Bestimmungen bezüglich des Rechtes der Uebersetzung und der dramatischen Aufführung in einem Zusatzvertrage vom 24. Juni 1855 auch mit Preussen und den oben genannten Staaten nachträglich vereinbart wurden. 1)
Frankreich war seit der Errichtung seiner gegenwärtigen Regierung unausgesetzt thätig, seinen wachsenden politischen Einfluss zum Schutze der Interessen seiner Schriftsteller zu verwenden und die weiter als irgend eine andere Literatur im Auslande verbreitete französische Presse durch Staatsverträge gegen ausländischen Nachdruck zu schützen. Die ersten Ver- träge dieser Art wurden am 12. April 1851 mit Portugal und am 3. November 1851 mit Grossbritanien geschlossen. 2) Hie- rauf folgte am 22. August 1852 der wichtige Vertrag mit Bel- gien mit dem Nachtrage vom 27. Februar 1854, 3) die Ver- träge mit Spanien vom 15. November 1853, mit den Nieder- landen vom 29. März 1855 und die mit verschiedenen deut- schen Staaten (Hannover, Braunschweig, Hessen, Nassau, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Baden, Sachsen u. a. m.) in den Jahren 1851 bis 1856 abgeschlossenen Verträge. 4) Zwischen Preussen und Frankreich wurde am 2. August 1862 eine Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlos- sen, welche gleichzeitig mit dem Handelsvertrage von demsel- ben Datum am 5. Mai 1865 ratifizirt worden ist, 5) nachdem der entschiedene Widerspruch der süddeutschen Regierungen gegen den Abschluss des Handelsvertrages endlich bei der Erneuerung des Zollvereinsvertrages beseitigt worden war.
Dieser Uebereinkunft trat die Mehrzahl der Zollvereins- staaten unter Aufhebung der früher mit Frankreich geschlos- senen Separatverträge bei, während andere (Bayern, Würtem- berg, Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Luxemburg und die freien Städte) im Jahre 1865 neue, ungefähr gleichlau- tende Verträge mit Frankreich abschlossen. (Vergl. §. 10.)
Ein mit derselben Uebereinkunft fast gleichlautender Ver- trag wurde zwischen Preussen und Belgien am 28. März 1863
1) Eisenlohr a. a. O. S. 204--236.
2) Eisenlohr a. a. O. S. 249. 262.
3) Eisenlohr a. a. O. S. 269--281.
4) Eisenlohr a. a. O. S. 156--198, Nachtrag S. 76.
5) Gesetzsammlung 1865. S. 486--507.
Internationale Verträge.
Bestimmungen bezüglich des Rechtes der Uebersetzung und der dramatischen Aufführung in einem Zusatzvertrage vom 24. Juni 1855 auch mit Preussen und den oben genannten Staaten nachträglich vereinbart wurden. 1)
Frankreich war seit der Errichtung seiner gegenwärtigen Regierung unausgesetzt thätig, seinen wachsenden politischen Einfluss zum Schutze der Interessen seiner Schriftsteller zu verwenden und die weiter als irgend eine andere Literatur im Auslande verbreitete französische Presse durch Staatsverträge gegen ausländischen Nachdruck zu schützen. Die ersten Ver- träge dieser Art wurden am 12. April 1851 mit Portugal und am 3. November 1851 mit Grossbritanien geschlossen. 2) Hie- rauf folgte am 22. August 1852 der wichtige Vertrag mit Bel- gien mit dem Nachtrage vom 27. Februar 1854, 3) die Ver- träge mit Spanien vom 15. November 1853, mit den Nieder- landen vom 29. März 1855 und die mit verschiedenen deut- schen Staaten (Hannover, Braunschweig, Hessen, Nassau, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Baden, Sachsen u. a. m.) in den Jahren 1851 bis 1856 abgeschlossenen Verträge. 4) Zwischen Preussen und Frankreich wurde am 2. August 1862 eine Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlos- sen, welche gleichzeitig mit dem Handelsvertrage von demsel- ben Datum am 5. Mai 1865 ratifizirt worden ist, 5) nachdem der entschiedene Widerspruch der süddeutschen Regierungen gegen den Abschluss des Handelsvertrages endlich bei der Erneuerung des Zollvereinsvertrages beseitigt worden war.
Dieser Uebereinkunft trat die Mehrzahl der Zollvereins- staaten unter Aufhebung der früher mit Frankreich geschlos- senen Separatverträge bei, während andere (Bayern, Würtem- berg, Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Luxemburg und die freien Städte) im Jahre 1865 neue, ungefähr gleichlau- tende Verträge mit Frankreich abschlossen. (Vergl. §. 10.)
Ein mit derselben Uebereinkunft fast gleichlautender Ver- trag wurde zwischen Preussen und Belgien am 28. März 1863
1) Eisenlohr a. a. O. S. 204—236.
2) Eisenlohr a. a. O. S. 249. 262.
3) Eisenlohr a. a. O. S. 269—281.
4) Eisenlohr a. a. O. S. 156—198, Nachtrag S. 76.
5) Gesetzsammlung 1865. S. 486—507.
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Internationale Verträge.
Bestimmungen bezüglich des Rechtes der Uebersetzung und
der dramatischen Aufführung in einem Zusatzvertrage vom
24. Juni 1855 auch mit Preussen und den oben genannten
Staaten nachträglich vereinbart wurden. 1)
Frankreich war seit der Errichtung seiner gegenwärtigen
Regierung unausgesetzt thätig, seinen wachsenden politischen
Einfluss zum Schutze der Interessen seiner Schriftsteller zu
verwenden und die weiter als irgend eine andere Literatur im
Auslande verbreitete französische Presse durch Staatsverträge
gegen ausländischen Nachdruck zu schützen. Die ersten Ver-
träge dieser Art wurden am 12. April 1851 mit Portugal und
am 3. November 1851 mit Grossbritanien geschlossen. 2) Hie-
rauf folgte am 22. August 1852 der wichtige Vertrag mit Bel-
gien mit dem Nachtrage vom 27. Februar 1854, 3) die Ver-
träge mit Spanien vom 15. November 1853, mit den Nieder-
landen vom 29. März 1855 und die mit verschiedenen deut-
schen Staaten (Hannover, Braunschweig, Hessen, Nassau,
Sachsen-Weimar, Oldenburg, Baden, Sachsen u. a. m.) in den
Jahren 1851 bis 1856 abgeschlossenen Verträge. 4) Zwischen
Preussen und Frankreich wurde am 2. August 1862 eine
Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlos-
sen, welche gleichzeitig mit dem Handelsvertrage von demsel-
ben Datum am 5. Mai 1865 ratifizirt worden ist, 5) nachdem
der entschiedene Widerspruch der süddeutschen Regierungen
gegen den Abschluss des Handelsvertrages endlich bei der
Erneuerung des Zollvereinsvertrages beseitigt worden war.
Dieser Uebereinkunft trat die Mehrzahl der Zollvereins-
staaten unter Aufhebung der früher mit Frankreich geschlos-
senen Separatverträge bei, während andere (Bayern, Würtem-
berg, Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Luxemburg und
die freien Städte) im Jahre 1865 neue, ungefähr gleichlau-
tende Verträge mit Frankreich abschlossen. (Vergl. §. 10.)
Ein mit derselben Uebereinkunft fast gleichlautender Ver-
trag wurde zwischen Preussen und Belgien am 28. März 1863
1) Eisenlohr a. a. O. S. 204—236.
2) Eisenlohr a. a. O. S. 249. 262.
3) Eisenlohr a. a. O. S. 269—281.
4) Eisenlohr a. a. O. S. 156—198, Nachtrag S. 76.
5) Gesetzsammlung 1865. S. 486—507.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/75>, abgerufen am 16.02.2025.
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