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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.
als den Verkauf als auch endlich den gewerblichen Gebrauch
des patentirten Gegenstandes umfasst, dass also im Zweifels-
falle auch dieses Gebrauchsrecht von dem Erfinder besonders
übertragen werden muss.

§. 16. Dauer.

Absolute und relative Fristen. -- Erfindungspatente. -- Einführungs-
patente. -- Verbesserungspatente. -- Verlängerung der Patentdauer.

Die Dauer des Patentes ist in einigen Gesetzgebungen
absolut bestimmt, nach andern bis zu einem gewissen Maxi-
mum von der Wahl des Erfinders abhängig, nach andern end-
lich wird sie für jeden einzelnen Fall von der patentverleihen-
den Behörde festgesetzt. Die erste Regel gilt in Grossbritan-
nien, den Vereinigten Staaten, in Belgien und Sachsen; die
zweite in Frankreich, Oesterreich, Bayern, Würtemberg, Italien,
Spanien, Portugal und in den Niederlanden, die dritte in Preus-
sen, Russland, Schweden und im Kirchenstaate.

In Preussen ist durch §. 4 des Publicationspatentes die
kürzeste Dauer des Patentes auf sechs Monate, die längste
auf fünfzehn Jahre bestimmt, innerhalb welcher Grenzen sie
für jeden einzelnen Fall nach Anhörung des Patentsuchers
durch die Patenturkunde festgestellt wird. Nach der Praxis
des Ministeriums werden Patente in der Regel auf fünf Jahre,
ausnahmsweise auf acht Jahre ertheilt.

In Grossbritannien beträgt die Dauer des Patentes 14
Jahre1), in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 17 Jahre2);
in Belgien 20 Jahre3) und in Sachsen 5 Jahre, wobei indess
die Verlängerung auf fernere 5 Jahre (s. u.) jedem Patentin-
haber zugesichert ist4).

1) Engl. Statut v. 1623 (21. James I 1. 3) sect. 6. -- Der Wort-
laut des Gesetzes ist: "for the term of fourteen years or under" doch
wird ohne Ausnahme die volle Dauer von 15 Jahren begehrt und be-
willigt.
2) Nordamer. Statut v. 4. März 1861. sect. 16. -- Früher betrug
die Patentdauer, wie in England, 14 Jahre (Statut v. 4. Juli 1836.
sect. 5).
3) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3.
4) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 8.

III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.
als den Verkauf als auch endlich den gewerblichen Gebrauch
des patentirten Gegenstandes umfasst, dass also im Zweifels-
falle auch dieses Gebrauchsrecht von dem Erfinder besonders
übertragen werden muss.

§. 16. Dauer.

Absolute und relative Fristen. — Erfindungspatente. — Einführungs-
patente. — Verbesserungspatente. — Verlängerung der Patentdauer.

Die Dauer des Patentes ist in einigen Gesetzgebungen
absolut bestimmt, nach andern bis zu einem gewissen Maxi-
mum von der Wahl des Erfinders abhängig, nach andern end-
lich wird sie für jeden einzelnen Fall von der patentverleihen-
den Behörde festgesetzt. Die erste Regel gilt in Grossbritan-
nien, den Vereinigten Staaten, in Belgien und Sachsen; die
zweite in Frankreich, Oesterreich, Bayern, Würtemberg, Italien,
Spanien, Portugal und in den Niederlanden, die dritte in Preus-
sen, Russland, Schweden und im Kirchenstaate.

In Preussen ist durch §. 4 des Publicationspatentes die
kürzeste Dauer des Patentes auf sechs Monate, die längste
auf fünfzehn Jahre bestimmt, innerhalb welcher Grenzen sie
für jeden einzelnen Fall nach Anhörung des Patentsuchers
durch die Patenturkunde festgestellt wird. Nach der Praxis
des Ministeriums werden Patente in der Regel auf fünf Jahre,
ausnahmsweise auf acht Jahre ertheilt.

In Grossbritannien beträgt die Dauer des Patentes 14
Jahre1), in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 17 Jahre2);
in Belgien 20 Jahre3) und in Sachsen 5 Jahre, wobei indess
die Verlängerung auf fernere 5 Jahre (s. u.) jedem Patentin-
haber zugesichert ist4).

1) Engl. Statut v. 1623 (21. James I 1. 3) sect. 6. — Der Wort-
laut des Gesetzes ist: »for the term of fourteen years or under« doch
wird ohne Ausnahme die volle Dauer von 15 Jahren begehrt und be-
willigt.
2) Nordamer. Statut v. 4. März 1861. sect. 16. — Früher betrug
die Patentdauer, wie in England, 14 Jahre (Statut v. 4. Juli 1836.
sect. 5).
3) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3.
4) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 8.
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[156/0183] III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer. als den Verkauf als auch endlich den gewerblichen Gebrauch des patentirten Gegenstandes umfasst, dass also im Zweifels- falle auch dieses Gebrauchsrecht von dem Erfinder besonders übertragen werden muss. §. 16. Dauer. Absolute und relative Fristen. — Erfindungspatente. — Einführungs- patente. — Verbesserungspatente. — Verlängerung der Patentdauer. Die Dauer des Patentes ist in einigen Gesetzgebungen absolut bestimmt, nach andern bis zu einem gewissen Maxi- mum von der Wahl des Erfinders abhängig, nach andern end- lich wird sie für jeden einzelnen Fall von der patentverleihen- den Behörde festgesetzt. Die erste Regel gilt in Grossbritan- nien, den Vereinigten Staaten, in Belgien und Sachsen; die zweite in Frankreich, Oesterreich, Bayern, Würtemberg, Italien, Spanien, Portugal und in den Niederlanden, die dritte in Preus- sen, Russland, Schweden und im Kirchenstaate. In Preussen ist durch §. 4 des Publicationspatentes die kürzeste Dauer des Patentes auf sechs Monate, die längste auf fünfzehn Jahre bestimmt, innerhalb welcher Grenzen sie für jeden einzelnen Fall nach Anhörung des Patentsuchers durch die Patenturkunde festgestellt wird. Nach der Praxis des Ministeriums werden Patente in der Regel auf fünf Jahre, ausnahmsweise auf acht Jahre ertheilt. In Grossbritannien beträgt die Dauer des Patentes 14 Jahre 1), in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 17 Jahre 2); in Belgien 20 Jahre 3) und in Sachsen 5 Jahre, wobei indess die Verlängerung auf fernere 5 Jahre (s. u.) jedem Patentin- haber zugesichert ist 4). 1) Engl. Statut v. 1623 (21. James I 1. 3) sect. 6. — Der Wort- laut des Gesetzes ist: »for the term of fourteen years or under« doch wird ohne Ausnahme die volle Dauer von 15 Jahren begehrt und be- willigt. 2) Nordamer. Statut v. 4. März 1861. sect. 16. — Früher betrug die Patentdauer, wie in England, 14 Jahre (Statut v. 4. Juli 1836. sect. 5). 3) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3. 4) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 8.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/183>, abgerufen am 21.11.2024.