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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)

Gesetze über die Registrirung von Fabrikmarken und de-
ren Schutz gegen Nachahmung ergingen ferner in Oesterreich
am 7. Dezember 1858, in Bayern am 21. Dezember 1862.
Verbote gegen den Gebrauch fremder Fabrikzeichen ohne die
Bedingung der Registrirung sind erlassen in Sachsen (Strafge-
setzbuch v. 11. August 1855 Art. 312) Hannover (Polizeistraf-
gesetz v. 25. Mai 1847 §. 223 ff.), Baden (Strafgesetzbuch v.
6. März 1845 §. 444), während die übrigen deutschen Staaten
sich auf die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über
den unbefugten Gebrauch fremder Firmen beschränkt haben. 1)

In England ist ebenfalls erst in der neuesten Zeit das
Gesetz über die betrügliche Bezeichnung von Waaren vom
7. August 1862 (25 u. 26 Victoria cap. 88) ergangen, während
bereits früher für einzelne zünftige Corporationen (z. B. der
Messerschmiede von Sheffield) Einrichtungen zur Registrirung
der Waarenzeichen und Verbote gegen deren Nachahmung be-
standen. Das neue Gesetz, welches alle Arten von Waaren-
zeichen unter sich begreift, sieht von einer Registrirung der
Marken gänzlich ab.

Der Schutz der zur Waarenbezeichnung gebrauchten Fir-
men und Marken hat durch die von Preussen Namens der
Zollvereinsstaaten mit Frankreich, Grossbritannien, Belgien und
Italien abgeschlossenen Handelsverträge eine internationale Gel-
tung erlangt, so dass die Unterthanen jedes der contrahirenden
Staaten in Bezug auf den Gebrauch der Waarenzeichen in dem
andern Staate denselben Schutz geniessen, wie die Inländer. 2)

Die Patentgesetzgebung bildete, wie oben S. 44 er-
wähnt ist, den Ausgangspunct für die gesetzliche Anerkennung
des geistigen Eigenthumes. Sie wurde mit dem Rechtsschutze
des Schrifteigenthumes zugleich schon im vorigen Jahrhundert
auf beide Continente verpflanzt und verbreitete sich im Laufe
dieses Jahrhunderts über alle Staaten der gebildeten Welt.
Gleichwohl blieb die Entwickelung derselben hinter den übri-
gen Zweigen des geistigen Eigenthumes bedeutend zurück.

1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt & Leipzig 1866. S. 50 ff.
2) Französ. Handelsvertrag v. 2. August 1862 Art. 28. -- Gross-
britan. Handelsvertrag v. 30. Mai 1865 Art. 6. -- Belg. Uebereinkunft
v. 28. März 1863 Art. 17. -- Italien. Handelsvertrag v. 31. Dezbr. 1865.
II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)

Gesetze über die Registrirung von Fabrikmarken und de-
ren Schutz gegen Nachahmung ergingen ferner in Oesterreich
am 7. Dezember 1858, in Bayern am 21. Dezember 1862.
Verbote gegen den Gebrauch fremder Fabrikzeichen ohne die
Bedingung der Registrirung sind erlassen in Sachsen (Strafge-
setzbuch v. 11. August 1855 Art. 312) Hannover (Polizeistraf-
gesetz v. 25. Mai 1847 §. 223 ff.), Baden (Strafgesetzbuch v.
6. März 1845 §. 444), während die übrigen deutschen Staaten
sich auf die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über
den unbefugten Gebrauch fremder Firmen beschränkt haben. 1)

In England ist ebenfalls erst in der neuesten Zeit das
Gesetz über die betrügliche Bezeichnung von Waaren vom
7. August 1862 (25 u. 26 Victoria cap. 88) ergangen, während
bereits früher für einzelne zünftige Corporationen (z. B. der
Messerschmiede von Sheffield) Einrichtungen zur Registrirung
der Waarenzeichen und Verbote gegen deren Nachahmung be-
standen. Das neue Gesetz, welches alle Arten von Waaren-
zeichen unter sich begreift, sieht von einer Registrirung der
Marken gänzlich ab.

Der Schutz der zur Waarenbezeichnung gebrauchten Fir-
men und Marken hat durch die von Preussen Namens der
Zollvereinsstaaten mit Frankreich, Grossbritannien, Belgien und
Italien abgeschlossenen Handelsverträge eine internationale Gel-
tung erlangt, so dass die Unterthanen jedes der contrahirenden
Staaten in Bezug auf den Gebrauch der Waarenzeichen in dem
andern Staate denselben Schutz geniessen, wie die Inländer. 2)

Die Patentgesetzgebung bildete, wie oben S. 44 er-
wähnt ist, den Ausgangspunct für die gesetzliche Anerkennung
des geistigen Eigenthumes. Sie wurde mit dem Rechtsschutze
des Schrifteigenthumes zugleich schon im vorigen Jahrhundert
auf beide Continente verpflanzt und verbreitete sich im Laufe
dieses Jahrhunderts über alle Staaten der gebildeten Welt.
Gleichwohl blieb die Entwickelung derselben hinter den übri-
gen Zweigen des geistigen Eigenthumes bedeutend zurück.

1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen.
Darmstadt & Leipzig 1866. S. 50 ff.
2) Französ. Handelsvertrag v. 2. August 1862 Art. 28. — Gross-
britan. Handelsvertrag v. 30. Mai 1865 Art. 6. — Belg. Uebereinkunft
v. 28. März 1863 Art. 17. — Italien. Handelsvertrag v. 31. Dezbr. 1865.
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[68/0084] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) Gesetze über die Registrirung von Fabrikmarken und de- ren Schutz gegen Nachahmung ergingen ferner in Oesterreich am 7. Dezember 1858, in Bayern am 21. Dezember 1862. Verbote gegen den Gebrauch fremder Fabrikzeichen ohne die Bedingung der Registrirung sind erlassen in Sachsen (Strafge- setzbuch v. 11. August 1855 Art. 312) Hannover (Polizeistraf- gesetz v. 25. Mai 1847 §. 223 ff.), Baden (Strafgesetzbuch v. 6. März 1845 §. 444), während die übrigen deutschen Staaten sich auf die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über den unbefugten Gebrauch fremder Firmen beschränkt haben. 1) In England ist ebenfalls erst in der neuesten Zeit das Gesetz über die betrügliche Bezeichnung von Waaren vom 7. August 1862 (25 u. 26 Victoria cap. 88) ergangen, während bereits früher für einzelne zünftige Corporationen (z. B. der Messerschmiede von Sheffield) Einrichtungen zur Registrirung der Waarenzeichen und Verbote gegen deren Nachahmung be- standen. Das neue Gesetz, welches alle Arten von Waaren- zeichen unter sich begreift, sieht von einer Registrirung der Marken gänzlich ab. Der Schutz der zur Waarenbezeichnung gebrauchten Fir- men und Marken hat durch die von Preussen Namens der Zollvereinsstaaten mit Frankreich, Grossbritannien, Belgien und Italien abgeschlossenen Handelsverträge eine internationale Gel- tung erlangt, so dass die Unterthanen jedes der contrahirenden Staaten in Bezug auf den Gebrauch der Waarenzeichen in dem andern Staate denselben Schutz geniessen, wie die Inländer. 2) Die Patentgesetzgebung bildete, wie oben S. 44 er- wähnt ist, den Ausgangspunct für die gesetzliche Anerkennung des geistigen Eigenthumes. Sie wurde mit dem Rechtsschutze des Schrifteigenthumes zugleich schon im vorigen Jahrhundert auf beide Continente verpflanzt und verbreitete sich im Laufe dieses Jahrhunderts über alle Staaten der gebildeten Welt. Gleichwohl blieb die Entwickelung derselben hinter den übri- gen Zweigen des geistigen Eigenthumes bedeutend zurück. 1) Vergl. Krug, Ueber den Schutz der Fabrik- und Waarenzeichen. Darmstadt & Leipzig 1866. S. 50 ff. 2) Französ. Handelsvertrag v. 2. August 1862 Art. 28. — Gross- britan. Handelsvertrag v. 30. Mai 1865 Art. 6. — Belg. Uebereinkunft v. 28. März 1863 Art. 17. — Italien. Handelsvertrag v. 31. Dezbr. 1865.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/84>, abgerufen am 24.11.2024.