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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung.
im Zweifelsfalle ist für die möglichste Ausdehnung der Rechte
des Patentinhabers zu vermuthen (oben S. 155). Der Thatbe-
stand der Verletzung des Patentrechtes wird also unter dieser
Voraussetzung auch durch den unbefugten Gebrauch der Ma-
schine constituirt und der Eingriff in das Patentrecht kann
auch mit einer von dem Patentinhaber selbst verfertigten Ma-
schine begangen werden, wenn der Besitzer nicht das Ge-
brauchsrecht erworben hat. Bei den technischen Prozessen kann
die Verletzung des Patentrechtes nur durch die unbefugte An-
wendung begangen werden

§. 19. Zurechnung.

Rechtswidrige Absicht. -- Vorherige Verwarnung. -- Preussisches und
Oesterreichisches Recht. -- Fahrlässige Nachahmung. -- Theilnahme
am Vergehen.

Die unbefugte Nachahmung ist ein Vergehen, welches
nach Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder als ein
blosses Privatdelict betrachtet wird, also nur Entschädigungsan-
sprüche und Privatstrafen nach sich zieht, oder als ein öffent-
liches Vergehen zugleich mit öffentlichen Strafen geahndet
wird. In beiden Fällen muss zu dem objectiven Thatbestande
eines Eingriffs in das fremde Patentrecht noch die subjective
Voraussetzung der Verschuldung des Nachahmers hinzutreten.
Diese Verschuldung kann entweder in einer rechtswidrigen Ab-
sicht des Nachahmers bestehen, wenn er das ihm bekannte
Patentrecht wissentlich verletzt hat, oder in einer blossen Fahr-
lässigkeit, wenn er zwar ohne Bewusstsein einer Rechtsverlet-
zung gehandelt hat, jedoch bei gehöriger Sorgfalt wissen musste,
dass seine Handlung einen Eingriff in das fremde Patent
enthielt.

Bei den Schriften und Kunstwerken beruht das geistige
Eigenthum auf einem allgemeinen Rechtssatze, den Jeder ken-
nen muss. Die Frage, ob eine Schrift oder ein Kunstwerk
gegen Nachahmung geschützt ist, wird nach allgemeinen Kenn-
zeichen beantwortet, welche aus jedem Exemplare der Schrift
oder des Kunstwerks hervorgehen1). Beim unbefugten Nach-

1) Bei nicht vervielfältigten Kunstwerken wird diese allgemeine
Kenntniss von dem daran bestehenden Eigenthum durch das öffentliche

IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung.
im Zweifelsfalle ist für die möglichste Ausdehnung der Rechte
des Patentinhabers zu vermuthen (oben S. 155). Der Thatbe-
stand der Verletzung des Patentrechtes wird also unter dieser
Voraussetzung auch durch den unbefugten Gebrauch der Ma-
schine constituirt und der Eingriff in das Patentrecht kann
auch mit einer von dem Patentinhaber selbst verfertigten Ma-
schine begangen werden, wenn der Besitzer nicht das Ge-
brauchsrecht erworben hat. Bei den technischen Prozessen kann
die Verletzung des Patentrechtes nur durch die unbefugte An-
wendung begangen werden

§. 19. Zurechnung.

Rechtswidrige Absicht. — Vorherige Verwarnung. — Preussisches und
Oesterreichisches Recht. — Fahrlässige Nachahmung. — Theilnahme
am Vergehen.

Die unbefugte Nachahmung ist ein Vergehen, welches
nach Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder als ein
blosses Privatdelict betrachtet wird, also nur Entschädigungsan-
sprüche und Privatstrafen nach sich zieht, oder als ein öffent-
liches Vergehen zugleich mit öffentlichen Strafen geahndet
wird. In beiden Fällen muss zu dem objectiven Thatbestande
eines Eingriffs in das fremde Patentrecht noch die subjective
Voraussetzung der Verschuldung des Nachahmers hinzutreten.
Diese Verschuldung kann entweder in einer rechtswidrigen Ab-
sicht des Nachahmers bestehen, wenn er das ihm bekannte
Patentrecht wissentlich verletzt hat, oder in einer blossen Fahr-
lässigkeit, wenn er zwar ohne Bewusstsein einer Rechtsverlet-
zung gehandelt hat, jedoch bei gehöriger Sorgfalt wissen musste,
dass seine Handlung einen Eingriff in das fremde Patent
enthielt.

Bei den Schriften und Kunstwerken beruht das geistige
Eigenthum auf einem allgemeinen Rechtssatze, den Jeder ken-
nen muss. Die Frage, ob eine Schrift oder ein Kunstwerk
gegen Nachahmung geschützt ist, wird nach allgemeinen Kenn-
zeichen beantwortet, welche aus jedem Exemplare der Schrift
oder des Kunstwerks hervorgehen1). Beim unbefugten Nach-

1) Bei nicht vervielfältigten Kunstwerken wird diese allgemeine
Kenntniss von dem daran bestehenden Eigenthum durch das öffentliche
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[172/0199] IV. Verfolgung der Rechte. §. 19. Zurechnung. im Zweifelsfalle ist für die möglichste Ausdehnung der Rechte des Patentinhabers zu vermuthen (oben S. 155). Der Thatbe- stand der Verletzung des Patentrechtes wird also unter dieser Voraussetzung auch durch den unbefugten Gebrauch der Ma- schine constituirt und der Eingriff in das Patentrecht kann auch mit einer von dem Patentinhaber selbst verfertigten Ma- schine begangen werden, wenn der Besitzer nicht das Ge- brauchsrecht erworben hat. Bei den technischen Prozessen kann die Verletzung des Patentrechtes nur durch die unbefugte An- wendung begangen werden §. 19. Zurechnung. Rechtswidrige Absicht. — Vorherige Verwarnung. — Preussisches und Oesterreichisches Recht. — Fahrlässige Nachahmung. — Theilnahme am Vergehen. Die unbefugte Nachahmung ist ein Vergehen, welches nach Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder als ein blosses Privatdelict betrachtet wird, also nur Entschädigungsan- sprüche und Privatstrafen nach sich zieht, oder als ein öffent- liches Vergehen zugleich mit öffentlichen Strafen geahndet wird. In beiden Fällen muss zu dem objectiven Thatbestande eines Eingriffs in das fremde Patentrecht noch die subjective Voraussetzung der Verschuldung des Nachahmers hinzutreten. Diese Verschuldung kann entweder in einer rechtswidrigen Ab- sicht des Nachahmers bestehen, wenn er das ihm bekannte Patentrecht wissentlich verletzt hat, oder in einer blossen Fahr- lässigkeit, wenn er zwar ohne Bewusstsein einer Rechtsverlet- zung gehandelt hat, jedoch bei gehöriger Sorgfalt wissen musste, dass seine Handlung einen Eingriff in das fremde Patent enthielt. Bei den Schriften und Kunstwerken beruht das geistige Eigenthum auf einem allgemeinen Rechtssatze, den Jeder ken- nen muss. Die Frage, ob eine Schrift oder ein Kunstwerk gegen Nachahmung geschützt ist, wird nach allgemeinen Kenn- zeichen beantwortet, welche aus jedem Exemplare der Schrift oder des Kunstwerks hervorgehen 1). Beim unbefugten Nach- 1) Bei nicht vervielfältigten Kunstwerken wird diese allgemeine Kenntniss von dem daran bestehenden Eigenthum durch das öffentliche

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/199>, abgerufen am 24.11.2024.