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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Andere Gesetzgebungen.
berechtigt ist, durch die blosse Anmeldung sich die Ausbeutung
seiner Erfindung für England anzueignen, wird der ausländische
Erfinder durch die Französische Gesetzgebung mit dem inlän-
dischen Mitbewerber auf eine Linie gestellt und in die Lage
versetzt, sich durch rechtzeitige Anmeldung des Einführungs-
patentes dagegen zu sichern, dass ein Anderer sich seine Er-
findung aneignet. Mit einem Worte: wenn die Französische
Gesetzgebung die Aneignung fremder Erfindungen nicht ver-
hindert, so privilegirt sie doch nicht wie die Englische Patent-
gesetzgebung den Raub. Wenn sie dem früher angemeldeten
Patente auch gegenüber dem Einführungspatente des ausländi-
schen Erfinders den Vorzug gibt, so wendet sie doch damit nur
die für alle Patente geltende Regel auch auf die Einführungspa-
tente an, während die Englische Gesetzgebung im Inlande den
ersten und wahren Erfinder, für ausländische Erfindungen da-
gegen den ersten Patentsucher mit Ausschliessung des auslän-
dischen Erfinders schützt.

Mit der Französischen Gesetzgebung stimmen die Patent-
gesetze von Belgien, Italien und Schweden überein, indem sie
dem ausländischen Patentinhaber die Lösung eines Einführungs-
patentes für die Dauer seines ausländischen Patentes gestatten,
ohne ihm das ausschliessliche Anrecht auf die Patentirung sei-
ner Erfindung zu sichern1). Die Patentgesetze von Spanien
und Russland dagegen sichern wie die Preussische Verordnung
das Einführungspatent demjenigen zu, welcher die fremde Er-
findung im Inlande zuerst bekannt macht2), ohne des auslän-
dischen Erfinders dabei besonders zu gedenken. In Nordame-
rika und in Oesterreich endlich ist der Grundsatz anerkannt,
dass nur der Inhaber des ausländischen Patentes befugt ist, ein
Einführungspatent für die noch übrige Dauer des ausländischen
Patentes zu erlangen3).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit dem Namen
der Einführungspatente in den verschiedenen Gesetzgebungen

1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 14. -- Italien. Gesetz v.
30. October 1859 Art. 18. -- Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 5.
2) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3. -- Russ. Gesetz v. 22.
November 1833 §. 122.
3) Nordamerikan. Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6. -- Oesterreich.
Gesetz v. 15. August 1852 §. 4.

Andere Geſetzgebungen.
berechtigt ist, durch die blosse Anmeldung sich die Ausbeutung
seiner Erfindung für England anzueignen, wird der ausländische
Erfinder durch die Französische Gesetzgebung mit dem inlän-
dischen Mitbewerber auf eine Linie gestellt und in die Lage
versetzt, sich durch rechtzeitige Anmeldung des Einführungs-
patentes dagegen zu sichern, dass ein Anderer sich seine Er-
findung aneignet. Mit einem Worte: wenn die Französische
Gesetzgebung die Aneignung fremder Erfindungen nicht ver-
hindert, so privilegirt sie doch nicht wie die Englische Patent-
gesetzgebung den Raub. Wenn sie dem früher angemeldeten
Patente auch gegenüber dem Einführungspatente des ausländi-
schen Erfinders den Vorzug gibt, so wendet sie doch damit nur
die für alle Patente geltende Regel auch auf die Einführungspa-
tente an, während die Englische Gesetzgebung im Inlande den
ersten und wahren Erfinder, für ausländische Erfindungen da-
gegen den ersten Patentsucher mit Ausschliessung des auslän-
dischen Erfinders schützt.

Mit der Französischen Gesetzgebung stimmen die Patent-
gesetze von Belgien, Italien und Schweden überein, indem sie
dem ausländischen Patentinhaber die Lösung eines Einführungs-
patentes für die Dauer seines ausländischen Patentes gestatten,
ohne ihm das ausschliessliche Anrecht auf die Patentirung sei-
ner Erfindung zu sichern1). Die Patentgesetze von Spanien
und Russland dagegen sichern wie die Preussische Verordnung
das Einführungspatent demjenigen zu, welcher die fremde Er-
findung im Inlande zuerst bekannt macht2), ohne des auslän-
dischen Erfinders dabei besonders zu gedenken. In Nordame-
rika und in Oesterreich endlich ist der Grundsatz anerkannt,
dass nur der Inhaber des ausländischen Patentes befugt ist, ein
Einführungspatent für die noch übrige Dauer des ausländischen
Patentes zu erlangen3).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit dem Namen
der Einführungspatente in den verschiedenen Gesetzgebungen

1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 14. — Italien. Gesetz v.
30. October 1859 Art. 18. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 5.
2) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3. — Russ. Gesetz v. 22.
November 1833 §. 122.
3) Nordamerikan. Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6. — Oesterreich.
Gesetz v. 15. August 1852 §. 4.
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[73/0100] Andere Geſetzgebungen. berechtigt ist, durch die blosse Anmeldung sich die Ausbeutung seiner Erfindung für England anzueignen, wird der ausländische Erfinder durch die Französische Gesetzgebung mit dem inlän- dischen Mitbewerber auf eine Linie gestellt und in die Lage versetzt, sich durch rechtzeitige Anmeldung des Einführungs- patentes dagegen zu sichern, dass ein Anderer sich seine Er- findung aneignet. Mit einem Worte: wenn die Französische Gesetzgebung die Aneignung fremder Erfindungen nicht ver- hindert, so privilegirt sie doch nicht wie die Englische Patent- gesetzgebung den Raub. Wenn sie dem früher angemeldeten Patente auch gegenüber dem Einführungspatente des ausländi- schen Erfinders den Vorzug gibt, so wendet sie doch damit nur die für alle Patente geltende Regel auch auf die Einführungspa- tente an, während die Englische Gesetzgebung im Inlande den ersten und wahren Erfinder, für ausländische Erfindungen da- gegen den ersten Patentsucher mit Ausschliessung des auslän- dischen Erfinders schützt. Mit der Französischen Gesetzgebung stimmen die Patent- gesetze von Belgien, Italien und Schweden überein, indem sie dem ausländischen Patentinhaber die Lösung eines Einführungs- patentes für die Dauer seines ausländischen Patentes gestatten, ohne ihm das ausschliessliche Anrecht auf die Patentirung sei- ner Erfindung zu sichern 1). Die Patentgesetze von Spanien und Russland dagegen sichern wie die Preussische Verordnung das Einführungspatent demjenigen zu, welcher die fremde Er- findung im Inlande zuerst bekannt macht 2), ohne des auslän- dischen Erfinders dabei besonders zu gedenken. In Nordame- rika und in Oesterreich endlich ist der Grundsatz anerkannt, dass nur der Inhaber des ausländischen Patentes befugt ist, ein Einführungspatent für die noch übrige Dauer des ausländischen Patentes zu erlangen 3). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit dem Namen der Einführungspatente in den verschiedenen Gesetzgebungen 1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 14. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 18. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 5. 2) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3. — Russ. Gesetz v. 22. November 1833 §. 122. 3) Nordamerikan. Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 4.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/100>, abgerufen am 21.11.2024.