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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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§. 11. Patentertheilung.

Verfahren in Preussen. -- Frankreich. -- Grossbritannien. -- Nord-
amerika. -- Uebrige Staaten.

Nachdem das Patentgesuch auf die im §. 9 beschriebene
Art angemeldet und gemäss §. 10 einer Prüfung in Bezug auf
die formellen Requisite, sowie in den Ländern des Vorprüfungs-
systemes in Bezug auf die materiellen Bedingungen des Pa-
tentschutzes unterworfen ist, erfolgt die Entscheidung über das
Gesuch und falls dasselbe zulässig befunden wird, die Patent-
ertheilung durch die zuständige Behörde.

In Preussen entscheidet das Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten auf den Bericht der mit der
Vorprüfung beauftragten technischen Deputation für Gewerbe.
Die Entscheidung wird zunächst dem Patentsucher bekannt
gemacht, welcher binnen sechs Wochen sich erklären muss,
ob er die Ausfertigung des Patentes nach der ergangenen Ent-
scheidung beantragt1). In dieser Erklärung muss zugleich bei
den von Ausländern eingereichten Patentgesuchen der Inländer

Rescript v. 11. Februar 1843 an den Fabriken-Commissar H.
zu Breslau:
"Es ist als Grundsatz angenommen, dass eine Sache, die bereits
durch Schriften oder durch practische Ausführung den Gewerbtreiben-
den bekannt geworden, nicht mehr Gegenstand eines Patentes sein
kann. Da nun Ihre Papierschneidemaschine, wie Sie selbst zugeben,
bereits an andern Orten in Thätigkeit und sonach dem Gewerbestande
bekannt geworden ist, so kann auf Ihr Patentgesuch nicht eingegangen
werden."
1) Die amtlichen Erläuterungen von 1834 bestimmen zu §. 3 des
Publicandums vom 14. October 1815:
"Wird das Patentgesuch begründet gefunden, so wird dem Patent-
sucher vor Ertheilung des Patentes bekannt gemacht, was für neu
und eigenthümlich erachtet worden, ob also die zu patentirende Sache
durchgängig in allen ihren Theilen, oder nur in einzelnen bestimm-
ten Theilen, oder endlich nur in dem ganzen Zusammenhange, ohne
dass ein einzelner Theil derselben als neu und eigenthümlich aner-
kannt werde, patentfähig sei."
§. 11. Patentertheilung.

Verfahren in Preussen. — Frankreich. — Grossbritannien. — Nord-
amerika. — Uebrige Staaten.

Nachdem das Patentgesuch auf die im §. 9 beschriebene
Art angemeldet und gemäss §. 10 einer Prüfung in Bezug auf
die formellen Requisite, sowie in den Ländern des Vorprüfungs-
systemes in Bezug auf die materiellen Bedingungen des Pa-
tentschutzes unterworfen ist, erfolgt die Entscheidung über das
Gesuch und falls dasselbe zulässig befunden wird, die Patent-
ertheilung durch die zuständige Behörde.

In Preussen entscheidet das Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten auf den Bericht der mit der
Vorprüfung beauftragten technischen Deputation für Gewerbe.
Die Entscheidung wird zunächst dem Patentsucher bekannt
gemacht, welcher binnen sechs Wochen sich erklären muss,
ob er die Ausfertigung des Patentes nach der ergangenen Ent-
scheidung beantragt1). In dieser Erklärung muss zugleich bei
den von Ausländern eingereichten Patentgesuchen der Inländer

Rescript v. 11. Februar 1843 an den Fabriken-Commissar H.
zu Breslau:
»Es ist als Grundsatz angenommen, dass eine Sache, die bereits
durch Schriften oder durch practische Ausführung den Gewerbtreiben-
den bekannt geworden, nicht mehr Gegenstand eines Patentes sein
kann. Da nun Ihre Papierschneidemaschine, wie Sie selbst zugeben,
bereits an andern Orten in Thätigkeit und sonach dem Gewerbestande
bekannt geworden ist, so kann auf Ihr Patentgesuch nicht eingegangen
werden.«
1) Die amtlichen Erläuterungen von 1834 bestimmen zu §. 3 des
Publicandums vom 14. October 1815:
»Wird das Patentgesuch begründet gefunden, so wird dem Patent-
sucher vor Ertheilung des Patentes bekannt gemacht, was für neu
und eigenthümlich erachtet worden, ob also die zu patentirende Sache
durchgängig in allen ihren Theilen, oder nur in einzelnen bestimm-
ten Theilen, oder endlich nur in dem ganzen Zusammenhange, ohne
dass ein einzelner Theil derselben als neu und eigenthümlich aner-
kannt werde, patentfähig sei.«
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[107/0134] §. 11. Patentertheilung. Verfahren in Preussen. — Frankreich. — Grossbritannien. — Nord- amerika. — Uebrige Staaten. Nachdem das Patentgesuch auf die im §. 9 beschriebene Art angemeldet und gemäss §. 10 einer Prüfung in Bezug auf die formellen Requisite, sowie in den Ländern des Vorprüfungs- systemes in Bezug auf die materiellen Bedingungen des Pa- tentschutzes unterworfen ist, erfolgt die Entscheidung über das Gesuch und falls dasselbe zulässig befunden wird, die Patent- ertheilung durch die zuständige Behörde. In Preussen entscheidet das Ministerium für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten auf den Bericht der mit der Vorprüfung beauftragten technischen Deputation für Gewerbe. Die Entscheidung wird zunächst dem Patentsucher bekannt gemacht, welcher binnen sechs Wochen sich erklären muss, ob er die Ausfertigung des Patentes nach der ergangenen Ent- scheidung beantragt 1). In dieser Erklärung muss zugleich bei den von Ausländern eingereichten Patentgesuchen der Inländer 2) 1) Die amtlichen Erläuterungen von 1834 bestimmen zu §. 3 des Publicandums vom 14. October 1815: »Wird das Patentgesuch begründet gefunden, so wird dem Patent- sucher vor Ertheilung des Patentes bekannt gemacht, was für neu und eigenthümlich erachtet worden, ob also die zu patentirende Sache durchgängig in allen ihren Theilen, oder nur in einzelnen bestimm- ten Theilen, oder endlich nur in dem ganzen Zusammenhange, ohne dass ein einzelner Theil derselben als neu und eigenthümlich aner- kannt werde, patentfähig sei.« 2) Rescript v. 11. Februar 1843 an den Fabriken-Commissar H. zu Breslau: »Es ist als Grundsatz angenommen, dass eine Sache, die bereits durch Schriften oder durch practische Ausführung den Gewerbtreiben- den bekannt geworden, nicht mehr Gegenstand eines Patentes sein kann. Da nun Ihre Papierschneidemaschine, wie Sie selbst zugeben, bereits an andern Orten in Thätigkeit und sonach dem Gewerbestande bekannt geworden ist, so kann auf Ihr Patentgesuch nicht eingegangen werden.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/134>, abgerufen am 24.11.2024.