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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers.


§. 15. Inhalt.

Herstellungsmonopol. -- Gebrauchsmonopol. -- Gemischte Benutzung.
-- Preussische Gesetzgebung. -- Uebereinkunft der Zollvereinsregie-
rungen. -- Andere Gesetzgebungen. -- Auslegungsregel.

Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch
das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen-
den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch
für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs-
bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des
Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de-
finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl-
tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh-
rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet
die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und
die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön-
nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls,
des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das
ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass
er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein
verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und
verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht
des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess-
liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst-
werken an.

III. Rechte des Patentinhabers.


§. 15. Inhalt.

Herstellungsmonopol. — Gebrauchsmonopol. — Gemischte Benutzung.
— Preussische Gesetzgebung. — Uebereinkunft der Zollvereinsregie-
rungen. — Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel.

Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch
das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen-
den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch
für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs-
bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des
Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de-
finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl-
tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh-
rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet
die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und
die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön-
nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls,
des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das
ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass
er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein
verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und
verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht
des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess-
liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst-
werken an.

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[[147]/0174] III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt. Herstellungsmonopol. — Gebrauchsmonopol. — Gemischte Benutzung. — Preussische Gesetzgebung. — Uebereinkunft der Zollvereinsregie- rungen. — Andere Gesetzgebungen. — Auslegungsregel. Der Inhalt der Rechte, welche dem Patentinhaber durch das Erfindungspatent beigelegt werden, ist in den bestehen- den Patentgesetzen meist sehr ungenügend definirt. Auch für die wissenschaftliche Untersuchung bietet diese Begriffs- bestimmung ungewöhnliche Schwierigkeiten. Das Recht des Patentinhabers kann nicht in derselben einfachen Weise de- finirt werden, wie das Recht der ausschliesslichen Vervielfäl- tigung von Schriften, oder das Recht der öffentlichen Auffüh- rung dramatischer und musikalischer Werke. Dies verbietet die Mannichfaltigkeit der Gegenstände der Erfindungen und die verschiedene Art, in welcher dieselben benutzt werden kön- nen. Der Erfinder einer neuen Waare, z. B. des Sprengöls, des Anilinroths oder des Differentialflaschenzuges nutzt das ausschliessliche Recht an seiner Erfindung dadurch aus, dass er während der Dauer des Patentes die patentirte Waare allein verfertigt und verkauft, oder gegen Entgelt verfertigen und verkaufen lässt. In diesem Falle schliesst sich also das Recht des Patentinhabers seinem Inhalte nach nahe an das ausschliess- liche Recht der Vervielfältigung von Schriften und Kunst- werken an.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [147]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/174>, abgerufen am 21.11.2024.