Die Entscheidung über diese Fragen kann keinesweges allein den Verträgen zwischen dem Patentinhaber und denjeni- gen, welche seine Maschine oder sein patentirtes Verfahren erwerben, überlassen bleiben. Die Vertragsclausel, welche den Gebrauch der verkauften Maschine auf die Person des Ankäu- fers beschränkt, ist dem dritten Erwerber gegenüber jedenfalls in dem Falle unwirksam, wenn er von dieser Clausel keine Kenntniss gehabt hat. Die Entscheidung muss also aus dem Patente selbst entnommen werden können und damit dies mit Sicherheit geschehen kann, ist es nothwendig, dass das Gesetz die verschiedenartige Nutzung der patentirten Erfindungen un- terscheidet und regelt. Diese Aufgabe ist jedoch in den be- stehenden Patentgesetzen nur ungenügend gelöst.
Sie bezeichnen als den Inhalt der Rechte des Patentin- habers ohne Unterscheidung der verschiedenen Fälle die An- fertigung, den Gebrauch und den Verkauf des patentirten Ge- genstandes oder noch allgemeiner die Ausbeutung und Be- uutzung der patentirten Erfindung (s. u.).
Auch das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 definirt im Eingange den Inhalt der Rechte des Patentinhabers "als auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Berechti- gungen zur ausschliesslichen Benutzung einer neuen selbst erfundenen beträchtlich verbesserten oder vom Auslande zuerst eingeführten und zur Anwendung gebrachten Sache," ohne auf eine Unterscheidung der verschiedenartigen Berechti- gungen einzugehen, welche je nach der Verschiedenheit des Gegenstandes in dieser ausschliesslichen Benutzung enthalten sein können.
Die Bildung des Zollvereins gab jedoch die Veranlassung, dass der Inhalt der Rechte des Patentinhabers durch die neuere Preussische Gesetzgebung näher begrenzt worden ist.
Es ist leicht zu begreifen, dass die Existenz eines auf volle gegenseitige Freiheit des Handelsverkehrs begründeten Zollvereines an sich schwer verträglich ist mit der Existenz von gewerblichen Beschränkungen, welche nicht für das ganze Vereinsgebiet, sondern für das Gebiet eines einzelnen Staates durch die Ertheilung von Erfindungspatenten begründet wer- den. Eine naheliegende Consequenz der Zollvereinigung war daher die, dass künftig Erfindungspatente nur gemeinsam von den contrahirenden Staaten für das ganze Vereinsgebiet zu
III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.
Die Entscheidung über diese Fragen kann keinesweges allein den Verträgen zwischen dem Patentinhaber und denjeni- gen, welche seine Maschine oder sein patentirtes Verfahren erwerben, überlassen bleiben. Die Vertragsclausel, welche den Gebrauch der verkauften Maschine auf die Person des Ankäu- fers beschränkt, ist dem dritten Erwerber gegenüber jedenfalls in dem Falle unwirksam, wenn er von dieser Clausel keine Kenntniss gehabt hat. Die Entscheidung muss also aus dem Patente selbst entnommen werden können und damit dies mit Sicherheit geschehen kann, ist es nothwendig, dass das Gesetz die verschiedenartige Nutzung der patentirten Erfindungen un- terscheidet und regelt. Diese Aufgabe ist jedoch in den be- stehenden Patentgesetzen nur ungenügend gelöst.
Sie bezeichnen als den Inhalt der Rechte des Patentin- habers ohne Unterscheidung der verschiedenen Fälle die An- fertigung, den Gebrauch und den Verkauf des patentirten Ge- genstandes oder noch allgemeiner die Ausbeutung und Be- uutzung der patentirten Erfindung (s. u.).
Auch das Preussische Publicandum vom 14. October 1815 definirt im Eingange den Inhalt der Rechte des Patentinhabers »als auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Berechti- gungen zur ausschliesslichen Benutzung einer neuen selbst erfundenen beträchtlich verbesserten oder vom Auslande zuerst eingeführten und zur Anwendung gebrachten Sache,« ohne auf eine Unterscheidung der verschiedenartigen Berechti- gungen einzugehen, welche je nach der Verschiedenheit des Gegenstandes in dieser ausschliesslichen Benutzung enthalten sein können.
Die Bildung des Zollvereins gab jedoch die Veranlassung, dass der Inhalt der Rechte des Patentinhabers durch die neuere Preussische Gesetzgebung näher begrenzt worden ist.
Es ist leicht zu begreifen, dass die Existenz eines auf volle gegenseitige Freiheit des Handelsverkehrs begründeten Zollvereines an sich schwer verträglich ist mit der Existenz von gewerblichen Beschränkungen, welche nicht für das ganze Vereinsgebiet, sondern für das Gebiet eines einzelnen Staates durch die Ertheilung von Erfindungspatenten begründet wer- den. Eine naheliegende Consequenz der Zollvereinigung war daher die, dass künftig Erfindungspatente nur gemeinsam von den contrahirenden Staaten für das ganze Vereinsgebiet zu
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III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.
Die Entscheidung über diese Fragen kann keinesweges
allein den Verträgen zwischen dem Patentinhaber und denjeni-
gen, welche seine Maschine oder sein patentirtes Verfahren
erwerben, überlassen bleiben. Die Vertragsclausel, welche den
Gebrauch der verkauften Maschine auf die Person des Ankäu-
fers beschränkt, ist dem dritten Erwerber gegenüber jedenfalls
in dem Falle unwirksam, wenn er von dieser Clausel keine
Kenntniss gehabt hat. Die Entscheidung muss also aus dem
Patente selbst entnommen werden können und damit dies mit
Sicherheit geschehen kann, ist es nothwendig, dass das Gesetz
die verschiedenartige Nutzung der patentirten Erfindungen un-
terscheidet und regelt. Diese Aufgabe ist jedoch in den be-
stehenden Patentgesetzen nur ungenügend gelöst.
Sie bezeichnen als den Inhalt der Rechte des Patentin-
habers ohne Unterscheidung der verschiedenen Fälle die An-
fertigung, den Gebrauch und den Verkauf des patentirten Ge-
genstandes oder noch allgemeiner die Ausbeutung und Be-
uutzung der patentirten Erfindung (s. u.).
Auch das Preussische Publicandum vom 14. October 1815
definirt im Eingange den Inhalt der Rechte des Patentinhabers
»als auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Berechti-
gungen zur ausschliesslichen Benutzung einer neuen selbst
erfundenen beträchtlich verbesserten oder vom Auslande
zuerst eingeführten und zur Anwendung gebrachten Sache,«
ohne auf eine Unterscheidung der verschiedenartigen Berechti-
gungen einzugehen, welche je nach der Verschiedenheit des
Gegenstandes in dieser ausschliesslichen Benutzung enthalten
sein können.
Die Bildung des Zollvereins gab jedoch die Veranlassung,
dass der Inhalt der Rechte des Patentinhabers durch die
neuere Preussische Gesetzgebung näher begrenzt worden ist.
Es ist leicht zu begreifen, dass die Existenz eines auf
volle gegenseitige Freiheit des Handelsverkehrs begründeten
Zollvereines an sich schwer verträglich ist mit der Existenz
von gewerblichen Beschränkungen, welche nicht für das ganze
Vereinsgebiet, sondern für das Gebiet eines einzelnen Staates
durch die Ertheilung von Erfindungspatenten begründet wer-
den. Eine naheliegende Consequenz der Zollvereinigung war
daher die, dass künftig Erfindungspatente nur gemeinsam von
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/177>, abgerufen am 24.11.2024.
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