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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
17. September 1847. In Weimar wurde das Preussische Gesetz
unverändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1839 recipirt.
In Braunschweig erging ebenfalls in engem Anschlusse an die
Preussische Gesetzgebung das Gesetz vom 10. Februar 1842.
In Bayern war zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom
9. November 1837 das Gesetz vom 15. April 1840 ergangen.
An Stelle des letzteren ist jedoch das neuere Gesetz vom
28. Juni 1865 1) getreten, welches aus den neuesten Bestre-
bungen zur Reform der deutschen Nachdruckgesetzgebung her-
vorgegangen ist und sich fast wörtlich an einen von der Bun-
desversammlung im Jahre 1864 berathenen Gesetzentwurf an-
schliesst.

Die erste Anregung zu dieser letzten nicht zum Abschlusse
gediehenen gesetzgeberischen Thätigkeit der deutschen Bundes-
versammlung auf dem Gebiete des geistigen Eigenthumes ga-
ben Anträge von buchhändlerischen Vereinen, welche die Be-
seitigung der immer noch bestehenden Verschiedenheit der
Landesgesetzgebung und der in manchen Landesgesetzen ent-
haltenen singulären Bestimmungen und Förmlichkeiten ver-
langten. 2)

Die Sächsische Regierung brachte diese Anträge und ins-

1) Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Ma-
ximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Dollmann, Th. I
Bd. 5 Heft 2.
2) Denkschrift über den Anschluss der deutschen
Staaten
an den laut Patent vom 20. October 1851 zwischen Hanno-
ver und Frankreich abgeschlossenen Vertrag -- eingereicht bei der
deutschen Bundesversammlung sowie bei den Regierungen von Oester-
reich. Preussen und Sachsen von dem Vereine deutscher Musikalien-
händler.
Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze
des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach-
druck und Nachbildung nebst Motiven (von Heydemann, Hinschius und
v. Rönne, im Auftrage des Börsenvereins der deutschen Buchhändler
bearbeitet -- als Manuscript gedruckt).
Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum
Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen
Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung (nach
dem vorigen Entwurfe und nach den Gutachten von Jolly, Eisenlohr,
Wächter und Volkmann von dem Börsenverein der deutschen Buch-
händler beschlossen -- als Manuscript gedruckt).

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
17. September 1847. In Weimar wurde das Preussische Gesetz
unverändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1839 recipirt.
In Braunschweig erging ebenfalls in engem Anschlusse an die
Preussische Gesetzgebung das Gesetz vom 10. Februar 1842.
In Bayern war zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom
9. November 1837 das Gesetz vom 15. April 1840 ergangen.
An Stelle des letzteren ist jedoch das neuere Gesetz vom
28. Juni 1865 1) getreten, welches aus den neuesten Bestre-
bungen zur Reform der deutschen Nachdruckgesetzgebung her-
vorgegangen ist und sich fast wörtlich an einen von der Bun-
desversammlung im Jahre 1864 berathenen Gesetzentwurf an-
schliesst.

Die erste Anregung zu dieser letzten nicht zum Abschlusse
gediehenen gesetzgeberischen Thätigkeit der deutschen Bundes-
versammlung auf dem Gebiete des geistigen Eigenthumes ga-
ben Anträge von buchhändlerischen Vereinen, welche die Be-
seitigung der immer noch bestehenden Verschiedenheit der
Landesgesetzgebung und der in manchen Landesgesetzen ent-
haltenen singulären Bestimmungen und Förmlichkeiten ver-
langten. 2)

Die Sächsische Regierung brachte diese Anträge und ins-

1) Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Ma-
ximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Dollmann, Th. I
Bd. 5 Heft 2.
2) Denkschrift über den Anschluss der deutschen
Staaten
an den laut Patent vom 20. October 1851 zwischen Hanno-
ver und Frankreich abgeschlossenen Vertrag — eingereicht bei der
deutschen Bundesversammlung sowie bei den Regierungen von Oester-
reich. Preussen und Sachsen von dem Vereine deutscher Musikalien-
händler.
Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze
des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach-
druck und Nachbildung nebst Motiven (von Heydemann, Hinschius und
v. Rönne, im Auftrage des Börsenvereins der deutschen Buchhändler
bearbeitet — als Manuscript gedruckt).
Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum
Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen
Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung (nach
dem vorigen Entwurfe und nach den Gutachten von Jolly, Eisenlohr,
Wächter und Volkmann von dem Börsenverein der deutschen Buch-
händler beschlossen — als Manuscript gedruckt).
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[56/0072] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. 17. September 1847. In Weimar wurde das Preussische Gesetz unverändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1839 recipirt. In Braunschweig erging ebenfalls in engem Anschlusse an die Preussische Gesetzgebung das Gesetz vom 10. Februar 1842. In Bayern war zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 das Gesetz vom 15. April 1840 ergangen. An Stelle des letzteren ist jedoch das neuere Gesetz vom 28. Juni 1865 1) getreten, welches aus den neuesten Bestre- bungen zur Reform der deutschen Nachdruckgesetzgebung her- vorgegangen ist und sich fast wörtlich an einen von der Bun- desversammlung im Jahre 1864 berathenen Gesetzentwurf an- schliesst. Die erste Anregung zu dieser letzten nicht zum Abschlusse gediehenen gesetzgeberischen Thätigkeit der deutschen Bundes- versammlung auf dem Gebiete des geistigen Eigenthumes ga- ben Anträge von buchhändlerischen Vereinen, welche die Be- seitigung der immer noch bestehenden Verschiedenheit der Landesgesetzgebung und der in manchen Landesgesetzen ent- haltenen singulären Bestimmungen und Förmlichkeiten ver- langten. 2) Die Sächsische Regierung brachte diese Anträge und ins- 1) Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Ma- ximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Dollmann, Th. I Bd. 5 Heft 2. 2) Denkschrift über den Anschluss der deutschen Staaten an den laut Patent vom 20. October 1851 zwischen Hanno- ver und Frankreich abgeschlossenen Vertrag — eingereicht bei der deutschen Bundesversammlung sowie bei den Regierungen von Oester- reich. Preussen und Sachsen von dem Vereine deutscher Musikalien- händler. Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach- druck und Nachbildung nebst Motiven (von Heydemann, Hinschius und v. Rönne, im Auftrage des Börsenvereins der deutschen Buchhändler bearbeitet — als Manuscript gedruckt). Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, sowie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung (nach dem vorigen Entwurfe und nach den Gutachten von Jolly, Eisenlohr, Wächter und Volkmann von dem Börsenverein der deutschen Buch- händler beschlossen — als Manuscript gedruckt).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/72>, abgerufen am 21.11.2024.