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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Anmeldungssystem.
spruch vorhergehen, zu welchem Zwecke der Patentertheilung
ein öffentlicher Aufruf zur Anbringung etwaiger Einreden vor-
ausgeht.

Hiernach ergeben sich drei Hauptsysteme des Verfahrens
bei der Ertheilung von Erfindungspatenten: 1) das Anmeldungs-
verfahren, 2) das Vorprüfungsverfahren und 3) das Aufgebots-
verfahren.

Diese drei Hauptsysteme des Patentverfahrens finden sich
in der Französischen, in der Preussischen und Nordamerikani-
schen und in der Englischen Gesetzgebung vertreten. Das
Französische Anmeldungssystem ist von der neueren Gesetz-
gebung der meisten übrigen Staaten angenommen. Das Vor-
prüfungsverfahren, welches in Preussen seit der ersten Einfüh-
rung der Patentertheilung in unveränderter Geltung gestanden
hat, ist in den Vereinigten Staaten im Jahre 1836 eingeführt.
In andern Staaten, in welchen dasselbe wie in Oesterreich eben-
falls Anwendung fand, ist es zu Gunsten des Anmeldungsver-
fahrens von der neueren Gesetzgebung verlassen. Das Auf-
gebotsverfahren besteht zur Zeit nur in England und auch
dort nur in wenig entwickelter Form. Seine Einführung ist
indess in Frankreich und in Belgien in Gesetzvorschlägen zur
Verbesserung des Patentrechtes in Antrag gebracht worden.

Ueber die relativen Vorzüge der drei bezeichneten Haupt-
systeme des Patentverfahrens ist fast ebensoviel gestritten wor-
den, wie über den Nutzen der Patentertheilung selbst.

In der That besteht eine durchgreifende Verschiedenheit
in den Bedingungen und in den Wirkungen des Patentschutzes,
je nachdem das Patent auf blosse Anmeldung, oder nach vor-
heriger Prüfung, oder nach vorherigem Aufgebot und nach
contradictorischer Entscheidung über die erhobenen Einsprüche
ertheilt wird. Und dieser Unterschied wird von vornherein in
dem Zahlenverhältnisse der in den verschiedenen Staaten nach-
gesuchten und ertheilten Patente anschaulich. In Preussen
verhielt sich die Zahl der Patentgesuche und der ertheilten
Patente in den Jahren 1860 bis 62 wie folgt:

[Tabelle]

Anmeldungssystem.
spruch vorhergehen, zu welchem Zwecke der Patentertheilung
ein öffentlicher Aufruf zur Anbringung etwaiger Einreden vor-
ausgeht.

Hiernach ergeben sich drei Hauptsysteme des Verfahrens
bei der Ertheilung von Erfindungspatenten: 1) das Anmeldungs-
verfahren, 2) das Vorprüfungsverfahren und 3) das Aufgebots-
verfahren.

Diese drei Hauptsysteme des Patentverfahrens finden sich
in der Französischen, in der Preussischen und Nordamerikani-
schen und in der Englischen Gesetzgebung vertreten. Das
Französische Anmeldungssystem ist von der neueren Gesetz-
gebung der meisten übrigen Staaten angenommen. Das Vor-
prüfungsverfahren, welches in Preussen seit der ersten Einfüh-
rung der Patentertheilung in unveränderter Geltung gestanden
hat, ist in den Vereinigten Staaten im Jahre 1836 eingeführt.
In andern Staaten, in welchen dasselbe wie in Oesterreich eben-
falls Anwendung fand, ist es zu Gunsten des Anmeldungsver-
fahrens von der neueren Gesetzgebung verlassen. Das Auf-
gebotsverfahren besteht zur Zeit nur in England und auch
dort nur in wenig entwickelter Form. Seine Einführung ist
indess in Frankreich und in Belgien in Gesetzvorschlägen zur
Verbesserung des Patentrechtes in Antrag gebracht worden.

Ueber die relativen Vorzüge der drei bezeichneten Haupt-
systeme des Patentverfahrens ist fast ebensoviel gestritten wor-
den, wie über den Nutzen der Patentertheilung selbst.

In der That besteht eine durchgreifende Verschiedenheit
in den Bedingungen und in den Wirkungen des Patentschutzes,
je nachdem das Patent auf blosse Anmeldung, oder nach vor-
heriger Prüfung, oder nach vorherigem Aufgebot und nach
contradictorischer Entscheidung über die erhobenen Einsprüche
ertheilt wird. Und dieser Unterschied wird von vornherein in
dem Zahlenverhältnisse der in den verschiedenen Staaten nach-
gesuchten und ertheilten Patente anschaulich. In Preussen
verhielt sich die Zahl der Patentgesuche und der ertheilten
Patente in den Jahren 1860 bis 62 wie folgt:

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[79/0106] Anmeldungssystem. spruch vorhergehen, zu welchem Zwecke der Patentertheilung ein öffentlicher Aufruf zur Anbringung etwaiger Einreden vor- ausgeht. Hiernach ergeben sich drei Hauptsysteme des Verfahrens bei der Ertheilung von Erfindungspatenten: 1) das Anmeldungs- verfahren, 2) das Vorprüfungsverfahren und 3) das Aufgebots- verfahren. Diese drei Hauptsysteme des Patentverfahrens finden sich in der Französischen, in der Preussischen und Nordamerikani- schen und in der Englischen Gesetzgebung vertreten. Das Französische Anmeldungssystem ist von der neueren Gesetz- gebung der meisten übrigen Staaten angenommen. Das Vor- prüfungsverfahren, welches in Preussen seit der ersten Einfüh- rung der Patentertheilung in unveränderter Geltung gestanden hat, ist in den Vereinigten Staaten im Jahre 1836 eingeführt. In andern Staaten, in welchen dasselbe wie in Oesterreich eben- falls Anwendung fand, ist es zu Gunsten des Anmeldungsver- fahrens von der neueren Gesetzgebung verlassen. Das Auf- gebotsverfahren besteht zur Zeit nur in England und auch dort nur in wenig entwickelter Form. Seine Einführung ist indess in Frankreich und in Belgien in Gesetzvorschlägen zur Verbesserung des Patentrechtes in Antrag gebracht worden. Ueber die relativen Vorzüge der drei bezeichneten Haupt- systeme des Patentverfahrens ist fast ebensoviel gestritten wor- den, wie über den Nutzen der Patentertheilung selbst. In der That besteht eine durchgreifende Verschiedenheit in den Bedingungen und in den Wirkungen des Patentschutzes, je nachdem das Patent auf blosse Anmeldung, oder nach vor- heriger Prüfung, oder nach vorherigem Aufgebot und nach contradictorischer Entscheidung über die erhobenen Einsprüche ertheilt wird. Und dieser Unterschied wird von vornherein in dem Zahlenverhältnisse der in den verschiedenen Staaten nach- gesuchten und ertheilten Patente anschaulich. In Preussen verhielt sich die Zahl der Patentgesuche und der ertheilten Patente in den Jahren 1860 bis 62 wie folgt:

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/106>, abgerufen am 23.11.2024.