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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
auch den Versuch gemacht hat, solche bereits bekannte Theile
als sein Monopol in Anspruch zu nehmen und wenn derselbe
mit diesem Antrage zweimal zurückgewiesen ist.

Die übrigen Patentgesetze halten an der allgemeinen ju-
ristischen Regel fest, dass die Ungültigkeit eines Theiles nicht
das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht (utile per inutile non
vitiatur).

Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt nach den
verschiedenen Gesetzgebungen unter verschiedenen Voraus-
setzungen ein und zwar:

1) wegen unterlassener Ausführung der Erfindung nach
sämmtlichen Patentgesetzen mit Ausnahme der Englischen,
in den Vereinigten Staaten jedoch nur gegenüber dem aus-
ländischen Patentinhaber (s. u.)1);

2) wegen Nichtzahlung der wiederkehrenden Patentabga-
ben in denjenigen Ländern, welche periodische Abgaben (in
Jahresraten oder in grösseren Zwischenräumen) während
der Patentdauer erheben, also in Grossbritannien, Frank-
reich, Belgien, Italien und im Kirchenstaate;

3) wenn der Erfinder nachträglich ein Patent für dieselbe
Erfindung im Auslande löst, nach der Niederländischen (frü-
her auch nach der Französischen) Gesetzgebung.

Nach Preussischem Rechte findet nur der erste Fall der
Verwirkung wegen unterlassener Ausführung der Erfindung statt.

Ueber die Verpflichtung zur Ausführung der Erfindung
bestimmt das Preussische Publicandum vom 14. October 1815:

6. Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte
längstens vor Ablauf von sechs Monaten Gebrauch zu ma-
chen anfangen, widrigenfalls sein Recht ebenfalls für erloschen
erachtet wird.

Die amtlichen Erläuterungen bemerken zu dieser Bestim-
mung auf Grund eines Ministerialbeschlusses vom 1. Juni 1833:

Die sechsmonatliche Frist läuft vom Tage der Ausferti-

1) Nach Bd. I S. 265 wäre das Erlöschen des Patentes wegen Nicht-
ausführung Folge einer kürzer bemessenen Schutzfrist für die unausge-
führte Erfindung. Mit dieser Auffassung lässt sich jedoch nicht die nach-
trägliche Geltendmachung von Hinderungsgründen vereinigen, die nach
einigen Gesetzen zulässig ist (u. S. 137). Ebensowenig passt sie auf den Ver-
lust des Patentes wegen unterbrochener Ausführung. Beide Fälle
sind daher richtiger als Verwirkung zu betrachten.

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
auch den Versuch gemacht hat, solche bereits bekannte Theile
als sein Monopol in Anspruch zu nehmen und wenn derselbe
mit diesem Antrage zweimal zurückgewiesen ist.

Die übrigen Patentgesetze halten an der allgemeinen ju-
ristischen Regel fest, dass die Ungültigkeit eines Theiles nicht
das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht (utile per inutile non
vitiatur).

Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt nach den
verschiedenen Gesetzgebungen unter verschiedenen Voraus-
setzungen ein und zwar:

1) wegen unterlassener Ausführung der Erfindung nach
sämmtlichen Patentgesetzen mit Ausnahme der Englischen,
in den Vereinigten Staaten jedoch nur gegenüber dem aus-
ländischen Patentinhaber (s. u.)1);

2) wegen Nichtzahlung der wiederkehrenden Patentabga-
ben in denjenigen Ländern, welche periodische Abgaben (in
Jahresraten oder in grösseren Zwischenräumen) während
der Patentdauer erheben, also in Grossbritannien, Frank-
reich, Belgien, Italien und im Kirchenstaate;

3) wenn der Erfinder nachträglich ein Patent für dieselbe
Erfindung im Auslande löst, nach der Niederländischen (frü-
her auch nach der Französischen) Gesetzgebung.

Nach Preussischem Rechte findet nur der erste Fall der
Verwirkung wegen unterlassener Ausführung der Erfindung statt.

Ueber die Verpflichtung zur Ausführung der Erfindung
bestimmt das Preussische Publicandum vom 14. October 1815:

6. Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte
längstens vor Ablauf von sechs Monaten Gebrauch zu ma-
chen anfangen, widrigenfalls sein Recht ebenfalls für erloschen
erachtet wird.

Die amtlichen Erläuterungen bemerken zu dieser Bestim-
mung auf Grund eines Ministerialbeschlusses vom 1. Juni 1833:

Die sechsmonatliche Frist läuft vom Tage der Ausferti-

1) Nach Bd. I S. 265 wäre das Erlöschen des Patentes wegen Nicht-
ausführung Folge einer kürzer bemessenen Schutzfrist für die unausge-
führte Erfindung. Mit dieser Auffassung lässt sich jedoch nicht die nach-
trägliche Geltendmachung von Hinderungsgründen vereinigen, die nach
einigen Gesetzen zulässig ist (u. S. 137). Ebensowenig passt sie auf den Ver-
lust des Patentes wegen unterbrochener Ausführung. Beide Fälle
sind daher richtiger als Verwirkung zu betrachten.
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[134/0161] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. auch den Versuch gemacht hat, solche bereits bekannte Theile als sein Monopol in Anspruch zu nehmen und wenn derselbe mit diesem Antrage zweimal zurückgewiesen ist. Die übrigen Patentgesetze halten an der allgemeinen ju- ristischen Regel fest, dass die Ungültigkeit eines Theiles nicht das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht (utile per inutile non vitiatur). Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt nach den verschiedenen Gesetzgebungen unter verschiedenen Voraus- setzungen ein und zwar: 1) wegen unterlassener Ausführung der Erfindung nach sämmtlichen Patentgesetzen mit Ausnahme der Englischen, in den Vereinigten Staaten jedoch nur gegenüber dem aus- ländischen Patentinhaber (s. u.) 1); 2) wegen Nichtzahlung der wiederkehrenden Patentabga- ben in denjenigen Ländern, welche periodische Abgaben (in Jahresraten oder in grösseren Zwischenräumen) während der Patentdauer erheben, also in Grossbritannien, Frank- reich, Belgien, Italien und im Kirchenstaate; 3) wenn der Erfinder nachträglich ein Patent für dieselbe Erfindung im Auslande löst, nach der Niederländischen (frü- her auch nach der Französischen) Gesetzgebung. Nach Preussischem Rechte findet nur der erste Fall der Verwirkung wegen unterlassener Ausführung der Erfindung statt. Ueber die Verpflichtung zur Ausführung der Erfindung bestimmt das Preussische Publicandum vom 14. October 1815: 6. Der Patentirte muss von dem ihm verliehenen Rechte längstens vor Ablauf von sechs Monaten Gebrauch zu ma- chen anfangen, widrigenfalls sein Recht ebenfalls für erloschen erachtet wird. Die amtlichen Erläuterungen bemerken zu dieser Bestim- mung auf Grund eines Ministerialbeschlusses vom 1. Juni 1833: Die sechsmonatliche Frist läuft vom Tage der Ausferti- 1) Nach Bd. I S. 265 wäre das Erlöschen des Patentes wegen Nicht- ausführung Folge einer kürzer bemessenen Schutzfrist für die unausge- führte Erfindung. Mit dieser Auffassung lässt sich jedoch nicht die nach- trägliche Geltendmachung von Hinderungsgründen vereinigen, die nach einigen Gesetzen zulässig ist (u. S. 137). Ebensowenig passt sie auf den Ver- lust des Patentes wegen unterbrochener Ausführung. Beide Fälle sind daher richtiger als Verwirkung zu betrachten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/161>, abgerufen am 21.11.2024.