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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.

Der zweite Nichtigkeitsgrund besteht in dem Mangel der
Originalität. Das Patent ist ungültig, selbst wenn der Gegen-
stand neu und noch nicht im Gebrauche befindlich war, wenn
die Erfindung nicht von dem Patentinhaber, sondern von
einem Dritten ursprünglich gemacht worden ist. Dieser Ein-
wand kann auch als die Einrede der Priorität bezeichnet wer-
den, weil bei der Möglichkeit der mehrmaligen Erfindung des-
selben Gegenstandes durch verschiedene Personen auch unter
mehrern ursprünglichen Erfindern ein Streit über die Erstig-
keit der Erfindung entstehen kann (oben S. 45). Allein der
Einwand der Priorität der Erfindung hat in den meisten Pa-
tentgesetzgebungen nur eine beschränkte Geltung.

In Preussen bedingt derselbe nicht die Aufhebung des
ertheilten Patentes, sondern nur dessen relative Ungültigkeit
gegenüber dem frühern oder gleichzeitigen Erfinder. Das Pu-
blicandum vom 14. October 1815 bestimmt:

8. "Wenn Jemand vollständig zu erweisen im Stande ist,
dass er die nämliche Sache, worüber ein Patent ertheilt wor-
den, früher oder gleichzeitig mit dem Patentirten erfunden,
oder in der nämlichen Art verbessert hat, so wird dem-
selben das Recht, seine gleichzeitige oder frühere Erfindung
oder Verbesserung zu benutzen, durch das ertheilte Patent
in keiner Art beschränkt."

bung von dem Patentamte unter Nr. 156 des Jahrgangs 1858 amtlich
bekannt gemacht ist.
Nun würde die blosse Thatsache, dass die Beschreibung nebst der
vollständigen Zeichnung der erwähnten Vorrichtung längst vor der
Ertheilung Ihres Patentes bekannt gemacht ist, wenn sie bekannt
gewesen wäre, nach Art. 1 der Vereinbarung unter den Zollvereins-
staaten vom 21. September 1842 die Zurückweisung Ihres Patentge-
suches bedingt haben. Ausserdem ist aber sogar nachgewiesen, dass
die Vorrichtung vor dem Tage drr Anmeldung Ihres Patentgesuches
durch jene öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniss
gebracht ist. Da nun nach der ausdrücklichen Bestimmung jener
Vereinbarung Patente nicht ertheilt werden dürfen, selbst wenn sie
vor der Veröffentlichung schon nachgesucht worden, so erscheint
Ihre Vorstellung nicht begründet und das ertheilte Patent muss hier-
durch zurückgenommen werden, weil die Voraussetzung, unter wel-
cher das Patent vom 1. Dezember 1858 ertheilt worden ist, dass der
Gegenstand neu und eigenthümlich und in Preussen unbekannt sei,
sich als irrthümlich erwiesen hat."
II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.

Der zweite Nichtigkeitsgrund besteht in dem Mangel der
Originalität. Das Patent ist ungültig, selbst wenn der Gegen-
stand neu und noch nicht im Gebrauche befindlich war, wenn
die Erfindung nicht von dem Patentinhaber, sondern von
einem Dritten ursprünglich gemacht worden ist. Dieser Ein-
wand kann auch als die Einrede der Priorität bezeichnet wer-
den, weil bei der Möglichkeit der mehrmaligen Erfindung des-
selben Gegenstandes durch verschiedene Personen auch unter
mehrern ursprünglichen Erfindern ein Streit über die Erstig-
keit der Erfindung entstehen kann (oben S. 45). Allein der
Einwand der Priorität der Erfindung hat in den meisten Pa-
tentgesetzgebungen nur eine beschränkte Geltung.

In Preussen bedingt derselbe nicht die Aufhebung des
ertheilten Patentes, sondern nur dessen relative Ungültigkeit
gegenüber dem frühern oder gleichzeitigen Erfinder. Das Pu-
blicandum vom 14. October 1815 bestimmt:

8. »Wenn Jemand vollständig zu erweisen im Stande ist,
dass er die nämliche Sache, worüber ein Patent ertheilt wor-
den, früher oder gleichzeitig mit dem Patentirten erfunden,
oder in der nämlichen Art verbessert hat, so wird dem-
selben das Recht, seine gleichzeitige oder frühere Erfindung
oder Verbesserung zu benutzen, durch das ertheilte Patent
in keiner Art beschränkt.«

bung von dem Patentamte unter Nr. 156 des Jahrgangs 1858 amtlich
bekannt gemacht ist.
Nun würde die blosse Thatsache, dass die Beschreibung nebst der
vollständigen Zeichnung der erwähnten Vorrichtung längst vor der
Ertheilung Ihres Patentes bekannt gemacht ist, wenn sie bekannt
gewesen wäre, nach Art. 1 der Vereinbarung unter den Zollvereins-
staaten vom 21. September 1842 die Zurückweisung Ihres Patentge-
suches bedingt haben. Ausserdem ist aber sogar nachgewiesen, dass
die Vorrichtung vor dem Tage drr Anmeldung Ihres Patentgesuches
durch jene öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniss
gebracht ist. Da nun nach der ausdrücklichen Bestimmung jener
Vereinbarung Patente nicht ertheilt werden dürfen, selbst wenn sie
vor der Veröffentlichung schon nachgesucht worden, so erscheint
Ihre Vorstellung nicht begründet und das ertheilte Patent muss hier-
durch zurückgenommen werden, weil die Voraussetzung, unter wel-
cher das Patent vom 1. Dezember 1858 ertheilt worden ist, dass der
Gegenstand neu und eigenthümlich und in Preussen unbekannt sei,
sich als irrthümlich erwiesen hat.«
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[128/0155] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. Der zweite Nichtigkeitsgrund besteht in dem Mangel der Originalität. Das Patent ist ungültig, selbst wenn der Gegen- stand neu und noch nicht im Gebrauche befindlich war, wenn die Erfindung nicht von dem Patentinhaber, sondern von einem Dritten ursprünglich gemacht worden ist. Dieser Ein- wand kann auch als die Einrede der Priorität bezeichnet wer- den, weil bei der Möglichkeit der mehrmaligen Erfindung des- selben Gegenstandes durch verschiedene Personen auch unter mehrern ursprünglichen Erfindern ein Streit über die Erstig- keit der Erfindung entstehen kann (oben S. 45). Allein der Einwand der Priorität der Erfindung hat in den meisten Pa- tentgesetzgebungen nur eine beschränkte Geltung. In Preussen bedingt derselbe nicht die Aufhebung des ertheilten Patentes, sondern nur dessen relative Ungültigkeit gegenüber dem frühern oder gleichzeitigen Erfinder. Das Pu- blicandum vom 14. October 1815 bestimmt: 8. »Wenn Jemand vollständig zu erweisen im Stande ist, dass er die nämliche Sache, worüber ein Patent ertheilt wor- den, früher oder gleichzeitig mit dem Patentirten erfunden, oder in der nämlichen Art verbessert hat, so wird dem- selben das Recht, seine gleichzeitige oder frühere Erfindung oder Verbesserung zu benutzen, durch das ertheilte Patent in keiner Art beschränkt.« 2) 2) bung von dem Patentamte unter Nr. 156 des Jahrgangs 1858 amtlich bekannt gemacht ist. Nun würde die blosse Thatsache, dass die Beschreibung nebst der vollständigen Zeichnung der erwähnten Vorrichtung längst vor der Ertheilung Ihres Patentes bekannt gemacht ist, wenn sie bekannt gewesen wäre, nach Art. 1 der Vereinbarung unter den Zollvereins- staaten vom 21. September 1842 die Zurückweisung Ihres Patentge- suches bedingt haben. Ausserdem ist aber sogar nachgewiesen, dass die Vorrichtung vor dem Tage drr Anmeldung Ihres Patentgesuches durch jene öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniss gebracht ist. Da nun nach der ausdrücklichen Bestimmung jener Vereinbarung Patente nicht ertheilt werden dürfen, selbst wenn sie vor der Veröffentlichung schon nachgesucht worden, so erscheint Ihre Vorstellung nicht begründet und das ertheilte Patent muss hier- durch zurückgenommen werden, weil die Voraussetzung, unter wel- cher das Patent vom 1. Dezember 1858 ertheilt worden ist, dass der Gegenstand neu und eigenthümlich und in Preussen unbekannt sei, sich als irrthümlich erwiesen hat.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/155>, abgerufen am 24.11.2024.