Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
Gewerblicher Gebrauch. -- Modelle.

Bei der Feststellung des objectiven Thatbestandes der
Nachahmung kommt ausser der Uebereinstimmung des Gegen-
standes noch die Thätigkeit des Nachahmers in Betracht. Diese
muss so beschaffen sein, dass dadurch des Patentinhabers aus-
schliessliche gewerbliche Nutzung an dem patentirten Gegen-
stande beeinträchtigt oder gefährdet wird. Daher ist die Nach-
ahmung im Wege des Versuches, die lediglich zum Vergnügen
oder zu wissenschaftlichen Zwecken dient, nicht unerlaubt, so-
fern dabei die Möglichkeit der gewerblichen Benutzung ganz
ausgeschlossen bleibt. Doch kann auch die Anfertigung von
blossen Modellen unter Umständen sehr wohl eine Beeinträch-
tigung der gewerblichen Benutzung enthalten, wie der folgende
Rechtsfall ergibt:

Der Ingenieur V. zu Berlin, welcher ein Patent auf eine
rotirende Dampfmaschine gelöst hatte, wurde wegen Verletzung
desselben gegen den Mechaniker P. daselbst klagbar, welcher
Modelle der patentirten Maschine angefertigt und verkauft
hatte. Vom Polizeipräsidium abgewiesen führte er bei dem

inventions. London 1851 p. 231 f. mitgetheilten Rechtsfälle. In dem
einen dieser Fälle (Manton v. Manton Davies Pat. Cas. 348) handelte
es sich um die Durchbohrung des Percussionshammers an einem Ge-
wehre, welche in der Nachahmung in etwas veränderter Richtung an-
gebracht war. In dem andern Falle (Webster v. Uther) war ebenfalls
an einem Percussionsgewehre statt des patentirten in einer Nute ver-
schiebbaren Verschlussriegels ein Riegel mit einer Feder angebracht.
Der Gerichtshof führte bei der Fragestellung an die Geschwornen aus:
die patentirte Erfindung bestehe in einer Verbindung an sich bekann-
ter Theile, welche in ihrer Zusammensetzung einen neuen technischen
Effect hervorbringen. Habe der Verklagte denselben Effect unter Be-
nutzung einiger Theile mit Weglassung anderer, jedoch in wesentlich
anderer Verbindung erreicht, so liege eine Verletzung des Patentes
nicht vor. Dagegen würde eine geringfügige Abweichung von der pa-
tentirten Construction, bloss zur Verdeckung der Nachahmung bestimmt,
natürlich den Eingriff in das Patent nicht ausschliessen. Es komme
also darauf an, ob die Construction des Verklagten wesentlich von der
patentirten verschieden sei. -- Nachdem dann das Gutachten von Sach-
verständigen dahin vernommen war, dass eine Feder am Verschluss-
riegel dasselbe sei, wie ein in der Nute verschiebbarer Riegel, erkannte
die Jury, dass der Verklagte das Patent des Klägers verletzt habe und
der Gerichtshof wies die Berufung auf Verhandlung vor einer neuen
Jury zurück.
Gewerblicher Gebrauch. — Modelle.

Bei der Feststellung des objectiven Thatbestandes der
Nachahmung kommt ausser der Uebereinstimmung des Gegen-
standes noch die Thätigkeit des Nachahmers in Betracht. Diese
muss so beschaffen sein, dass dadurch des Patentinhabers aus-
schliessliche gewerbliche Nutzung an dem patentirten Gegen-
stande beeinträchtigt oder gefährdet wird. Daher ist die Nach-
ahmung im Wege des Versuches, die lediglich zum Vergnügen
oder zu wissenschaftlichen Zwecken dient, nicht unerlaubt, so-
fern dabei die Möglichkeit der gewerblichen Benutzung ganz
ausgeschlossen bleibt. Doch kann auch die Anfertigung von
blossen Modellen unter Umständen sehr wohl eine Beeinträch-
tigung der gewerblichen Benutzung enthalten, wie der folgende
Rechtsfall ergibt:

Der Ingenieur V. zu Berlin, welcher ein Patent auf eine
rotirende Dampfmaschine gelöst hatte, wurde wegen Verletzung
desselben gegen den Mechaniker P. daselbst klagbar, welcher
Modelle der patentirten Maschine angefertigt und verkauft
hatte. Vom Polizeipräsidium abgewiesen führte er bei dem

inventions. London 1851 p. 231 f. mitgetheilten Rechtsfälle. In dem
einen dieser Fälle (Manton v. Manton Davies Pat. Cas. 348) handelte
es sich um die Durchbohrung des Percussionshammers an einem Ge-
wehre, welche in der Nachahmung in etwas veränderter Richtung an-
gebracht war. In dem andern Falle (Webster v. Uther) war ebenfalls
an einem Percussionsgewehre statt des patentirten in einer Nute ver-
schiebbaren Verschlussriegels ein Riegel mit einer Feder angebracht.
Der Gerichtshof führte bei der Fragestellung an die Geschwornen aus:
die patentirte Erfindung bestehe in einer Verbindung an sich bekann-
ter Theile, welche in ihrer Zusammensetzung einen neuen technischen
Effect hervorbringen. Habe der Verklagte denselben Effect unter Be-
nutzung einiger Theile mit Weglassung anderer, jedoch in wesentlich
anderer Verbindung erreicht, so liege eine Verletzung des Patentes
nicht vor. Dagegen würde eine geringfügige Abweichung von der pa-
tentirten Construction, bloss zur Verdeckung der Nachahmung bestimmt,
natürlich den Eingriff in das Patent nicht ausschliessen. Es komme
also darauf an, ob die Construction des Verklagten wesentlich von der
patentirten verschieden sei. — Nachdem dann das Gutachten von Sach-
verständigen dahin vernommen war, dass eine Feder am Verschluss-
riegel dasselbe sei, wie ein in der Nute verschiebbarer Riegel, erkannte
die Jury, dass der Verklagte das Patent des Klägers verletzt habe und
der Gerichtshof wies die Berufung auf Verhandlung vor einer neuen
Jury zurück.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0196" n="169"/>
            <fw place="top" type="header">Gewerblicher Gebrauch. &#x2014; Modelle.</fw><lb/>
            <p>Bei der Feststellung des objectiven Thatbestandes der<lb/>
Nachahmung kommt ausser der Uebereinstimmung des Gegen-<lb/>
standes noch die Thätigkeit des Nachahmers in Betracht. Diese<lb/>
muss so beschaffen sein, dass dadurch des Patentinhabers aus-<lb/>
schliessliche gewerbliche Nutzung an dem patentirten Gegen-<lb/>
stande beeinträchtigt oder gefährdet wird. Daher ist die Nach-<lb/>
ahmung im Wege des Versuches, die lediglich zum Vergnügen<lb/>
oder zu wissenschaftlichen Zwecken dient, nicht unerlaubt, so-<lb/>
fern dabei die Möglichkeit der gewerblichen Benutzung ganz<lb/>
ausgeschlossen bleibt. Doch kann auch die Anfertigung von<lb/>
blossen Modellen unter Umständen sehr wohl eine Beeinträch-<lb/>
tigung der gewerblichen Benutzung enthalten, wie der folgende<lb/>
Rechtsfall ergibt:</p><lb/>
            <p>Der Ingenieur V. zu Berlin, welcher ein Patent auf eine<lb/>
rotirende Dampfmaschine gelöst hatte, wurde wegen Verletzung<lb/>
desselben gegen den Mechaniker P. daselbst klagbar, welcher<lb/>
Modelle der patentirten Maschine angefertigt und verkauft<lb/>
hatte. Vom Polizeipräsidium abgewiesen führte er bei dem<lb/><note xml:id="seg2pn_18_2" prev="#seg2pn_18_1" place="foot" n="2)">inventions. London 1851 p. 231 f. mitgetheilten Rechtsfälle. In dem<lb/>
einen dieser Fälle (Manton v. Manton Davies Pat. Cas. 348) handelte<lb/>
es sich um die Durchbohrung des Percussionshammers an einem Ge-<lb/>
wehre, welche in der Nachahmung in etwas veränderter Richtung an-<lb/>
gebracht war. In dem andern Falle (Webster v. Uther) war ebenfalls<lb/>
an einem Percussionsgewehre statt des patentirten in einer Nute ver-<lb/>
schiebbaren Verschlussriegels ein Riegel mit einer Feder angebracht.<lb/>
Der Gerichtshof führte bei der Fragestellung an die Geschwornen aus:<lb/>
die patentirte Erfindung bestehe in einer Verbindung an sich bekann-<lb/>
ter Theile, welche in ihrer Zusammensetzung einen neuen technischen<lb/>
Effect hervorbringen. Habe der Verklagte denselben Effect unter Be-<lb/>
nutzung einiger Theile mit Weglassung anderer, jedoch in wesentlich<lb/>
anderer Verbindung erreicht, so liege eine Verletzung des Patentes<lb/>
nicht vor. Dagegen würde eine geringfügige Abweichung von der pa-<lb/>
tentirten Construction, bloss zur Verdeckung der Nachahmung bestimmt,<lb/>
natürlich den Eingriff in das Patent nicht ausschliessen. Es komme<lb/>
also darauf an, ob die Construction des Verklagten wesentlich von der<lb/>
patentirten verschieden sei. &#x2014; Nachdem dann das Gutachten von Sach-<lb/>
verständigen dahin vernommen war, dass eine Feder am Verschluss-<lb/>
riegel dasselbe sei, wie ein in der Nute verschiebbarer Riegel, erkannte<lb/>
die Jury, dass der Verklagte das Patent des Klägers verletzt habe und<lb/>
der Gerichtshof wies die Berufung auf Verhandlung vor einer neuen<lb/>
Jury zurück.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[169/0196] Gewerblicher Gebrauch. — Modelle. Bei der Feststellung des objectiven Thatbestandes der Nachahmung kommt ausser der Uebereinstimmung des Gegen- standes noch die Thätigkeit des Nachahmers in Betracht. Diese muss so beschaffen sein, dass dadurch des Patentinhabers aus- schliessliche gewerbliche Nutzung an dem patentirten Gegen- stande beeinträchtigt oder gefährdet wird. Daher ist die Nach- ahmung im Wege des Versuches, die lediglich zum Vergnügen oder zu wissenschaftlichen Zwecken dient, nicht unerlaubt, so- fern dabei die Möglichkeit der gewerblichen Benutzung ganz ausgeschlossen bleibt. Doch kann auch die Anfertigung von blossen Modellen unter Umständen sehr wohl eine Beeinträch- tigung der gewerblichen Benutzung enthalten, wie der folgende Rechtsfall ergibt: Der Ingenieur V. zu Berlin, welcher ein Patent auf eine rotirende Dampfmaschine gelöst hatte, wurde wegen Verletzung desselben gegen den Mechaniker P. daselbst klagbar, welcher Modelle der patentirten Maschine angefertigt und verkauft hatte. Vom Polizeipräsidium abgewiesen führte er bei dem 2) 2) inventions. London 1851 p. 231 f. mitgetheilten Rechtsfälle. In dem einen dieser Fälle (Manton v. Manton Davies Pat. Cas. 348) handelte es sich um die Durchbohrung des Percussionshammers an einem Ge- wehre, welche in der Nachahmung in etwas veränderter Richtung an- gebracht war. In dem andern Falle (Webster v. Uther) war ebenfalls an einem Percussionsgewehre statt des patentirten in einer Nute ver- schiebbaren Verschlussriegels ein Riegel mit einer Feder angebracht. Der Gerichtshof führte bei der Fragestellung an die Geschwornen aus: die patentirte Erfindung bestehe in einer Verbindung an sich bekann- ter Theile, welche in ihrer Zusammensetzung einen neuen technischen Effect hervorbringen. Habe der Verklagte denselben Effect unter Be- nutzung einiger Theile mit Weglassung anderer, jedoch in wesentlich anderer Verbindung erreicht, so liege eine Verletzung des Patentes nicht vor. Dagegen würde eine geringfügige Abweichung von der pa- tentirten Construction, bloss zur Verdeckung der Nachahmung bestimmt, natürlich den Eingriff in das Patent nicht ausschliessen. Es komme also darauf an, ob die Construction des Verklagten wesentlich von der patentirten verschieden sei. — Nachdem dann das Gutachten von Sach- verständigen dahin vernommen war, dass eine Feder am Verschluss- riegel dasselbe sei, wie ein in der Nute verschiebbarer Riegel, erkannte die Jury, dass der Verklagte das Patent des Klägers verletzt habe und der Gerichtshof wies die Berufung auf Verhandlung vor einer neuen Jury zurück.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/196
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/196>, abgerufen am 14.05.2024.