III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
tionspatente zu den Bundesbeschlüssen von 1841, 1845, 1856 und 1857 übereinstimmend die Schlussklausel:
"dass Unsere Behörden und Unterthanen nicht bloss in Un- seren zum deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern (in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciproci- tät seitens der übrigen deutschen Staaten) auch in den übri- gen Provinzen Unsrer Monarchie sich darnach zu achten haben."
Wo in den Landesgesetzen in dieser oder in einer ähn- lichen Weise das Gebiet des deutschen Bundes oder der übri- gen deutschen Staaten bezeichnet wird, 1) da ist es offenbar, dass der Gesetzgeber das gemeinsame Verkehrsgebiet der na- tionalen Literatur und Kunst durch die Hinweisung auf das damals bestehende Bundesgebiet bezeichnen wollte, ohne dass er durch die gebrauchten Worte die Gewährung des Rechts- schutzes an die Bedingung der fortdauernden Zugehörigkeit zu dem deutschen Bunde geknüpft hätte.
Der zweite Kreis der internationalen Rechtsgemeinschaft umfasst diejenigen Staaten, welche durch besondere Verträge mit Preussen in ein Verhältniss des gemeinschaftlichen Rechts- schutzes gegen den Nachdruck getreten sind. Der erste dieser Verträge wurde am 13. Mai 1846 zwischen Preussen und Grossbritannien abgeschlossen und nach erfolgtem Beitritte von Sachsen, Braunschweig, Anhalt, den Sächsischen Herzogthü- mern, den Reussischen und Schwarzburgischen Fürstenthümern durch den Zusatzvertrag vom 14. Juni 1855 erweitert. Der zweite Vertrag wurde zwischen Preussen und Frankreich am 2. August 1862 abgeschlossen und mit dem Zusatzprotokolle vom 14. Dezember 1864 am 5. Mai 1865 ratifizirt. Der Bei- tritt zu diesem Vertrage wurde allen Zollvereinsstaaten offen gehalten und bis jetzt von den Sächsischen Herzogthümern, den Schwarzburgischen und Reussischen Fürstenthümern, von Braunschweig, Oldenburg und Waldeck erklärt, 2) während Bayern, Würtemberg, Sachsen, Luxemburg, Baden, das Gross- herzogthum Hessen, Mecklenburg-Schwerin und die freien Städte mit der Literarconvention vom 2. August 1862 un-
1) Vergl. Oesterr. Gesetz v. 19. October 1846 §. 38. -- Bayerisch. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66.
2) Preussisches Handels-Archiv. 1865 S. 351.
III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
tionspatente zu den Bundesbeschlüssen von 1841, 1845, 1856 und 1857 übereinstimmend die Schlussklausel:
»dass Unsere Behörden und Unterthanen nicht bloss in Un- seren zum deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern (in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciproci- tät seitens der übrigen deutschen Staaten) auch in den übri- gen Provinzen Unsrer Monarchie sich darnach zu achten haben.«
Wo in den Landesgesetzen in dieser oder in einer ähn- lichen Weise das Gebiet des deutschen Bundes oder der übri- gen deutschen Staaten bezeichnet wird, 1) da ist es offenbar, dass der Gesetzgeber das gemeinsame Verkehrsgebiet der na- tionalen Literatur und Kunst durch die Hinweisung auf das damals bestehende Bundesgebiet bezeichnen wollte, ohne dass er durch die gebrauchten Worte die Gewährung des Rechts- schutzes an die Bedingung der fortdauernden Zugehörigkeit zu dem deutschen Bunde geknüpft hätte.
Der zweite Kreis der internationalen Rechtsgemeinschaft umfasst diejenigen Staaten, welche durch besondere Verträge mit Preussen in ein Verhältniss des gemeinschaftlichen Rechts- schutzes gegen den Nachdruck getreten sind. Der erste dieser Verträge wurde am 13. Mai 1846 zwischen Preussen und Grossbritannien abgeschlossen und nach erfolgtem Beitritte von Sachsen, Braunschweig, Anhalt, den Sächsischen Herzogthü- mern, den Reussischen und Schwarzburgischen Fürstenthümern durch den Zusatzvertrag vom 14. Juni 1855 erweitert. Der zweite Vertrag wurde zwischen Preussen und Frankreich am 2. August 1862 abgeschlossen und mit dem Zusatzprotokolle vom 14. Dezember 1864 am 5. Mai 1865 ratifizirt. Der Bei- tritt zu diesem Vertrage wurde allen Zollvereinsstaaten offen gehalten und bis jetzt von den Sächsischen Herzogthümern, den Schwarzburgischen und Reussischen Fürstenthümern, von Braunschweig, Oldenburg und Waldeck erklärt, 2) während Bayern, Würtemberg, Sachsen, Luxemburg, Baden, das Gross- herzogthum Hessen, Mecklenburg-Schwerin und die freien Städte mit der Literarconvention vom 2. August 1862 un-
1) Vergl. Oesterr. Gesetz v. 19. October 1846 §. 38. — Bayerisch. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66.
2) Preussisches Handels-Archiv. 1865 S. 351.
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III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
tionspatente zu den Bundesbeschlüssen von 1841, 1845, 1856
und 1857 übereinstimmend die Schlussklausel:
»dass Unsere Behörden und Unterthanen nicht bloss in Un-
seren zum deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern (in
Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciproci-
tät seitens der übrigen deutschen Staaten) auch in den übri-
gen Provinzen Unsrer Monarchie sich darnach zu achten
haben.«
Wo in den Landesgesetzen in dieser oder in einer ähn-
lichen Weise das Gebiet des deutschen Bundes oder der übri-
gen deutschen Staaten bezeichnet wird, 1) da ist es offenbar,
dass der Gesetzgeber das gemeinsame Verkehrsgebiet der na-
tionalen Literatur und Kunst durch die Hinweisung auf das
damals bestehende Bundesgebiet bezeichnen wollte, ohne dass
er durch die gebrauchten Worte die Gewährung des Rechts-
schutzes an die Bedingung der fortdauernden Zugehörigkeit zu
dem deutschen Bunde geknüpft hätte.
Der zweite Kreis der internationalen Rechtsgemeinschaft
umfasst diejenigen Staaten, welche durch besondere Verträge
mit Preussen in ein Verhältniss des gemeinschaftlichen Rechts-
schutzes gegen den Nachdruck getreten sind. Der erste dieser
Verträge wurde am 13. Mai 1846 zwischen Preussen und
Grossbritannien abgeschlossen und nach erfolgtem Beitritte von
Sachsen, Braunschweig, Anhalt, den Sächsischen Herzogthü-
mern, den Reussischen und Schwarzburgischen Fürstenthümern
durch den Zusatzvertrag vom 14. Juni 1855 erweitert. Der
zweite Vertrag wurde zwischen Preussen und Frankreich am
2. August 1862 abgeschlossen und mit dem Zusatzprotokolle
vom 14. Dezember 1864 am 5. Mai 1865 ratifizirt. Der Bei-
tritt zu diesem Vertrage wurde allen Zollvereinsstaaten offen
gehalten und bis jetzt von den Sächsischen Herzogthümern,
den Schwarzburgischen und Reussischen Fürstenthümern, von
Braunschweig, Oldenburg und Waldeck erklärt, 2) während
Bayern, Würtemberg, Sachsen, Luxemburg, Baden, das Gross-
herzogthum Hessen, Mecklenburg-Schwerin und die freien
Städte mit der Literarconvention vom 2. August 1862 un-
1) Vergl. Oesterr. Gesetz v. 19. October 1846 §. 38. — Bayerisch.
Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66.
2) Preussisches Handels-Archiv. 1865 S. 351.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/98>, abgerufen am 21.11.2024.
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