jahre 1580.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/66>, abgerufen am 24.11.2024.