Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Künstlerisches Eigenthum. graphien) die Rede. 1) Erst die weitere Entwickelung desKunsthandels und der reproduzirenden Künste liess das Be- dürfniss eines erweiterten Schutzes der Kunstwerke gegen Nachahmung und Vervielfältigung hervortreten. Während diese Ausdehnung in Frankreich ohne einen Act der Gesetz- gebung sich durch die Gerichtspraxis vollzog und in England den Kupferstichen nach und nach durch besondere Gesetze die Lithographien und die plastischen Kunstwerke beigezählt wurden, 2) unternahm es die preussische Gesetzgebung, durch das Gesetz vom 11. Juni 1837, §§. 21--29, den Rechts- schutz der Kunstwerke gegen unerlaubte Nachbildung und Ver- vielfältigung nach allgemeinen Grundsätzen zu regeln und das geistige Eigenthum sowohl an den Originalkunstwerken (§§. 21, 22) als an den Werken der reproduzirenden Künste (§. 29) zur Geltung zu bringen. Diese Bestimmungen des preussischen Gesetzes wurden durch die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und vom 19. Juni 1845 in die Gesetzgebung der übrigen deutschen Staaten übernommen. Gleichwohl sind sowohl in Deutschland als in den ausserdeutschen Staaten vielfach ab- weichende Normen über die Förmlichkeiten der Erwerbung des künstlerischen Eigenthumes, über den Kreis der künstle- rischen Production, für welche der Rechtsschutz gewährt wird, und über die Grenzen der unerlaubten Nachahmung bestehen geblieben. Die Unsicherheit, welche aus dieser Rechtsverschie- denheit für den internationalen Verkehr entspringt, wird an drei unten näher besprochenen Rechtsfällen deutlich. In dem einen Falle ist dem Verleger einer in Preussen und in Eng- land erschienenen und in beiden Ländern gehörig registrirten Zeichnung der Rechtsschutz gegen unbefugte Nachahmung in Preussen versagt worden, weil die englische Ausgabe nicht nach der Vorschrift des Vertrages vom 13. Mai 1846 auch in Preussen registrirt worden und weil erwiesener Massen die Nachbildung nicht nach einem Exemplare der preussischen Ausgabe, sondern der in Preussen wegen mangelnder Re- 1) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 997; Oesterreich. bür- gerl. Gesetzbuch §. 1171; Sächs. Mandat v. 10. August 1831; Hessen- Darmstädt. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 1. 2) 54 George III cap. 56 sect. 1. -- 15 & 16 Victoria cap. 12
sect. 14. Künstlerisches Eigenthum. graphien) die Rede. 1) Erst die weitere Entwickelung desKunsthandels und der reproduzirenden Künste liess das Be- dürfniss eines erweiterten Schutzes der Kunstwerke gegen Nachahmung und Vervielfältigung hervortreten. Während diese Ausdehnung in Frankreich ohne einen Act der Gesetz- gebung sich durch die Gerichtspraxis vollzog und in England den Kupferstichen nach und nach durch besondere Gesetze die Lithographien und die plastischen Kunstwerke beigezählt wurden, 2) unternahm es die preussische Gesetzgebung, durch das Gesetz vom 11. Juni 1837, §§. 21—29, den Rechts- schutz der Kunstwerke gegen unerlaubte Nachbildung und Ver- vielfältigung nach allgemeinen Grundsätzen zu regeln und das geistige Eigenthum sowohl an den Originalkunstwerken (§§. 21, 22) als an den Werken der reproduzirenden Künste (§. 29) zur Geltung zu bringen. Diese Bestimmungen des preussischen Gesetzes wurden durch die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und vom 19. Juni 1845 in die Gesetzgebung der übrigen deutschen Staaten übernommen. Gleichwohl sind sowohl in Deutschland als in den ausserdeutschen Staaten vielfach ab- weichende Normen über die Förmlichkeiten der Erwerbung des künstlerischen Eigenthumes, über den Kreis der künstle- rischen Production, für welche der Rechtsschutz gewährt wird, und über die Grenzen der unerlaubten Nachahmung bestehen geblieben. Die Unsicherheit, welche aus dieser Rechtsverschie- denheit für den internationalen Verkehr entspringt, wird an drei unten näher besprochenen Rechtsfällen deutlich. In dem einen Falle ist dem Verleger einer in Preussen und in Eng- land erschienenen und in beiden Ländern gehörig registrirten Zeichnung der Rechtsschutz gegen unbefugte Nachahmung in Preussen versagt worden, weil die englische Ausgabe nicht nach der Vorschrift des Vertrages vom 13. Mai 1846 auch in Preussen registrirt worden und weil erwiesener Massen die Nachbildung nicht nach einem Exemplare der preussischen Ausgabe, sondern der in Preussen wegen mangelnder Re- 1) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 997; Oesterreich. bür- gerl. Gesetzbuch §. 1171; Sächs. Mandat v. 10. August 1831; Hessen- Darmstädt. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 1. 2) 54 George III cap. 56 sect. 1. — 15 & 16 Victoria cap. 12
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Künstlerisches Eigenthum.
graphien) die Rede. 1) Erst die weitere Entwickelung des
Kunsthandels und der reproduzirenden Künste liess das Be-
dürfniss eines erweiterten Schutzes der Kunstwerke gegen
Nachahmung und Vervielfältigung hervortreten. Während
diese Ausdehnung in Frankreich ohne einen Act der Gesetz-
gebung sich durch die Gerichtspraxis vollzog und in England
den Kupferstichen nach und nach durch besondere Gesetze
die Lithographien und die plastischen Kunstwerke beigezählt
wurden, 2) unternahm es die preussische Gesetzgebung, durch
das Gesetz vom 11. Juni 1837, §§. 21—29, den Rechts-
schutz der Kunstwerke gegen unerlaubte Nachbildung und Ver-
vielfältigung nach allgemeinen Grundsätzen zu regeln und das
geistige Eigenthum sowohl an den Originalkunstwerken (§§.
21, 22) als an den Werken der reproduzirenden Künste (§. 29)
zur Geltung zu bringen. Diese Bestimmungen des preussischen
Gesetzes wurden durch die Bundesbeschlüsse vom 9. November
1837 und vom 19. Juni 1845 in die Gesetzgebung der übrigen
deutschen Staaten übernommen. Gleichwohl sind sowohl in
Deutschland als in den ausserdeutschen Staaten vielfach ab-
weichende Normen über die Förmlichkeiten der Erwerbung
des künstlerischen Eigenthumes, über den Kreis der künstle-
rischen Production, für welche der Rechtsschutz gewährt wird,
und über die Grenzen der unerlaubten Nachahmung bestehen
geblieben. Die Unsicherheit, welche aus dieser Rechtsverschie-
denheit für den internationalen Verkehr entspringt, wird an
drei unten näher besprochenen Rechtsfällen deutlich. In dem
einen Falle ist dem Verleger einer in Preussen und in Eng-
land erschienenen und in beiden Ländern gehörig registrirten
Zeichnung der Rechtsschutz gegen unbefugte Nachahmung in
Preussen versagt worden, weil die englische Ausgabe nicht
nach der Vorschrift des Vertrages vom 13. Mai 1846 auch in
Preussen registrirt worden und weil erwiesener Massen die
Nachbildung nicht nach einem Exemplare der preussischen
Ausgabe, sondern der in Preussen wegen mangelnder Re-
1) Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 997; Oesterreich. bür-
gerl. Gesetzbuch §. 1171; Sächs. Mandat v. 10. August 1831; Hessen-
Darmstädt. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 1.
2) 54 George III cap. 56 sect. 1. — 15 & 16 Victoria cap. 12
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